Vererbung von Ansprüchen aus amtsangemessener Alimentation

Begonnen von Erbfrage, 03.11.2025 13:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Erbfrage

Wertes Forum,

lange Mitleser, danke. uswusf.

Frage:
Ein Angehöriger, sehr lange Beamter im Land Berlin, ist verstorben. Er hatte auch viele Jahre immer Widerspruch zur Besoldung eingelegt. Die Witwe hat das auf dem Schirm und erneut Widerspruch eingelegt.

Gibt es hier Personen, denen es ähnlich ergangen ist? Hat sich schon jemand anwaltlich beraten lassen (Ergebnisse?) Gibt es Dinge, die die Witwe tun sollte?

Ozymandias

Man sollte der Behörde mitteilen, wer Rechtsnachfolger ist und dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt wird.

foreignexperience

Zitat von: Erbfrage am 03.11.2025 13:29
Wertes Forum,

lange Mitleser, danke. uswusf.

Frage:
Ein Angehöriger, sehr lange Beamter im Land Berlin, ist verstorben. Er hatte auch viele Jahre immer Widerspruch zur Besoldung eingelegt. Die Witwe hat das auf dem Schirm und erneut Widerspruch eingelegt.

Gibt es hier Personen, denen es ähnlich ergangen ist? Hat sich schon jemand anwaltlich beraten lassen (Ergebnisse?) Gibt es Dinge, die die Witwe tun sollte?
Beamtenfreund
Erbin sollte der Behörde mitteilen, dass sie Rechtsnachfolgerin ist, und einen Erbnachweis beifügen. Falls der Widerspruch noch offen ist, kann sie ihn fortführen. Wenn schon Bescheid vorliegt, ggf. Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) stellen.

Neuling2016

Zitat von: foreignexperience am 04.11.2025 03:28
Zitat von: Erbfrage am 03.11.2025 13:29
Wertes Forum,

lange Mitleser, danke. uswusf.

Frage:
Ein Angehöriger, sehr lange Beamter im Land Berlin, ist verstorben. Er hatte auch viele Jahre immer Widerspruch zur Besoldung eingelegt. Die Witwe hat das auf dem Schirm und erneut Widerspruch eingelegt.

Gibt es hier Personen, denen es ähnlich ergangen ist? Hat sich schon jemand anwaltlich beraten lassen (Ergebnisse?) Gibt es Dinge, die die Witwe tun sollte?
Beamtenfreund
Erbin sollte der Behörde mitteilen, dass sie Rechtsnachfolgerin ist, und einen Erbnachweis beifügen. Falls der Widerspruch noch offen ist, kann sie ihn fortführen. Wenn schon Bescheid vorliegt, ggf. Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) stellen.

Inwieweit soll das SGB X im Beamtenrecht einschlägig sein?