Urlaubsanspruch für Langzeitkranke - Eintritt in die Rente

Begonnen von RWO, 27.11.2024 11:19

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RWO

Hallo zusammen,

ich bräuchte kurz Rückmeldung, ob meine Rechnung stimmt.
TVöD-VkA

Mitarbeiter ist seit 2021 krank und geht zum 31.12.2024 in die Rente. Dazwischen nimmt er die Arbeit nicht mehr auf.
5 Tage/Woche = 30 Tage Urlaubsanspruch
Tariflicher Urlaub verfällt zum Mai des Folgejahres.
Gesetzlicher Urlaub verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres
Hinweispflicht kommen wir nach (MA erhält Schreiben über seine Urlaubstage)

Urlaub 2022:
Komplett verfallen

Urlaub 2023:
Gesetzlicher Urlaub 20 Tage = verfällt zum 31.03.2025
Tariflicher Urlaub 10 Tage = Verfallen

Urlaub 2024:
Gesetzlicher Urlaub 20 Tage = verfällt zum 31.03.2026
Tariflicher Urlaub 10 Tage = verfällt zum 31.05.2025

Somit hat er derzeit einen Urlaubsanspruch von 50 Tage. Diese muss ich ihm mit der Dezember-Abrechnung auszahlen.

Was denkt ihr? Danke für Eure mithilfe
RWO


MoinMoin

Zitat von: RWO in 27.11.2024 11:19Diese muss ich ihm mit der Dezember-Abrechnung auszahlen.
Eher im Januar, da er im Dezember noch angestellt ist und damit keine Auszahlung erfolgen darf.

RWO

Zitat von: MoinMoin in 27.11.2024 16:49
Zitat von: RWO in 27.11.2024 11:19Diese muss ich ihm mit der Dezember-Abrechnung auszahlen.
Eher im Januar, da er im Dezember noch angestellt ist und damit keine Auszahlung erfolgen darf.

das stimmt! danke für deine Rückmeldung

Rentenonkel

Die Rente beendet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch.

Daher sollte abgeklärt werden, ob durch den Rentenanspruch das Arbeitsverhältnis überhaupt tarifvertraglich endet, oder ob vielmehr eine Kündigung seitens des Mitarbeiters oder ein Aufhebungsvertrag notwendig ist, um genau das zu erreichen. Das hängt vom Alter des Mitarbeiters und der Art der Rente ab.

Die Auszahlung des Restanspruches auf Urlaub ist nicht an den Rentenbezug sondern an die Aufgabe der Beschäftigung geknüpft.

MaLa

Zitat von: Rentenonkel in 28.11.2024 07:57
Die Rente beendet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch.

Daher sollte abgeklärt werden, ob durch den Rentenanspruch das Arbeitsverhältnis überhaupt tarifvertraglich endet, oder ob vielmehr eine Kündigung seitens des Mitarbeiters oder ein Aufhebungsvertrag notwendig ist, um genau das zu erreichen. Das hängt vom Alter des Mitarbeiters und der Art der Rente ab.

Die Auszahlung des Restanspruches auf Urlaub ist nicht an den Rentenbezug sondern an die Aufgabe der Beschäftigung geknüpft.
Bei Eintritt in die Regelaltersrente oder Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teil-
weiser Erwerbsminderung, endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch. siehe §33 TVöD

Rentenonkel

Nur

Zitat von: MaLa in 28.11.2024 13:10

Bei Eintritt in die Regelaltersrente oder Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teil-
weiser Erwerbsminderung, endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch. siehe §33 TVöD

;)

Genau das meinte ich, wobei es bei teilweiser Erwerbsminderung noch weitere Ausnahmen nach § 33 Abs. 3 TVÖD geben kann.

SiegVibe

Zitat von: MaLa in 28.11.2024 13:10
Zitat von: Rentenonkel in 28.11.2024 07:57
Die Rente beendet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch.

Daher sollte abgeklärt werden, ob durch den Rentenanspruch das Arbeitsverhältnis überhaupt tarifvertraglich endet, oder ob vielmehr eine Kündigung seitens des Mitarbeiters oder ein Aufhebungsvertrag notwendig ist, um genau das zu erreichen. Das hängt vom Alter des Mitarbeiters und der Art der Rente ab.

Die Auszahlung des Restanspruches auf Urlaub ist nicht an den Rentenbezug sondern an die Aufgabe der Beschäftigung geknüpft.
Bei Eintritt in die Regelaltersrente oder Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teil-
weiser Erwerbsminderung, endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch. siehe §33 TVöD

Obacht auch bei der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente, die beendet nichts. Es bedarf einer schriftlichen Information des AG zur Beendigung des AV. Sh. § 33 Abs. 2 S. 3 TVöD-VKA:
ZitatDas Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühstens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.