Höhergruppierung aber AG will nicht zahlen

Begonnen von Cream1978, Heute um 13:29

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Cream1978


Hallo zusammen,

wir haben folgenden Fall. In der Behörde wurde intern eine Stelle ausgeschrieben mit der Wertigkeit EG 9b. Eine Kollegin hat sich erfolgreich drauf beworben und die Stelle bekommen. Für sie bedeutet dies eine Höhergruppierung von der EG 8 in die EG 9b.

Nach Vertragsunterzeichnung im April 2025 hat die Behörde dann gesagt, die Haushaltslage lässt aktuell die Zahlung der höheren Eingruppierung nicht zu, sie bekommt weiterhin ihr Gehalt nach EG 8, den Differenzbetrag zu der neuen Eingruppierung erfolgt sobald dies der Haushalt wieder zulässt mit einer Nachzahlung über den entsprechenden Zeitraum. (Ein Datum wurde nicht genannt!)

Die Tage vergingen und die Kollegin wurde immer wieder vertröstet. Jetzt wurde ihr gesagt die Nachzahlung erfolge mit dem April Gehalt 2026, allerdings nur für die letzten 6 Monate, mit der Begründung §37 TV-L.

Davon mal abgesehen das meiner Meinung nach die Stelle nie hätte ausgeschrieben werden dürfen wenn das entsprechende Geld nicht vorhanden ist, finden wir es eine Frechheit der Behörde jetzt so zu handeln.

Kann sich die Behörde in dem Fall auf §37 TV-L berufen? Natürlich wusste die Kollegin nichts vom § 37 , was wie bekannt ja nicht vor seiner Anwendung schützt. Aber besteht der Anspruch nicht schon direkt mit der Höhergruppierung im April 2025 oder hätte sie wirklich spätestens im September 2025 Ihre Ansprüche noch mal geltend mach müssen?




Rowhin

Eine absolute Frechheit, da dürften wir uns alle einig sein.

Hat die Kollegin die höherwertigen Tätigkeit offiziell übertragen bekommen und diese ausgeführt? Dann bestand natürlich grundsätzlich erstmal auch der Anspruch auf das entsprechende Gehalt.

Zitat von: Cream1978 in Heute um 13:29Nach Vertragsunterzeichnung im April 2025 hat die Behörde dann gesagt, die Haushaltslage lässt aktuell die Zahlung der höheren Eingruppierung nicht zu, sie bekommt weiterhin ihr Gehalt nach EG 8, den Differenzbetrag zu der neuen Eingruppierung erfolgt sobald dies der Haushalt wieder zulässt mit einer Nachzahlung über den entsprechenden Zeitraum. (Ein Datum wurde nicht genannt!)


In welcher Form wurde dies mitgeteilt und von wem?

Faunus

Zitat...die Haushaltslage lässt aktuell die Zahlung der höheren Eingruppierung nicht zu,
Das ist keine Begründung! Das ist eine Frechheit.

Gibt es etwas schriftlich mit der "ups, geht doch nicht"?
Dein Kollegin hat sich verbal immer wieder vertrösten lassen?

Ein Fehler, den man nur 1x beim AG Staat macht! Grundsätzlich alles per Einschreiben mit Rückschein an Forderungen höflichst anfragen. Und bei dem AG-Vertreter sollte man sich überlegen eine Arbeitsrechtschutz abzuschließen.

MoinMoin

Zitat von: Rowhin in Heute um 13:32Eine absolute Frechheit, da dürften wir uns alle einig sein.
Und ein Trauerspiel, dass sie nicht das ihr zustehende Gehalt proforma eingefordert hat.
Bleibt also spannend wie und in welcher Form ihr die Zusage gemacht wurde, dass ihr Entgelt verspätet gezahlt wird und ich denke, dass dürfte dann den 37 aushebeln, da hattest du doch neulich ein Urteil gehabt (nur in der anderen Richtung)

Rowhin

Zitat von: MoinMoin in Heute um 14:55Bleibt also spannend wie und in welcher Form ihr die Zusage gemacht wurde, dass ihr Entgelt verspätet gezahlt wird und ich denke, dass dürfte dann den 37 aushebeln, da hattest du doch neulich ein Urteil gehabt (nur in der anderen Richtung)

Genau - das war, nur zur Referenz, hier bzw. hier Rehm. Dabei ging es darum, dass der AG die Rückzahlung von Überzahlung auch über die Ausschlussfrist hinaus verlangen kann: "wenn der Arbeitnehmer ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten". Ob man jetzt daraus umgekehrt dem AG einen Strick drehen kann und argumentieren, die Zusagung einer Nachzahlung hebele §37 aus, ist die Frage. Und natürlich, wie die Zusicherung aussah und in welcher Form sie von wem erfolgt ist.

Es ist ja unmittelbar nachzuvollziehen (auf rein logischer, wenn nicht unbedingt rechtlicher Ebene), dass ich meinen Anspruch einem AG, der mir von sich aus zusichert, diesen Anspruch einzuhalten, nicht nochmals anzeige.

MoinMoin

Bleibt nur zu hoffen das den §37 ein SB angeführt hat, der von der vorherigen Zusage nichts wusste.
Ansonsten kann man schon bald von vorsätzlicher Täuschung reden.

Und es sich alles zum guten wendet und das dagegen bis zur Letzten Instanz geklagt wird.

oder zumindest in einem Offenen Brief an den die gesamte Belegschaft dieses Miese verhalten als Warnung verkündet wird.

FearOfTheDuck

Was für ein Scheißladen! Es bleibt zu befürchten, dass es nicht nur der Kollegin so ging.

Man stelle sich vor, die AN hätte nach dieser Aussage auch nur Aufgaben der EG 8 ausgeführt und dem AG mitgeteilt, dass sie höherwertige Anteile erst im April 2026 ausführt.  ???