Messerführungsverbot in Österreich..

Begonnen von bebolus, 13.07.2024 17:36

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bebolus

Zitat von: MoinMoin am 04.08.2024 18:06
Und bitte erkläre dem Dummen doch mal was Messerführverbot in deine Augen heißt und wie es sich vom Messertransport deiner Meinung nach abgrenzt.

Und nein du scheinst nicht zu lesen.

Meinst Du da jetzt Dich? Ich sehe hier ansonsten keine Nachfragen. 😁

bebolus

Zitat von: MoinMoin am 04.08.2024 08:50
Aber auch da bleibst du antworten schuldig.

Schuldig? Ich glaube es hackt..

Faunus

O.K., dann anders:

Deine Thema: Messerführungsverbot in Österreich.

Dein 1. Post:
Zitat von: bebolus am 13.07.2024 17:36
Spräche da bei uns was dagegen..?

https://kurier.at/politik/inland/gesetz-waffen-messer-verbot-karner-oesterreich/402860573

Antwort der Mehrheit im Thread zusammengefasst: Wir haben ein Messerführungsverbot in Deutschland!. Eine weitere Verschärfung bringt nichts.



bebolus

Zitat von: Faunus am 04.08.2024 19:44
O.K., dann anders:

Deine Thema: Messerführungsverbot in Österreich.

Dein 1. Post:
Zitat von: bebolus am 13.07.2024 17:36
Spräche da bei uns was dagegen..?

https://kurier.at/politik/inland/gesetz-waffen-messer-verbot-karner-oesterreich/402860573

Antwort der Mehrheit im Thread zusammengefasst: Wir haben ein Messerführungsverbot in Deutschland!. Eine weitere Verschärfung bringt nichts.

Wir haben in Deutschland kein Messerführungsverbot. Das kannst Du und Moin und der andere gerne noch 10x behaupten. ES STIMMT NICHT. 😁

Ey, soll ich lachen oder weinen..

bebolus


bebolus


Ist hier nicht irgendwer, der mehr Ahnung hat als ich.? (meine 30 Jahre Erfahrung in dem Deliktsbereich scheinen nicht auszureichen.., Und ja, moinmoin, 3 Wochen Umschulung als das WaffG seinerzeit geändert wurde..)

Faunus

Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?


Zitat§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
   1.    Anscheinswaffen,
   2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
   3.    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht
   1.    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
   2.    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
   3.    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

bebolus

Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28
Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?


Zitat§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
   1.    Anscheinswaffen,
   2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
   3.    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht
   1.    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
   2.    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
   3.    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.

NickHume

Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:14

Ist hier nicht irgendwer, der mehr Ahnung hat als ich.? (meine 30 Jahre Erfahrung in dem Deliktsbereich scheinen nicht auszureichen.., Und ja, moinmoin, 3 Wochen Umschulung als das WaffG seinerzeit geändert wurde..)

Ich denke, dass es einige  mit mehr Ahnung gibt. Sie würden ich ggf. mal mit deinem Geplöke auseinandersetzen, wenn du auch nur einmal auf konkrete Nachfragen eingehen würdest.

Faunus

Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:31
Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28
Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?


Zitat§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
   1.    Anscheinswaffen,
   2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
   3.     Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.


Ich lese "führen"!
Wir haben ein Messerführungsverbot und da fallen beschrieben Messer rein oder eben raus wie z.B.  ein Taschenmesser mit Klingen von 6 cm bzw. für die beide Hände benötigt werden.
Mein Kochmesser mit 24 cm Länge darf ich nach diesem § nicht auf einer Parkbank auspacken und am Griff mit meiner Hand nehmen.
Das ist auch richtig so!


Stampf Du weiter mit Deinem Fuß auf i mog nimma!




bebolus

Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:52
Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:31
Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28
Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?


Zitat§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
   1.    Anscheinswaffen,
   2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
   3.     Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.


Ich lese "führen"!
Wir haben ein Messerführungsverbot und da fallen beschrieben Messer rein oder eben raus wie z.B.  ein Taschenmesser mit Klingen von 6 cm bzw. für die beide Hände benötigt werden.
Mein Kochmesser mit 24 cm Länge darf ich nach diesem § nicht auf einer Parkbank auspacken und am Griff mit meiner Hand nehmen.
Das ist auch richtig so!

Nein, das ist falsch. Du hast keine Ahnung.

bebolus

Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:52
Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:31
Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28
Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?


Zitat§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
   1.    Anscheinswaffen,
   2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
   3.     Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.


Ich lese "führen"!
Wir haben ein Messerführungsverbot und da fallen beschrieben Messer rein oder eben raus wie z.B.  ein Taschenmesser mit Klingen von 6 cm bzw. für die beide Hände benötigt werden.
Mein Kochmesser mit 24 cm Länge darf ich nach diesem § nicht auf einer Parkbank auspacken und am Griff mit meiner Hand nehmen.
Das ist auch richtig so!


Stampf Du weiter mit Deinem Fuß auf i mog nimma!

Du hast keine Ahnung und forderst mich auf Deine falsche Rechtsauslegung zu widerlegen. Das ist anmaßend und an Frechheit nicht zu überbieten.

Faunus

Ich bekomme hier langsam eine Vorstellung mit welchen Problemen Polizei und Rettungskräfte heute in der Praxis kämpfen müssen. Gruselig!

bebolus

Zitat von: NickHume am 04.08.2024 20:48
Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:14

Ist hier nicht irgendwer, der mehr Ahnung hat als ich.? (meine 30 Jahre Erfahrung in dem Deliktsbereich scheinen nicht auszureichen.., Und ja, moinmoin, 3 Wochen Umschulung als das WaffG seinerzeit geändert wurde..)

Ich denke, dass es einige  mit mehr Ahnung gibt. Sie würden ich ggf. mal mit deinem Geplöke auseinandersetzen, wenn du auch nur einmal auf konkrete Nachfragen eingehen würdest.

Welche Frage hast DU denn. Ich versuche zu antworten.

Ich bedanke mich aber schonmal für die netten Worte.

bebolus

Zitat von: Faunus am 04.08.2024 21:03
Ich bekomme hier langsam eine Vorstellung mit welchen Problemen Polizei und Rettungskräfte heute in der Praxis kämpfen müssen. Gruselig!

Na dann lass Dich mal aus..