Ablehnung

Begonnen von peterretep, 31.10.2024 14:39

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peterretep

Hallo liebe Leute,

mir ist heute die Verbeamtung abgelehnt worden mit folgendem Grund: Ihre Beschäftigungszeit bei der Universität Gießen kann nicht anerkannt werden, weil die Tätigkeit einer anderen Laufbahn angehört. Das Problem dabei ist, meine Tätigkeit an der Uni Gießen kann 1:1 übertragen werden auf meine jetztige Tätigkeit im Landesamt. D.h. ja, andere Laufbahn, aber gleiche Tätigkeit. Gibt es hier eine Ermessensentscheidung? Warum wird hier so strikt abgelehnt? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Vielleicht gibt es doch eine Möglichkeit.


Umlauf

Die Laufbahnen des Beamtenwesens sind sehr eingefahren und fast nicht überwindlich.
Selbst, wenn das hessische Beamtenrecht da etwas hergäbe. Nach meinen Erfahrungen sind solche Regelungen immer von Wohlwollend der Behörde ohne Rechtsanspruch abhängig.

Wenn jemand eine solche Regelung finden sollte, könntest du damit vorsichtig winken gehen. Aber ich sehe wenig Chancen, dass es greifen würde.

Das ist quasi ein Vorgeschmack auf die Ausgeliefertheit in Beamtenbereich.

peterretep

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Heiß das, dass die Behörde, wenn sie wollte, im Ermessen für eine Verbeamtung entscheiden könnte? Welche Stellen im hessischen Beamtenrecht könnten was hergeben? Vielleicht könnte ich es ja mal versuchen.

clarion

Das Ermessen ist bei Beamten gering, es sind nun mal zwei unterschiedliche Systeme.

Wenn Du eine mit E10 bis E12 bewertete Tätigkeit ausgeübt hast, kann sie eigentlich nicht für eine Verbeamtung im höheren Dienst mit A13 anerkannt werden.

peterretep

Ich hatte als wissenschaftlicher Mitarbeiter eine E13 Stelle. Dann auch?

2strong

Du hast doch weder erläutert, was Du an der Uni getan hast (als WissMA), noch dargelegt, worauf Du Dich im Bramtenverhältnis beworben hast (Laufbahngruppe, Fachrichtung etc.).

peterretep

Vielen Dank für deine Antwort. A13 höherer Dienst. Und die Stelle als wissenschaftlicher MA ist 1:1 das Gleiche, was ich aktuell mache. Nur, dass es jetzt in der allg. Verwaltung ist.

Umlauf

Zitat von: clarion in 01.11.2024 21:13
Das Ermessen ist bei Beamten gering, es sind nun mal zwei unterschiedliche Systeme.


Naja, beim Bund z.B. ist die Ernennung ins Beförderungsamt nach §25 Blv ohne jeden Rechtsanspruch.

2strong

Zitat von: peterretep in 02.11.2024 11:19
Vielen Dank für deine Antwort. A13 höherer Dienst. Und die Stelle als wissenschaftlicher MA ist 1:1 das Gleiche, was ich aktuell mache. Nur, dass es jetzt in der allg. Verwaltung ist.
Die Anerkennung von Berufserfahrung liegt im Ermessen der Behörde. Das wird leider auch sehr uneinheitlich gehandhabt. Wenn bei Euch eine eher restriktive Anerkennungspolitik gefahren wird, wirst Du das m. E. nichts gewinnen können.

Wenn kch es richtig verstehe, geht es bei Dir aber zunächst (nur) um die Feststellung der Laufbahnbefähigung. Würden sie Dich denn in 2,5 Jahren verbeamten, wenn Du die nach Studium erforderliche Berufserfahrung auf einem "geeigneten" Posten abgeleistet hast?

peterretep

Das weiß ich leider nicht, wahrscheinlich schon. Die Personalbateilung ist komisch besetzt. Dann wären eben viele Jahre verloren. Sie sagt, 4 Jahre müssen nachgewiesen werden. D.h. Noch 3,5 müsste ich arbeiten.

2strong

Wir reden doch über Hessen, oder? In §22 LVO lese ich etwas von 2,5 Jahren. Das ist auch eine im Ländervergleich übliche Größenordnung.

Du wirst ja nicht der einzige Referent bei Euch im Landesamt sein. Schon mal mit Kollegen gesprochen, wie bei denen seinerzeit verfahren wurde?

Eukalyptus

Zitat von: peterretep in 02.11.2024 15:33
Das weiß ich leider nicht, wahrscheinlich schon. Die Personalbateilung ist komisch besetzt. Dann wären eben viele Jahre verloren. Sie sagt, 4 Jahre müssen nachgewiesen werden. D.h. Noch 3,5 müsste ich arbeiten.

4 Jahre nachgewiesen für was..? Du hast leider nicht gesagt warum deine Verbeamtung abgelehnt wurde. Weil dir noch Zeiten fehlen für...was? Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung? Warum genau 4 Jahre? Gibt doch mal die entsprechenden Paragraphen her oder beschreibe deutlich in welcher Regelung das Problem liegt.

peterretep

Ihre Beschäftigungszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter  kann nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um eine Tätigkeit einer anderen Laufbahn handelt.

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
Nr. 9 HBG der Fachrichtung ,,Wissenschaftlicher Dienst" zugeordnet.
Als anderer Bewerberin oder Bewerber darf nur eingestellt werden, wer gemäß § 35 Satz 1 HLVO mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu werten ist.

Das steht im Ablehnungsschreiben.

Casa

Warum soll es sich um eine identische Tätigkeit handeln, wenn sie beim Bund einer anderen Laufbahn zugeordnet wird?

Mir fehlt jedweder Anhaltspunkt, um eine Vergleichbarkeit erkennen zu können. Was sind die konkreten Tätigkeiten beider Stellen?
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

peterretep

Beide Tätigkeitrn waren in der Kommunikation. Presse- Marketing.