Rückforderung des kompletten Weihnachtsgeldes (Mutterschutz, Elternzeit)

Begonnen von chriz389, 07.01.2026 12:25

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chriz389

Meine Frau ist Erzieherin und TVöD-SuE beschäftigt.

Unser Kind wurde am 27.12.2024 geboren, der Mutterschutz dauerte bis zum 21.02.2025 und ging direkt in die Elternzeit über, die am 26.12.2025 endete – die Arbeit wurde also am 27.12.2025 wieder aufgenommen. Der Arbeitgeber hat die Sonderzahlung bereits im November 2025 ausgezahlt, fordert sie nun aber komplett zurück.�

Besteht trotz des ruhezeitbedingten Entgeltverlustes im Mutterschutz und in der Elternzeit ein vollständiger Anspruch auf die Jahressonderzahlung, oder ist nur eine anteilige Zahlung (z. B. 1/12 pro vollem Monat ohne Entgeltanspruch, 3/12 unter Berücksichtigung von Mutterschutz bis 21.02.2025 und Arbeitsaufnahme ab 27.12.2025) zulässig?�

Der Arbeitgeber hat während des Mutterschutzes einen Zuschuss gezahlt – beeinflusst das die Berechnung der Sonderzahlung weiter?

Ich freue mich sehr über eure Antworten mit Quellen aus dem Tarifvertrag :-)

Ich tendiere vom Gefühl her auf einen 3/12 Anspruch der Jahressonderzahlung.
Das lese ich zumindest von [Spam-URL entfernt] heraus.

Lieben Dank im voraus!!!


McOldie

Grundlage ist § 20 Abs. 4 TVöd
1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

Insoweit ist 3/12 richtig.
 Bemesssungsgrundlage ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand.(Protokollerklärung zu Abs. 2)

chriz389

Danke für die Anwtort.

Den Punkt verstehe icht nicht:

Zitat von: McOldie in 07.01.2026 16:20c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

Ist dieser nicht irrelevant?
Das Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes war ja 4 Tage später.
Dann komme ich auf 2/12 Anspruch oder lese ich etwas falsch?

Umlauf

Zitat von: chriz389 in 07.01.2026 20:56Danke für die Anwtort.

Den Punkt verstehe icht nicht:

Ist dieser nicht irrelevant?
Das Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes war ja 4 Tage später.
Dann komme ich auf 2/12 Anspruch oder lese ich etwas falsch?

Dieser Punkt blockierte die Kürzung für das Jahr 2024.

Bei dieser Regel ist quasi euer Pech, dass der kleine Mensch nicht noch 5 Tage warten wollte.

Oder anders gesagt: Um so früher in einem Kalenderjahr ein Kind zur Welt kommt, umso besser für die JSZ.

McOldie

Zitat von: chriz389 in 07.01.2026 20:56Danke für die Anwtort.

Den Punkt verstehe icht nicht:

Ist dieser nicht irrelevant?
Das Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes war ja 4 Tage später.
Dann komme ich auf 2/12 Anspruch oder lese ich etwas falsch?

Bei der Minderng deer JSZ kommt es darauf an, ob der Beschäftigte für einen vollen Kalendermonat gar keinen Anspruch auf Entgelt hatte. Hat ein Beschäftigter nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, so wirkt sich dieser Kalendermonat bei der Zwölftelung nicht vermindernd aus, d. h. auch für diesen Monat steht ein Zwölftel der Jahressonderzahlung zu.

BAT

Der Zeitpunkt der Geburt. Ja, bei der Rente sind das teils noch höhere Beträge, die "verloren" gehen.

chriz389

Zitat von: Umlauf in 07.01.2026 23:45Bei dieser Regel ist quasi euer Pech, dass der kleine Mensch nicht noch 5 Tage warten wollte.

Wären es 5 Tage später gewesen, hätten wir 250 Euro weniger Kindergeld gehabt  ;D


Also zusammengefasst:
Meine Frau also hat 3/12 Anspruch auf die JSZ.
Januar und Februar '25: da der AG den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt hat
Dezember '25: da Anspruch (zumindest ein Teil) auf Entgelt bestand.


Also können wir somit ggü. Ihrem AG so argumentieren richtig ?

Danke euch im Voraus  :) 

RoSdt

Zitat von: chriz389 in 08.01.2026 13:59Wären es 5 Tage später gewesen, hätten wir 250 Euro weniger Kindergeld gehabt  ;D


Also zusammengefasst:
Meine Frau also hat 3/12 Anspruch auf die JSZ.
Januar und Februar '25: da der AG den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt hat
Dezember '25: da Anspruch (zumindest ein Teil) auf Entgelt bestand.


Also können wir somit ggü. Ihrem AG so argumentieren richtig ?

Danke euch im Voraus  :) 

Ja 3/12 der JSZ. Auch wenn nur wenige Tage im Dezember gearbeitet wurden, reicht das um Anspruch für den Monat Dezember zu haben.