Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche

Begonnen von Polly16396, 17.07.2024 17:47

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BAT

Die Bezahlung bezieht sich auf Stunden und nicht auf Arbeitstage.

UNameIT

Zitat von: ditho in 18.07.2024 13:17
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.

Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:

ZitatDer in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).

Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.


MoinMoin

Zitat von: UNameIT in 23.07.2024 09:35
Zitat von: ditho in 18.07.2024 13:17
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.

Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:

ZitatDer in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).

Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.
Korrekt, aber ein Ent- oder Aufwertung eines zukünftigen entstehenden Urlaubsanspruches  auch nicht.

Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.

MoinMoin

Folgendes ist doch die Frage:
Hat Polly16396 Anspruch auf 18 Urlaubstage oder auf 24 Urlaubstage
Hätte sie ihre 3 Wochen Urlaub m erstem Halbjahr genommen, dann hätte der AG für diese Wochen 2/5 des VZ Lohn bezahlen müssen.
Also 3 Wochen 2/5 VZ Gehalt und 3 Wochen 4/5 VZ Gehalt.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)


Bekäme sie jetzt 24Tage dann muss der AG 6 Wochen 4/5 VZ Gehalt bezahlen, der Urlaub ist also aufgewertet.
(24/5 VZ Lohnfortzahlung)

Wenn sie jetzt nur noch 4,5 Wochen Urlaub hätte, dann wäre es 4,5 Wochen mal 4/5 VZ Gehalt, also die gleiche Lohnfortzahlungsentgelt, wie oben.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)

Alternative: Sie kann 6 Wochen Urlaub nehmen bekommt aber für 3 Wochen nur das Entgelt der 2/5 VZ

Casa

ZitatAlso was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.

Das ist völlig richtig.





Hier mal ein BMI-Schreiben zum Urlaub.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Zu beachten ist, dass der Bund Rundungsregeln als übertarifliche Regelung zu Gunsten der AN anwendent.




Zitat
ZitatMit Ur­teil vom 11.11.2015, C-219/14 ("Green­field") hat der Ge­richts­hof die ers­te Be­trach­tungs­wei­se ver­wor­fen, d.h. er hat ent­schie­den, dass das Eu­ro­pa­recht ei­ne (aus Ar­beit­neh­mer­sicht güns­ti­ge) rück­wir­ken­de Nach­be­rech­nung des Ur­laubs nach dem neu­en Ar­beits­rhyth­mus des Ar­beit­neh­mers bzw. auf Ba­sis der erhöhten Ar­beits­zeit nicht ver­langt.

https://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Teilzeit_Vollzeit_Urlaubsanspruch_bei_Wechsel_von_Teilzeit_zu_Vollzeit_EuGH_C-219-14_11.11.2015.html

ZitatDer Urlaubssenat hält daran nicht mehr fest (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20 so-
wie 9 AZR 315/17 Rn. 17). Daher ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht
nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeitregelung zu bemessen
(so noch die o. g. überholte Senatsentscheidung vom 14. März 2017), sondern grundsätzlich
bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeits-
zeit auf die Wochentage zu berechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20).


Urlaubsdauer
Jahresbeginn VZ:
5 von 5 Tagen pro Woche; 5 : 5 = 1

6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage

15 Urlaubstage x 1 = 15 Urlaubstage


Wechsel zum 01.07. in TZ:

3 von 5 Tagen pro Woche; 3 : 5 = 0,6

6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage

15 Urlaubstage x 0,6 = 9 Urlaubstage


15 + 9 = 24.


Wechsel von VZ -> TZ

ZitatDie Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F) (lexetius.com/2015,2026)

Grundlagen für die Entscheidung waren die Entscheidungen des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I) und EuGH vom 13. Juni 2013 – C-415/12 ("Brandes")

Eine Verminderung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von VZ auf TZ findet nicht statt.



Urlaubsentgelt:
5-Tage-Woche -> 5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl


Zitat
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.

2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.


BAG, Urteil vom 20.03.2018, 9 AZR 486/17

Das Urlaubsentgelt ist gemäß der Arbeitszeit im Entstehungszeitraum zu bemessen.

Grundlage ist die o. g. Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I.


1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).



5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl -> 5-Tage-Woche


Zum TV-BA.

ZitatDie Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert.
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18 (https://openjur.de/u/2273759.html).


Dazu aus der vorangegangenen Entscheidung.

ZitatEin Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018, 2 Sa 1072/17



Die Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen im öD dürften ohne Weiteres auf die vergleichbaren Tarifverträge im öD anwendbar sein, also TV-BA -> TV-L, TV-L -> TVöD usw.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

MoinMoin

Zitat von: Casa in 23.07.2024 14:39
1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).

das klingt ja für dem TE, das er nachweisen müsste, das er ihn nicht nehmen konnte.

BAT

Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?

MoinMoin

Zitat von: BAT in 24.07.2024 09:08
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
Kommt auf die Ausgestaltung des TVs an, würde ich mal behaupten.

Casa

Zitat von: BAT in 24.07.2024 09:08
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?

Ich sehe das wie MoinMoin.
Nach Ansicht der TV-BA, TV-L und TvöD-VKA ergibt sich in Auslegung der Tarifverträge das Entgeltausfallprinzip für den gesamten Urlaub.

Das BAG sagt dazu:

ZitatNach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-BA hat der Arbeitnehmer, dem im Zeitraum seiner Vollzeitbeschäftigung Urlaub gewährt wird, Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TV-BA sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile. Für die Fortzahlung des Gehalts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile gilt das Entgeltausfallprinzip. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18, Rn. 54 (https://openjur.de/u/2273759.html)
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

BAT

Danke. Aber da wird ja von Vollzeit gesprochen. Wenn ich von Teilzeit 5 Tage auf Teilzeit 4 Tage wechsele fehlt es an Rechtsprechung?