Amtsangemessene Besoldung: Zahlenwerk zur Diskussion und ggf. weiteren Verwendung

Begonnen von Gruenhorn, 16.01.2026 16:03

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Gruenhorn

Ich habe das Gefühl, dass im Hauptthread zu viele Themen gleichzeitig diskutiert werden. Oftmals auch vermengt mit Gerechtigkeitskundgebungen, die nicht weiter verwertbar sind.

Ich hatte bereits vorher Iterationen meines Zahlenwerks gepostet, auf das sich meine Klage stützen soll. Die weitere juristische Bewertung durch meine Anwältin ist noch nicht erfolgt. Das Gepostete stellt also eher meinen Input an die Anwältin dar, auf der Grundlage dann die Klageschrift an die aktuelle Beschlusslage anzupassen ist.

Ich Stelle die Daten (im wesentlichen fokussiert für den höheren Dienst und hier A14) online, als Inspiration für andere, aber egoistischerweise auch um Feedback zu bekommen, zur Identifikation von technischen und methodischen Fehlern.

Bitte beachten, es sind mehrere TabellenBlätter und es wird neben der Methodik des BVerfG (die hoffentlich 1:1 abgebildet ist) mit im Forum gesammelten Kritikpunkten an der Datengrundlage des BVerfG und dazugehörigen Daten versucht, den Tatbestand der Unteralimentierung zu begründen.

Nach meinem Dafürhalten ist im höheren Dienst die Verfassungswidrigkeit der Besoldung anhand der Daten durch zwei Parameter in Umsetzung der Methodik des BVerfG nachweisbar.

Im Hauptforum hatte ich bereits Daten zu der Kritik des Vergleichs Vollzeitbeamte vs Nominallohnindex mit Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung mit Screenshot veröffentlicht. Hier sind die Tabellen dazu, so dass Annahmen und Berechnungen nachvollzogen werden können.

Für nicht verfügbare Datenpunkte wurden Annahmen getroffen oder Prognosen zu Grunde gelegt, da die Klage nunmal das Jahr 2025 mit betrifft.

Kreidefresser

Hallo Gruenhorn,

die Zahlen sind sehr spannend, helfen aber zunächst nicht weiter. Das Problem der mittelbaren Verletzung wird ei der aktuellen Situation sehr schwierig zu begründen sein. konkret wird dies erst, wenn ein Reparaturgesetz vorliegt. Dann muss geprüft werden, ob tatsächlich die Grundbesoldungsbeträge angehoben werden, was für die Abstände dann zu beachten ist oder ob irgendwelche Hilfsmodelle (höhere Kinderzuschläge, Ehegatteneinkünfte etc.) herangezogen werden. Würde z.B. der jetzige A7 wie ein heutiger A11 grundbesoldet, müssten auch die höheren A's etwas davon haben, weil die Abstände nicht beliebig eingeebnet werden dürfen. Erhöht man die Kinderzuschläge und lässt die Grundbesoldung sieht das anders aus.



Gruenhorn

Danke für die Rückmeldung. Ich verstehe trotzdem nicht den Punkt, warum nicht bereits jetzt der Abstandsparameter verletzt sein soll. Im Beschluss sehen wir bei RN 159 das die unmittelbare Verletzung von A10 und A11 als Grenze ausreichend erachtet wird. In diesem Fall sind also A4 bis A10 als ausreichend erachtet (oder 7 von 13 Besoldungsgruppen der Berliner Besoldungsordnung).
Im Bund stellt sich die Sache noch viel vorteilhafter dar. Vorausgesetzt man zieht den Vergleich nicht mit einem Beamten im Saarland. Zur Erinnerung, der Bund hat keine Ortszuschläge geregelt, aber Beamte müssen auch in den teuersten Regionen angemessen besoldet sein. Vergleicht man die MÄE von Bayern, Hamburg, BaWü sieht man dass von A3 bis A 11 bzw A12 in den meisten Jahren eine unmittelbare Verletzung vorliegt, selbst in Thüringen bis mindestens A9/10, je nach Jahr. Das bedeutet das bei Verletzung bis A12  immerhin 10 von 14 Besoldungsgruppen unmittelbar verletzt sind. Der Anteil ist also deutlich höher als in Berlin. Jetzt würde ich einfach analog der Entscheidung schlussfolgern, dass wenn 7 von 13 Besoldungsgruppen einen mittelbaren Verstoß bis oben rechtfertigen, dann sollten dies 10 von 14 erst recht.

Aus meiner Sicht ist dieser Parameter Verstoß überhaupt nicht fraglich.

Bleibt also noch das aufstöbern ees zweiten Parameters. Verbraucherpreise und Tariflohnindex sind in den Zusammenhang nicht ergiebig. Der Vergleich des NLI aber schon, solange man nicht den Bundeswert heranzieht, mit der selben Begründung wie oben.
Vergleicht man insbesondere mit Thüringen, wo bei 1:1 Anwendung der Methodik des BVerfG teils zweistellige Abweichungen zum BSI vorliegen, könnte Mann vielleicht sogar in der wertenden Betrachtung danach allein daraus schon etwas begründen.
Aber selbst der Vergleich mit Bayern liefert in einigen Jahren den zweiten Parameter erfüllt.