Auswirkungen Kindesunterhalt bei Wiederheirat

Begonnen von Lichtstifter, 18.07.2025 11:58

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Lichtstifter

Hallo,

ich wende mich mal wieder an euch, um mich an der Schwarminzelligenz zu bedienen.

Sicherlich gibt es ähnlich gelagerte Konstellationen hier.

Ich (Bundesbeamter) bin derzeit geschieden und bekomme für meine drei bei der Ex-Frau lebenden Kinder weiterhin den Familienzuschlag und entrichte pflichtgemäß den Kindesunterhalt.

Was passiert nun, wenn ich meine jetzige Partnerin heirate und dadurch ihre beiden Kinder nun Stiefkinder werden, für die ich nun nochmals FZ für Kind 4 + 5 und nun wieder den Ehegattenzuschlag bekomme?

Normal hat das Einkommen des Partners keine Auswirkungen auf den Unterhalt für die leiblichen Kinder, sondern nur das eigene. Durch das Beamtenrecht steigert sich aber bei Heirat und Kindern das eigene Einkommen.

Dies bekomme ich aber wie gesagt für die neue Partnerin sowie nicht-leiblichen Kinder, stehen also in keinem Zusammenhang mit erster Frau und leiblichen Kindern.

Kann das trotzdem den Kindesunterhalt erhöhen? Schließlich sind die neuen Zuschläge im Prinzip zweckgebunden um Frau und Stiefkinder zu unterhalten.





Welche Auswirkungen
Prekariatsbeamter

Julianx1

Guten Morgen,

Um deine Frage ganz einfach zu beantworten: ,,Ja, dein Einkommen erhöht sich!". Aber, deine Abzugsbeträge erhöhen sich auch. Zwei Personen mehr im Haushalt haben bei mir eigentlich dazu geführt dass ich unterm Strich etwas weniger zahlen musste. Trotz höherer Einkünfte.

Lichtstifter

Danke dir schonmal für das Feedback.

Ein Bekannter von mir konnte auch bestätigen, dass er vor ein paar Jahren zweckgebunden gerechnet hatte. Nun ist er in einem anderen Bereich und kennt die aktuelle Regelung zwar nicht, kann sich aber nicht vorstellen, dass das nun anders laufen sollte.

Ich werde auch nochmal die Unterhaltleitlinien meines Bundeslandes durchforsten.

Prekariatsbeamter

Rentenonkel

Der Familienzuschlag für Beamte ist nicht zweckgebunden für den Familienunterhalt, sondern eine allgemeine Besoldungsleistung, die an den Familienstand geknüpft ist. Er dient zur Abdeckung allgemeiner Mehraufwendungen, die mit der Familie verbunden sind, und ist nicht explizit für bestimmte Ausgaben wie Unterhalt vorgesehen. Da der Familienzuschlag nicht direkt für den Unterhalt bestimmt ist muss er auch nicht zweckgebunden und automatisch an den Unterhaltsempfänger (also K1, K2 und K3) weitergeleitet werden.

Wenn ein Beamter unterhaltspflichtig ist, muss daher die gesamte Besoldung inklusive der Familienzuschläge (auch für K4 und K5 und des aktuellen Ehepartners) bei der Berechnung des Unterhaltsfähigkeit berücksichtigt werden, da er zum Einkommen des Beamten gehört. Auf der anderen Seite werden aber auch die Ehefrau und die beiden Stiefkinder unterhaltsberechtigt, was bei der Unterhaltsfähigkeit und somit Bemessung der Höhe des Kindesunterhaltes ebenfalls berücksichtigt werden muss.

Typischerweise lehnen sich die meisten Familiengerichte an der Düsseldorfer Tabelle an. Daher kann die einen ersten groben Überblick geben.

Gost

Das ist alles so nicht ganz korrekt,was hier geschrieben wurde.
Heiratet man neu und es kommen noch Stiefkinder dazu, erhöht sich der Familienzuschlag, das ist korrekt.
Aber die Stiefkinder sind nicht unterhaltsberechtigt bzw. reduzieren deine Unterhaltsverpflichtung.
Das Gegenteil ist der Fall, sie erhöhen dein zur Verfügung stehendes Einkommen, für deine Kinder bzw. deine Ehefrau aus  der Ehe davor.
Das Unterhaltsrecht sagt dazu,das dies nicht sein darf,darum ist der Familienzuschlag für deine Stiefkinder bei der Bereinigung deines Gehalts vorher mit abzuziehen.
Dazu gibt es auch schon Urteile vom BGH.

roazen

Wer sich unsicher ist, sollte professionellen Rat einholen, z. B. bei einem Fachanwalt für Familienrecht oder einer Beratungsstelle für Unterhaltsfragen. So lassen sich Konflikte vermeiden und die finanzielle Absicherung des Kindes bleibt gewährleistet.

Mondschaf78

ich habe da eine ganz naive Frage in diesem Zusammenhang.

Bekommt man für Stiefkinder Familienzuschlag?

Ich dachte, das sei an die Beihilfeberechtigung, also an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Und den hat man bei Stiefkindern ja nicht, sofern man diese nicht adoptiert.

Lichtstifter

Bei leiblichen Kindern reicht die Kindergeldberechtigung aus, um Familienzuschlag zu bekommen. Hierfür ist auch keine Heirat notwendig.
Bei Stiefkindern (hierfür muss man heiraten, sonst keine tatsächlichen Stiefkinder) muss man mit diesen auch einen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Prekariatsbeamter

Mondschaf78

Zitat von: Lichtstifter in 02.09.2025 09:35
Bei leiblichen Kindern reicht die Kindergeldberechtigung aus, um Familienzuschlag zu bekommen. Hierfür ist auch keine Heirat notwendig.
Bei Stiefkindern (hierfür muss man heiraten, sonst keine tatsächlichen Stiefkinder) muss man mit diesen auch einen gemeinsamen Wohnsitz haben.



Interessant. Das war mir so nicht bewusst.

SwenTanortsch

Ich bin als Moderator gebeten worden, dieses Forum wieder zu öffnen, nachdem es im Verlauf des Jahres nicht mehr genutzt worden ist.

Ich bin mir als Moderator nicht sicher, ob es danach wieder zum Schreiben für alle geöffnet ist - falls nicht, würde ich entsprechend die Admins um Wiedereröffnung bitten.

Lichtstifter

Danke für die Öffnung!

Ich habe mich anwaltlich beraten lassen und möchte die Erkenntnisse gerne teilen.

"[...]Die überwiegende Fachliteratur und Rechtsprechung, welche ich zu Ihrer Fragestellung gefunden habe, rechnet den Familienzuschlag, auch für Stiefkinder voll, im Bereich des Kindesunterhaltes an. Damit folgt der Bundesgerichtshof auch stringent seiner sonstigen Rechtsprechung.

Es gibt allerdings auch eine Stimme in der juristischen Literatur, welche ich gefunden habe, die zu dem Ergebnis kommt, dass der Kinderzuschlag für Stiefkinder herauszurechnen wäre. Dabei dürfte es sich aber um eine zu vernachlässigende Auffassung handeln.

Etwas anderes gilt dabei für den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Bei diesem wird der Familienzuschlag tatsächlich herausgerechnet.[...]"


Ich hoffe, dass Das anderen Betroffenen helfen kann.

Was mich noch interessieren würde von welchen Abzugsbeträgen Julian spricht.
Sind damit die Kosten für die private Krankenversicherung gemeint? Was anderes fällt mir nämlich gerade nicht ein. Ich selber bekomme nur meine PKV, Gewerkschaftsbeitrag und die Fahrtkosten zur Dienststelle abgezogen.

Prekariatsbeamter

Rentenonkel

Grundsätzlich bist Du durch die Heirat mit der neuen Ehefrau ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Sie wiederum ist ihren beiden eigenen Kindern unterhaltspflichtig.

Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht (also ein Ex-Ehegatte und ein Kind, oder zwei Kinder). Nur in diesem "Normalfall" mit zwei Unterhaltsberechtigten kann man den Unterhalt aus derjenigen Einkommensstufe ablesen, die dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen entspricht. Sind mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.

Dieses System führt dazu, dass bei neuen Unterhaltsberechtigten (neue Ehefrau, neues Kind) der Kindesunterhalt für die alten Kinder einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen ist als bisher. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.600,- Euro. Das entspricht der Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Er zahlt Unterhalt an seine Ex-Frau und zwei Kinder aus erster Ehe. Weil drei statt zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, muss er nur Unterhalt nach Stufe 2 zahlen. Nun heiratet er erneut, seine neue Ehefrau hat kein Einkommen. Es sind jetzt also nicht mehr drei, sondern vier Unterhaltsberechtigte vorhanden, weshalb der Kindesunterhalt der nächst niedrigeren Stufe 1 zu entnehmen ist.

Diese Herabstufung setzt aber voraus, dass die neue Ehefrau tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. Daran fehlt es z.B., wenn die neue Ehefrau ihren Lebensunterhalt und den ihrer beiden Kinder durch Erwerbstätigkeit, Kindergeld und Unterhalt des leiblichen Vaters selber sicherstellen kann.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann aus der Ferne schlecht beurteilt werden.

Lichtstifter

#12
Durch meine drei leiblichen Kinder bin ich tatsächlich in die nächste niedrigere (günstigere) Einkommensgruppe gerutscht, da wie bekannt die Tabelle nur auf 2 Kinder abstellt, das dritte Kind unterhaltsmäßig aber nicht den Kürzeren ziehen darf.

Die Stiefkinder (Nr. 4 und Nr. 5 in meinem Beispiel) bekommen von ihrem leiblichen Vater den Mindestunterhalt, sind somit von dieser Seite aus abgesichert.

Meine Ex hat auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, wobei durch den Kindesunterhalt (dieser hat absoluten Vorrang) eh nichts übrig gewesen wäre. Parallel dazu läuft es mit meiner Freundin identisch. Auch nachehelichen Unterhalt verzichtet und beim Ex ist nach Zahlung für zwei Kinder der Topf auch leer. Also identischer Sachverhalt nur halt mit einem Kind weniger.
Prekariatsbeamter

Rentenonkel

Es geht hier allerdings eher um den neuen Ehegattenunterhalt. Ob Du Deiner neuen Ehefrau Unterhalt schuldest, kann ich jedoch nicht beurteilen; es hängt sicherlich auch davon ab, ob und in welchem Umfang sie berufstätig ist. 

Außerdem dürfte der Kindesunterhalt wohl kaum den gesamten Bedarf der Kinder abdecken, so dass auch darüber hinaus noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter bestehen dürfte, der regelmäßig vor allem in Form von Naturalunterhalt abgedeckt wird; sich bei der Frage des Unterhaltsanspruches aber dennoch auswirken müsste.

Alles in allem ist das Ganze hochkomplex, so dass hier ein Fachanwalt für Familienrecht sicherlich mehr Licht ins Dunkle bringen kann als ich mit meinen im besten Fall rudimentären Kenntnissen.