Probezeitverkürzung - Voraussetzungen § 19 NBG

Begonnen von Beamter13, 24.02.2025 11:46

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Beamter13

Moin,

ich habe eine Frage zu § 19 NBG. Dort ist benannt, dass die Probezeit drei Jahre dauert und in der Laufbahngruppe 2 auf ein Jahr verringert werden kann. In Abs. 2 S. 2 wird Bezug auf anrechenbare Zeiten genommen. Bedeutet dies, dass nur anrechenbare Zeiten zu einer Probezeitverkürzung führen können?

Wenn nein, welchen Bestimmungen unterliegt eine Dienststelle bei dr Verkürzung der Probezeit?

Casa

ZitatBedeutet dies, dass nur anrechenbare Zeiten zu einer Probezeitverkürzung führen können?


Ohne anrechenbare Zeit für eine Probezeitverkürzung kann keine Probezeitverkürzung erfolgen. Ich sehe ad hoc keine andere Möglichkeit der Probezeitverkürzung.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Dienstleister

In meiner Kommune wird die Probezeit verkürzt, wenn sich der Beamte für ein Projekt meldet und dies innerhalb einer gewissen Frist abarbeitet und das Ergebnis dann der Verwaltungsspitze vorträgt.
Die Themen für ein Projekt entstammen aus unseren Fachdiensten, für die meistens die Zeit der intensiven Beschäftigung fehlt.

Ttiggerin

Zitat von: Dienstleister in 19.05.2025 07:23
In meiner Kommune wird die Probezeit verkürzt, wenn sich der Beamte für ein Projekt meldet und dies innerhalb einer gewissen Frist abarbeitet und das Ergebnis dann der Verwaltungsspitze vorträgt.
Die Themen für ein Projekt entstammen aus unseren Fachdiensten, für die meistens die Zeit der intensiven Beschäftigung fehlt.

Da würde mich aber die Rechtsgrundlage in Niedersachsen interessieren. Für eine Probezeitverkürzung muss in der Regel eine anrechenbare Vordienstzeit vorliegen.

Oder vertust du dich mit einer vorzeitgen Beförderung?