Teilrente TV-L möglich?

Begonnen von florena, 19.12.2025 22:09

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florena

Hallo,

ich arbeite an einer Hochschule in NRW, habe 35 Jahre voll, könnte also eine Teilrente (99%) beantragen und weiter voll arbeiten (ich arbeite sehr gerne, mir macht alles ganz viel Spaß).

Meine Fragen:

Ist die Teilrente im TV-L speziell geregelt?
Kann mein Arbeitgeber eine Teilrente ablehnen?
Ist der TV-L die rechtliche Grundlage, oder der AG?

Ich bin über weiteren Input sehr dankbar.

Vielen Dank!
Florena

cyrix42

Solang du nicht die Regelaltersgrenze erreicht hast, läuft dein ungekündigter Arbeitsvertrag einfach weiter. Hier spricht weder der Bezug einer Teilrente noch der vollständigen etwas dagegen. (Einen Unterschied gäbe es nur bei den Beiträgen zu den Sozialversicherungen.) Ob man aufgrund der steuerlichen Gegebenheiten dem AG über den Bezug der Teilrente informieren muss, bin ich mir nicht sicher; im Zweifelsfall zieht sich das dann mit der nun zur Pflicht gewordenen Einkommensteuer-Erklärung glatt...

btw: Die 35 Versicherungsjahre in der GRV reichen natürlich nur dann für den Rentenbezug, wenn man auch die jeweilige Altersgrenze erreicht hat (63 mit entsprechend hohen Abzügen).

florena

Die Altersgrenze (63) habe ich erreicht und bis zur Regelaltersgrenze (66,8) möchte ich sowieso arbeiten.
Allerdings ist das Krankengeld das Problem, weil es das nur 6 Wochen gibt.

Da muss ich jetzt abwägen.

florena

Es geht mir hier aber auch drum, ob ein Arbeitgeber (Hochschule NRW) die Teilrente ablehnen kann.

MoinMoin

Nein, dein AG kann dir weder eine Teil noch Vollrente ablehnen.
Warum auch, du arbeitest weiter wie gehabt, es gibt doch keine Änderung beim AV.
Wie auch er kann doch auch kein Zustimmungsbescheid herausgeben.

Bei einer Vollrente musst du allerdings deinen AG darüber informieren, da es dann keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt und der KV Beitrag sinkt, so weit ich weiß.

scsi100

Hallo, solltest Du Ansprüche auf VLB haben, musst Du kurzfristig 100 % Rente beantragen und danach 99 %.

Als Tipp, rechne, oder lasse Dir, vorher die zu berechneten Steuern ausrechnen. Du könnte sonst eine Überraschung erleben.

Viele Erfolg bei der Umsetzung
Detlef

Stefan Lerac

Zitat von: scsi100 in 23.12.2025 19:51Hallo, solltest Du Ansprüche auf VLB haben, musst Du kurzfristig 100 % Rente beantragen und danach 99 %.

Vorsicht, das wäre ein Fehler, eine 100% Teilrente gibt es nicht.  Das ist eine Vollrente. Und du m.E. nach genehmigten Antrag auf Vollrente kannst NICHT zurück in eine Teilrente.

Albeles

Man kann jederzeit bzw. Monatlich die Renten wechseln. Von 100% auf 99% oder von 99% auf 20%, das ist völlig egal. Die Aussage bei einmaligem Bezug von Vollrente, könnte man nicht in Teilrente wechseln stimmt nicht. Und das auslösen der betrieblichen Rente ist tatsächlich an einer Vollrente geknüpft im TV-L

MoinMoin

Verstehe ich das Richtig?
Ich könnte mit 63 auf 100% Rente gehen, VBL wird ausgelöst und dann nächsten Monat auf 99%? Während ich weiterarbeite? Und die VBL wird dann auch weiter gezahlt?
Was passiert dann mit der VBL wenn ich in Altersrente mit 67 gehe? Wird diese (so wie meine Altersrente, dann ebenfalls erhöht durch die bis dahin eingezahlten Beträge?

Rentenonkel

#9
1a.) Die Voll- oder Teilrente wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt und, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, von dieser genehmigt. Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten, so dass die Rentenversicherung keine Zustimmung des Arbeitgebers benötigt, um eine Rente zahlen zu dürfen.  ;) Es ist der Rentenversicherung grundsätzlich egal, ob man weiterarbeitet oder nicht.

1b.) Zu den tariflichen Folgen des Bezuges der Altersrente stimme ich MoinMoin vollumfänglich zu.

2.) Die Lohnfortzahlung von sechs Wochen bleibt erhalten, unabhängig von der Frage, ob man eine Teil- oder Vollrente bezieht oder nicht.

3.) Bei einer Teilrente von 99,99 % erhält man zusätzlich zur Rente Krankengeld, so man denn über die sechs Wochen hinaus krank ist.

4.) Bei einer Voll- oder Teilrente hat man keinen Anspruch mehr auf eine medizinische Rehamaßnahme durch die Rentenversicherung.

5.) Bei einer Teilrente hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

6.) Bei einer Vollrente kann man dagegen die VBL parallel beziehen. Sofern die gesetzliche Rente eine Minderung hat, hat die VBL Rente die gleiche Minderung, maximal jedoch 10,8 %.

7.) Die Renten sind ein zu versteuerndes Einkommen. Wenn man neben den Renten keine weiteren Einkünfte hat, ist aufgrund der Steuerprogression die steuerliche Belastung tendenziell gering. Wenn man jedoch neben den Renten weitere Einkünfte hat, ist der Steuersatz aufgrund der Progression deutlich höher, mithin die steuerliche Belastung deutlich höher.

8.) Ob man eine Rente mit oder ohne Minderung bezieht ist für die Rentenversicherung langfristig betrachtet kostenneutral, da die mathematischen Abschläge so berechnet sind, dass ein durchschnittlich lang lebender Rentner bezogen auf die gesamte Laufzeit dasselbe Geld bekommt.

9.) Die Kostenneutralität muss für einen persönlich jedoch netto nicht zutreffen. Wenn man von der Rente, die man von 63 bis 67 erhält, beispielsweise 25 % Steuern bezahlen muss, dann ist der persönliche Break Even Point bereits bei 75 % der Laufzeit eines durchschnittlich lang lebenden Rentenbeziehers erreicht. Somit ist die vorgezogene Rente eine Möglichkeit, kurzfristig mehr Geld zu generieren, mittel- und langfristig ist sie aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung jedoch in der Regel ein Minusgeschäft. 

10.) Falls man verstirbt kann, sofern vorhanden, eine Witwe oder ein Witwer einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen. Der Abschlag aus der Versichertenrente wirkt auch hier fort, so dass die Absicherung des Ehepartners / der Ehepartnerin sich auch entsprechend verringert.

11.) Wenn man zunächst eine Vollrente beantragt, kann man danach für die Zukunft in eine Teilrente wechseln. Daher ist es möglich, für einen Monat ein Voll- und dann eine Teilrente zu erhalten. So kann man den Leistungsfall bei der VBL auslösen. Derzeit ist geplant, dass man ab dem 01.01.2027 auch bereits bei Bezug einer Teilrente die betriebliche Rente bekommen kann. Daher wird dieser Umweg voraussichtlich zukünftig wegfallen. Wenn das Ziel jedoch ist, dass man auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bekommen kann, darf dann die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits vor Beginn der Teilrente begonnen haben. Andernfalls hat der grundsätzliche Leistungsfall (also der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit) bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, in dem man entweder gar nicht gegen das Risiko des Krankengeldes versichert war oder zumindest nicht durchgehend versichert war. Mithin führt eine Arbeitsunfähigkeit bei einem Wechsel von einer Vollrente in eine Teilrente nur dann zu dem gewünschten Erfolg (nämlich dem Krankengeldbezug), wenn eine Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Beginn der Teilrente beginnt.

Last but not least: Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ist in allen Fällen zu empfehlen, in denen aufgrund von 45 Jahren oder Schwerbehinderung bereits eine Rente ohne Rentenminderung parallel zum Arbeitsentgelt bezogen werden kann. In allen anderen Fällen muss man sich die steuerlichen Nachteile durchrechnen und schauen, ob man für diesen "Kredit" bereit ist, sein Leben lang (und ggf. auch ein Leben lang für die Witwe / den Witwer)  diese Rate (die im Übrigen mit jeder Rentenerhöhung steigt) in Form einer lebenslangen Rentenminderung zu bezahlen. Je höher die individuelle steuerliche Belastung ist, desto unattraktiver wird das Ganze tendenziell; es sei denn, der Arzt hat einem empfohlen, schon mal sein Testament zu machen  ;)