Einheitsarbeitsvertrag und nicht verständlicher Passus

Begonnen von Kapcal, 15.12.2025 14:41

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Kapcal

Hallo zusammen,
ich bin neu im öffentlichen Dienst und habe nun meinen Arbeitsvertrag bekommen. Dazu habe ich zwei Frage:

Gibt es im TVÖD nur einen allgemeinen Arbeitsvertrag? Ich übernehme eine leitende Position ( Bauamt)  und im Vertrag sind nur allgemeine Positionen gelistet, aber z.b. nicht etwas wie..Leitungsfunktion, Personalführung etc.
Ich komme aus der Wirtschaft und dort ist dies expliziert so festgeschrieben worden.
Der Vertrag sieht aus wie ein vom TVÖD "Standardvertrag".

Zweite Frage welche ich so nicht zuordnen kann. Im Vertrag steht ein Passus, der dort besagt:
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von "6" Monaten zugrunde gelegt. Ist denn die regelmäßige Arbeitszeit nicht im TVÖD geregelt?

Vielen lieben Dank für eure Hilfe

Margit

JahrhundertwerkTVÖD

Da gibt es die tollsten Arbeitsverträge  ;D
Meistens sehr kurz und knapp. (Einstellungsdatum, EG und Stufe, Verweis auf TVÖD, Bezeichnung (Sachgebietsleiter, Amtsleiter etc)

Daneben gibt es, im Regelfall noch eine Stellenbeschreibung mit entsprechenden Tätigkeiten und Zeitanteilen.


Kapcal

Okay, verstehe. Mhh, dann muss ich noch zusätzlich auf eine Stellenbeschreibung bestehen.
Kann mir jemand noch zur zweiten Frage Hilfe leisten?

Viele Grüße Margit

Aurilau

keine Panik, das ist Standard. Ich hab mich am Anfang auch kurz unsicher gefühlt, aber es ist alles in Ordnung und intern geregelt.

Kapcal

Okay, fühle mich nicht unsicher oder dergleichen, aber würde halt nur immer gern wissen, was es bedeutet :-)

TVOEDAnwender

Die 6 Monate sind sogar eine Verkürzung der TVöD-Durchschnittsberechnung ("bis zu einem Jahr").

Ein kluger Arbeitgeber wird immer die Beschreibung der Tätigkeit knapp halten, da er dir im Rahmen des Direktionsrecht innerhalb der vereinbarten Entgeltgruppe dann unproblematisch andere Tätigkeit zuweisen kann:

Zitat
"Ist die Leistungserbringung im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, kann der Arbeitgeber die Leistungspflicht im Einzelnen bestimmen. Die Arbeitsvertragsmuster des Bundes tragen dem Rechnung, indem sie lediglich die Nennung der Entgeltgruppe – ohne Bezeichnung der Fallgruppe oder einer konkreten Tätigkeit – vorsehen. Damit werden Beschäftigte regelmäßig für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt. Dieser wird lediglich von der genannten Entgeltgruppe konkretisiert. Durch diese allgemeine Umschreibung erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst nach ständiger Rechtsprechung des BAG auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Entgeltgruppe erfüllen, für die der Beschäftigte eingestellt ist."