Vorhandwerkerzulage

Begonnen von adaa, 06.11.2024 17:49

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adaa

Hallo zusammen,

die Vertretung vom Vorhandwerker erhält erst eine Vorhandwerkerzulage, wenn dieser mindest zwei Wochen im Urlaub ist. Dazu haben wir eine Grundlage gefunden, die aber schon vermutlich veraltet ist.
Der TVöD sagt, dass man für eine Zulage mindest einen Monat die Tätigkeit ausführen muss.
Bei Haufe habe ich nachgelesen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann man auch nach 3 Tagen die Zulage erhalten.
Die Vertretung ist ein langjähriger Mitarbeiter von uns und wir benötigen auf jeden Fall eine Grundlage falls wir die Zulage nicht mehr bezahlen können.

Kann hier jemand behilflich sein? 

Casa

ZitatDie Vertretung ist ein langjähriger Mitarbeiter von uns und wir benötigen auf jeden Fall eine Grundlage falls wir die Zulage nicht mehr bezahlen können.

Wollt ihr die Zulage zahlen? Wollt ihr die Zulage nicht zahlen? Könnt ihr die Zulage nicht zahlen und was ist der Grund dafür?
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

2strong

@adaa
Um welches Bundesland geht es? Was Du erwähnst, klingt nach TVöD NRW.

adaa

Ja wir wollen die Zulage bezahlen aber wir wollen auch hier richtig vorgehen.
Wir sind im Baden-Württemberg.

Danke!

m3mn0ch

Hoffe hiermit helfen zu können:

Mitarbeiter, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben bereits nach
mehr als zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen der Übertragung Anspruch
auf eine persönliche Zulage gem. § 18 II TVÜ i. V. m. § 14 III TVöD.

Solche Mitarbeiter, die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben
diesen Anspruch gem. § 14 I, III TVöD erst, wenn die höherwertigen Tätigkeiten
mind. einen Monat übertragen wurden.

jessica10189

Falls die bestehenden Regelungen veraltet sind, könnte es sinnvoll sein, die internen Richtlinien zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. temple run 2

blondie

Zitat von: m3mn0ch am 22.11.2024 08:44
Hoffe hiermit helfen zu können:

Mitarbeiter, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben bereits nach
mehr als zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen der Übertragung Anspruch
auf eine persönliche Zulage gem. § 18 II TVÜ i. V. m. § 14 III TVöD.

Solche Mitarbeiter, die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben
diesen Anspruch gem. § 14 I, III TVöD erst, wenn die höherwertigen Tätigkeiten
mind. einen Monat übertragen wurden.

Genau so ist es auch im TV-L, nur da war es 1 Jahr später.