Kündigungsfrist nach § 30 TV-L – Definition "derselbe Arbeitgeber"?

Begonnen von redlily, 21.03.2025 00:35

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

redlily

Hallo zusammen,

Konkret geht es um folgenden Fall:
Ich war 11 Jahre befristet an einer Universität in Bayern als wissenschaftliche MA beschäftigt. Im Anschluss Wechsel an ein bayerisches Staatsministerium, wo ich seit 1 Jahr und 6 Monaten beschäftigt bin.
Laut aktuellem Arbeitsvertrag beim Ministerium gilt für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses § 30 Abs. 4 und 5 TV-L.

In § 30 Abs. 5 Satz 2 heißt es:
,,Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber..."

Nun meine Frage: Zählen das Arbeitsverhältnis an der Universität und am Ministerium als bei demselben Arbeitgeber? D.h. gilt als Arbeitgeber der Freistaat Bayern oder handelt es sich um zwei verschiedene Arbeitgeber – Universität und Ministerium?

Im Arbeitsvertrag der Universität heißt es wörtlich:
,,Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität XY und Frau XX... wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen..."
Im Arbeitsvertrag des Ministeriums ist der Wortlaut:
,,Zwischen dem Freistaat Bayern
vertreten durch
das Bayerische Staatsministerium XY (Arbeitgeber)
und Frau XX (Beschäftigte)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen..."

Hat hierzu jemand eine Ahnung und kann mir Auskunft geben?
Vielen Dank!

MoinMoin


Rowhin

Das Schlüsselwort hier ist "zwischen". Die Vertragspartner sind du und der Freistaat Bayern, auch wenn dieser durch seine Organisationen vertreten wird. Daher ist dein Arbeitgeber beide Male, wie MoinMoin schon sagt, der Freistaat.

Faunus

Auch bei Neuvertrag mit erneuter Probezeit?
Bei Änderungsverträgen düfte es zur Aussummierung der Jahre beim selben AG greifen aber bei einem Neuvertrag  bin ich mir jetzt nicht sicher und wenn doch, wäre ein Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen möglich?

MoinMoin

Zitat von: Faunus in 21.03.2025 17:42
Auch bei Neuvertrag mit erneuter Probezeit?
beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
Zitat
Bei Änderungsverträgen düfte es zur Aussummierung der Jahre beim selben AG greifen aber bei einem Neuvertrag  bin ich mir jetzt nicht sicher und wenn doch, wäre ein Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen möglich?
Man natürlich einvernehmlich einen Arbeitsvertrag jederzeit auflösen, dafür gibt es keine Fristen.

Faunus

ich habe die Vertreter immer wieder mal gewechselt (Versetzung), aber immer über Änderungsverträge - in der Regel Eingruppierung mit Tätigkeitsänderung. Dadurch habe ich "vor allem die Unkündbarkeit" aus dem BAT beibehalten. Ein Neuvertrag hätte die laut Arbeitsrechtler geschossen. Deswegen bin ich auf's falsche Perd gestiegn ;)

Aber Du hast Recht. Das ist im TV-L mit "Gesamtbeschäftigungsdauer" eindeutig.