Rückstufung von TV-L 14 zu 13, Anrechnung einschl. Berufserfahrung

Begonnen von WimiIT, 19.01.2026 21:28

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WimiIT

Liebe Forumsmitglieder,

nach Wechsel von TV-L 13 zu 14 und nun wieder zurück zu 13 (leider gab es keine Alternativen) geht es derzeit um mein die Anrechnung von Berufserfahrung. Ich habe nach kurzer Unterbrechung einen neuen Arbeitsvertrag erhalten (kein Anschlussvertrag). Meine bisherigen Erfahrungszeiten in TV-L 13 und 14 konnten berücksichtigt werden. Ich habe vor der Zeit an der Universität knapp zwei Jahre in der Praxis gearbeitet (einschlägig). Diese Zeit wurde zum meinem erstmaligen Beginn als wiss. Mitarbeiter damalig angerechnet. Nun ist jedoch die Aussage, dass diese Anrechnung von außeruniversitären Zeiten nur bis Erfahrungsstufe 3 möglich ist. Ist dies korrekt? Im TV-L habe ich dazu keinen entsprechenden Hinweis finden können. Vielen Dank!

Rowhin

Das ist soweit das korrekte Vorgehen, siehe TV-L § 16 Abs. 2 Satz 1-3:

ZitatBei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3.

Über Stufe drei ist einschlägige Erfahrung nicht vorgesehen. Da hätte man über förderliche Zeiten gehen müssen - siehe selbiger Paragraph & Absatz, Satz 4:

ZitatUnabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.


MoinMoin

Ergänzender Hinweis:
Förderliche Zeiten sind reine Verhandlungssache vor dem Vertragsabschluss.
Weder hat man noch ein Anrecht darauf, noch kann der AG dir sie gewähren, wenn du auch für weniger unterschreibst oder unterschreiben würdest oder er jemanden anderen - einigermaßen gleichwertigen - Bewerber hat, der für weniger Stufen kommen würde.

WimiIT

Zitat von: Rowhin in 19.01.2026 22:15Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3.
eine Anschlussfrage: sind es dann nicht zwei einschlägige Berufserfahrungen die kummuliert werden müssten?

Vielen Dank!

MoinMoin

Es können auch 14 Berufserfahrungen kumuliert werden, einschlägig müssen sie nur sein, dann hat man ein Anrecht darauf, dass sie anerkannt werden.
Das gleiche gilt für förderliche zeiten, die müssen nicht aus einem Job kommen, sondern dürfen auch aus vielen stammen.

Rowhin

Ja, da ist der TV-L etwas missverständlich formuliert - es wäre klarer, wenn es heißen würde "Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem [oder mehreren] Arbeitsverhältnis[en] zu einem [oder mehreren] anderen Arbeitgeber[n] erworben worden..."

cyrix42

Als WiMi greift natürlich noch der §40 mit seinen Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen. Dort heißt es in Nr. 5 Satz 4:

ZitatWerden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.

Hier wird also die Anrechenbarkeit von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung über Zuerkennung der Stufe 3 hinaus festgelegt; allerdings nur, wenn diese "an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen" (wie Max-Planck, Fraunhofer und Co.) erworben wurde. Für Berufserfahrung außerhalb des Wissenschaftsbereichs gilt diese Erweiterung so leider nicht.

WimiIT

In meiner Situation wären es

1. 8 Jahre einschlägige Berufserfahrung als wissenschaftlicher Mitarbeiter (TV-L 13/14)
2. 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung (zu meiner Erstanstellung vor 8 Jahren bestätigt) in der Wirtschaft

Nach Rücksprache kann 2. dieses Mal keine Berücksichtigung finden, darauf ziele meine Frage ab.

Ursache dafür ist wohl, dass die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber außerhalb von Hochschulen // außeruniversitären Forschungseinrichtungen maximal bis zur Stufe 3 möglich sei. Da Stufe 3 bereits durch Punkt 1 erreicht wurde, könnten wohl keine weitere Zeiten bei anderen Arbeitgebern berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in Verbindung mit Nr. 16.2.3 der Durchführungshinweise zu § 16 TV-L.
Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L könnte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis zu einem sog. anderen Arbeitgeber sofort zur Stufe 3 erfolgen.

MoinMoin

Also nach §40 gilt:
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt
.
Da hast du 8J zusammen und das Reicht halt nicht für mehr als die Stufe 4.

Deine 2 J finden hier keine Anwendung.

Aber dafür gibt es doch den Satz 6
6Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung
des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder
teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für
die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.


Und wenn der AG das nicht will, dann sieht es mE schlecht aus.
Ausßer du versuchst diesen Nachteil via §16.5 zu kompensieren