Leistungsbezüge in der Besoldungsanpassung 2024

Begonnen von St3f4n, 09.11.2024 21:09

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St3f4n

Hallo Zusammen,

es werden ja nun für die auslaufenden Besoldungsordnungen C und H die Zuschüsse usw. mit 4,76% erhöht. Was passiert mit den Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W? Mir scheint, da passiert rein gar nichts?

Ist das so? Versteht das jemand?

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Hier kommt es auf die konkrete Vereinbarung an. Sofern feste Beträge vereinbart wurden, bleiben diese von Besoldungserhöhungen grundsätzlich unberührt.

uniprof

Zitat von: St3f4n in 09.11.2024 21:09
Hallo Zusammen,

es werden ja nun für die auslaufenden Besoldungsordnungen C und H die Zuschüsse usw. mit 4,76% erhöht. Was passiert mit den Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W? Mir scheint, da passiert rein gar nichts?

Ist das so? Versteht das jemand?

Bei mir wurden die W-Leistungsbezüge um 4.76% erhöht, die unbefristet gewährt wurden. Die befristeten jedoch nicht, wie erwartet.

Physiker

Meine unbefristet gewährten Berufungs-Leistungsbezüge nehmen an der Anpassung teil. Das hatte ich so mir auch explizit zusagen lassen, da in meinem Bundesland das eine Kann-Bestimmung ist (Paragraph 3(4) BayHLeistBV).

Edit: Sorry, habe erst zu spät gesehen, dass das hier ein länderspezifisches Forum ist. Mea culpa.

St3f4n

Danke für die vielen Antworten! Offenbar sind die 4,76% der Usus, auch wenn ich das aus dem Gesetzestext nicht wirklich so entnehmen kann.

St3f4n

Mit dem 01.02.2025 wird dann die Grundbeträge W sowie auch die Leistungszulagen mit 5,5% erhöht, ist das richtig? 

uniprof

Zitat von: St3f4n in 25.11.2024 08:18
Mit dem 01.02.2025 wird dann die Grundbeträge W sowie auch die Leistungszulagen mit 5,5% erhöht, ist das richtig?

Ja, aber nur bei (unbefristeten) Zulagen, für die festgelegt wurde, dass diese an regelmäßigen Gehaltsanpassungen teilnehmen. Das muss vertraglich so vereinbart worden sein.

hydrou

#7
Kann ich so bestätigen:
- Erhöhung für unbefristete Zulagen, z.B. besondere Leistungszulagen aufgrund beruflicher Vorerfahrungen oder später beantragte, länger als fünf Jahre gewährte besondere Leistungszulagen
- keine Erhöhung für befristete Zulagen, z.B. Umwandlung von Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Forschung als Leistungszulage oder Funktionszulage oder neu beantragte besondere Leistungszulage innerhalb der ersten fünf Jahre ab Gewährung

Beispielhaft: https://www.fh-muenster.de/hochschule/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen/ab.php?id=934&year=2013

§2 Abs. 2 (...) Der Stufenwert nimmt an den Besoldungsanpassungen teil.

§2 Abs. 3: (...) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

hydrou

@toboci: Was die Antwort mit meinem Beitrag zu tun? Ich sehe da keinen Zusammenhang?