Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen

Begonnen von Old Major, 17.10.2025 14:05

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McOldie

Der Fragesteller hat leider nicht dargestellt, wie und welche Höhe die Zulage ,,bewilligt" wurde. Erfolgte hier eine ,,Vorweggewährung der Stufen", die dann ggf. nach Stufenaufstieg durch Verfügung wiederaufgestockt wurde oder gibt es einen festen Betrag.  Gibt es eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder wurde durch Einzelverfügung des Arbeitgebers bewilligt.  Erfolgte eine unmissverständlich vollumfängliche Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TV-L?
Ist die Zulage unter Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TV-L gewährt – auch wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag dokumentiert ist – ist sie widerruflich. Der Widerruf ist nicht fristgebunden und kann naturgemäß nicht rückwirkend erfolgen. § 16 Abs. 5 TV-L Satz 4 TV-L enthält ein voraussetzungsloses, unbefristetes, einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers. Diese Regelung ist nach hier vertretener Auffassung wirksam, da es sich stets um eine zusätzliche Leistung zum Tarifentgelt handelt
Die Rechtsprechung zu möglichen Widerrufsgründen ist sehr überschaubar: Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15.7.2021 – 6 AZR 561/20 – ZTR 2022, 28 ff. angemerkt, dass eine Veränderung der haushaltsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich einen arbeitgeberseitigen Widerruf rechtfertigen kann.
Der Fragesteller sollte hier noch etwas Butter aufs Brot schmieren und die Darstellung des Sachverhalts konkretisieren, da hiervon die Frage der Zulässigkeit des Wiederrufs abhängig ist.

Rowhin

Es stellt sich weiterhin doch auch die Frage, ob überhaupt widerrufen wurde, oder nur nicht einfach nach abgelaufener Befristung nur nicht neu gewährt. So oder so, ja: wir brauchen mehr Details.

TVOEDAnwender

Zitat von: Iunius in 21.10.2025 11:19
Zitat von: MoinMoin in 20.10.2025 23:38
Zitat von: FearOfTheDuck in 20.10.2025 11:58
Das Entgelt einer höheren Stufe wird vorab gewährt, nicht die Stufe selbst. Dass die "tarifliche Einstufung" daneben steht, macht der TV explizit deutlich.
Eben
und wenn ionus von förderlichen Zeiten redet, dann scheint er irgendwie in einem anderm Film als dem 16.5 unterwegs ist.

Solange ich da keine Einschlägige Urteile zu finde, sehe ich keine Chance auf einen Anspruch für den TE.

Es ist doch immer wieder spannend wie tarifliche Normen und ihre Rechtsauslegungen hier als unbedeutend dargestellt werden. Ich gewinne den Eindruck es will schlicht nichts verstanden werden und daher erübrigen sich weitere Erklärungsversuche.

Um dem Themenersteller trotzdem zu helfen:
Bei der Gewerkschaft nachfragen wenn gegeben, dort wird man helfen können denn es könnte ein Anspruch gegeben sein allerdings nur wenn die Zulage lange genug gezahlt wurde OHNE das diese den Charakter einer Stufenvorweggewährung hatte. (Faustregel 3 Jahre etc.)

Deine Faustregel für die betriebliche Übung ist im öD auch sehr schwer durchsetzbar:

ZitatBesonderheiten bestehen im öffentlichen Dienst. Hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung höher. In der Regel besteht keine Berechtigung, Ausgaben ohne Haushaltsermächtigung vorzunehmen. Somit können Arbeitnehmende nicht davon ausgehen, dass Arbeitgebende einen echten Anspruch in Form einer betrieblichen Übung begründen wollten. Ist es zweifelhaft ob eine betriebliche Übung vorliegt, ist davon auszugehen, dass bei der Gewährung einer Leistung durch Arbeitgebende nur in der (irrtümlicher) Absicht sich korrekt zu verhalten gehandelt wurde, was der Annahme einer betrieblichen Übung aber entgegensteht. Somit kann kein Anspruch trotz wiederholtem Verhalten abgeleitet werden.

Old Major

Vielen lieben Dank für die vielen hilfreichen Antworten.

Sorry, aber ich war krank. Also hier noch ein paar Infos.

1) 2007 bis 2011 handelte es sich um eine Zulage zwecks Stufenvorweggewährung
2) 2011 kam noch eine Zulage gem. § 16 Abs. 5 Satz 2 in Höhe von 10 % dazu
3) 2011 bis 2018 sowohl Zulage wegen Stufenvorweggewährung als auch gem. § 16 Abs. 5 Satz
4) 2018 Einführung Stufe E14/6 und Eingruppierung in Stufe 6 (+84 €) und Kürzung der Zulage um diesen Betrag
5) seit 2018 dreimalige Verlängerung der aktuellsten Zulagenregelung
6) Insgesamt in 18 Jahren 9 Verlängerungen/Änderungen einer Zulage

Grüße
Markus

MoinMoin

Na da kann man nur hoffen, dass Iunius einschlägige Urteile findet, die es dir ermöglichen die Zulage nach 16.5 einzuklagen, bzw deinem AG zeigen, dass du einen Anspruch hast. 

Ich würde aber trotzdem den Druck auf den AG dahingehend erhöhen, in dem du ihm deine Wechselwilligkeit bei Nichtgewährung nachweist.

McOldie

Wenn die Zulagen jeweils nur befristet gewährt wurden, bedarf es m.E. keines Widerrufes, sondern die Zulagenregelung läuft aus. Insoweit gehe ich davon aus, dass eine betriebliche Übung hier nicht gegeben ist.

MoinMoin

Denke ich auch.

Rein akademisch würde es mich aber durchaus interessieren, wie die Argumente aussen könnten, wenn sie tatsächlich widerrufen worden ist. 
Da scheint es nach Aussagen anderer im Thread durchaus mögliche Rechtsmittel geben.

TVOEDAnwender

Zitat von: MoinMoin in 21.10.2025 20:52
Denke ich auch.

Rein akademisch würde es mich aber durchaus interessieren, wie die Argumente aussehen könnten, wenn sie tatsächlich widerrufen worden ist. 
Da scheint es nach Aussagen anderer im Thread durchaus mögliche Rechtsmittel geben.

Hast du einen Haufe-Zugang? Schau mal hier:
https://www.haufe.de/id/beitrag/zulagen-anrechnung-und-widerruf-uebertariflicher-und-auss-3-widerruf-der-zulage-HI12417138.html

Der Beitrag bezieht sich zwar auf außer- bzw. übertarifliche Zulagen, die dort dargestellten Grundsätze gelten jedoch entsprechend auch für unbefristet gewährte Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L.
§ 16 Abs. 5 sieht auch bei befristeten - aber auch bei unbefristeten - Zulagen einen Widerrufsvorbehalt vor. Der Widerruf selbst kann nur aus sachlichen Gründen (z. B. Haushaltsmittel, Wegfall der Voraussetzungen, Organisationsänderungen, Schlechtleistung des AN) erfolgen. Ob die sachlichen Gründe vorliegen kann dann im Zweifel gerichtlich überprüft werden.

Liegt dagegen lediglich eine befristete Zulage vor, die von Anfang an mit einem Enddatum versehen und entsprechend kommuniziert wurde (was beim TE vermutlich der Fall ist), bedarf es keiner Begründung für die Nichtverlängerung. Hier liegt kein Widerruf, sondern ein Ablauf der Befristung vor.