Sachgrundlose Befristung nach vorheriger Beschäftigung an einer Universität

Begonnen von atlases4k, 17.01.2026 11:58

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

atlases4k

Meine Tochter war mehrere Jahre an einer Universität beim Land (TV-L) als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet beschäftigt.
Mittlerweile hat sie direkt im Anschluss eine neue Beschäftigung beim selben Land, bei einem Landesbetrieb. Diese Beschäftigung ist laut Arbeitsvertrag *ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG* nun für zwei Jahre befristet.

Heute sind wir beim Frühstück zufällig auf das Thema gestoßen. Nach meinem Verständnis sollte das nicht rechtens sein. Meine Frage: Ist eine solche Befristung zulässig, gibt es Ausnahmen? Hat jemand ähnliche Erfahrung damit?

gyod1985

Wenn es der selbe Arbeitgeber ist, dann ist das nicht zulässig.

Zitat(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Hier ist das TzBfG sehr eindeutig

Fragmon

Hat Sie das nicht im Lebenslauf oder Einstellungsbogen angegeben? Bei uns müsste man immer ein Schreiben unterzeichnen, dass man noch nicht in einem vorherigen AV stand.

Rowhin

Zitat von: Fragmon in 20.01.2026 06:45Hat Sie das nicht im Lebenslauf oder Einstellungsbogen angegeben? Bei uns müsste man immer ein Schreiben unterzeichnen, dass man noch nicht in einem vorherigen AV stand.

Exakt so ein Schreiben müsste man bei uns auch unterzeichnen, wenn die Befristung so abläuft. Von daher würde mich das auch wundern.

Capo

Hatte sie den wirklich ein Arbeitsverhältnis mit dem Land als Arbeitgeber? In NRW sind Universitäten Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit Eigenständige Arbeitgeber. Oder wo wird hier die Grenze gezogen? Wenn ich bei Straßen NRW gearbeitet habe und dann zu einer Universität Wechsel sind das doch zwei Verschiedene Arbeitgeber? 

atlases4k

Ein derartiges Schreiben bzgl. einer Vorbeschäftigung gab es anscheinend nicht. Im Lebenslauf und Personalbogen wurde jeweils die Universität und nicht das Land als Arbeitgeber angegeben, da meine Tochter diese als ihren Arbeitgeber angesehen hat. Sowohl im alten als auch im im derzeitigen Vertrag wird das Land durch die jeweilige Einrichtung vertreten.

Capo

Wenn den der Befristungsgrund nicht zulässig ist besteht dann jetzt ein Unbefristetes Arbeitsverhältnis? Oder kann der AG das bestehende Kündigen mit dem Hinweis das hier falsche Angaben gemacht wurden? Auf jeden Fall erst nach der Probezeit fragen und im Zweifelsfall Juristisch klären lassen.

aronzo

Soweit am Ende der Befristung das Arbeitsverhältnis überhaupt noch besteht und auch nicht entfristet wurde, besteht sinnvollerweise dann die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht eingereicht werden. §§ 14, 17 TzBfG

Ich vermute, die vorherige Befristung erfolgte auf Grundlage des WissZeitVG, etwaige Besonderheiten sind mir nicht bekannt.

Lämpel

Wenn die Befristung unzulässig sein sollte ist sie das auch jetzt schon, nicht erst am Ende der Befristungszeit. Taktisch ist es aber sicher klug, die Probezeit abzuwarten bevor man etwas unternimmt.

Hier ist wahrscheinlich sinnvoll, sich an einen Fachanwalt zu richten, um für den konkreten Fall nach Durchsicht der relevanten Unterlagen eine kompetente Einschätzung zu bekommen. (Mich hat so eine Erstberatung vor ein paar Jahren rund 200 Euro gekostet.) Eventuell reicht dann auch ein entsprechender Antrag und es muss gar nicht zu einer Klage kommen. Vorher noch eine Rechtschutzversicherung abschließen (die u.U. eine Wartefrist hat)! Falls der Anwalt mehr als die Erstberatung leistet oder es doch zu einer Klage kommt, bemisst sich der Klagewert an einem Jahresgehalt.

aronzo

Zitat von: Lämpel in 24.01.2026 08:40... bemisst sich der Klagewert an einem Jahresgehalt.
Soweit ersichtlich beläuft sich der Streitwert für eine Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (Entfristungsklage) in der Regel auf drei Bruttomonatsgehältern, § 42 Abs. 2 GKG.

Und ja, es lebt sich besser mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Aber noch viel besser mit einem solchen ohne Streit mit seinem Arbeitgeber. Das wird Dir der Fachanwalt hoffentlich auch erklären.

Lämpel

Zitat von: aronzo in 25.01.2026 19:41Soweit ersichtlich beläuft sich der Streitwert für eine Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (Entfristungsklage) in der Regel auf drei Bruttomonatsgehältern, § 42 Abs. 2 GKG.
Okay. In meinem Fall wollte meine Anwältin für die Berechnug mein Jahresgehalt wissen. Was es letztendlich gekostet hat weiß ich nicht, da ich nur die Selbstbeteiligung der Rechtschutzversicherung bezahlen musste.

UNameIT

Zitat von: atlases4k in 20.01.2026 19:17Ein derartiges Schreiben bzgl. einer Vorbeschäftigung gab es anscheinend nicht. Im Lebenslauf und Personalbogen wurde jeweils die Universität und nicht das Land als Arbeitgeber angegeben, da meine Tochter diese als ihren Arbeitgeber angesehen hat. Sowohl im alten als auch im im derzeitigen Vertrag wird das Land durch die jeweilige Einrichtung vertreten.

Das kann dann aber zu Problemen führen, wegen Falschangaben im Personalbogen.

A oder B

Einem guten Personaler sollte dies auffallen (Universität = Land).
Da aber immer mehr Personaler im öffentlichen Dienst keine klassische Verwaltungsausbildung genossen haben, fällt denen das nicht unbedingt direkt ins Auge.

Primär würde ich versuchen durch Leistung an einen unbefristeten Vertrag zu kommen, sekundär würde ich mich nach etwas mehr als einem Jahr anfangen nach einer Alternative zu schauen und wenn sich dann nach fast zwei Jahren noch nichts gefunden hat, dann könnt ihr überlegen, ob mit diesem Argument in den Ring gegangen wird.

aronzo

Zitat von: A oder B in 26.01.2026 13:27...immer mehr Personaler im öffentlichen Dienst keine klassische Verwaltungsausbildung genossen haben...
Das hoffe ich doch! Was da in den Personalabteilungen so an unfähigen Verwaltungsfachangestellten respektive Beamten rumdümpelt, man glaubst es nicht. Alles wird ausgesessen; bestenfalls aus Ahnungslosigkeit.