Reisekosten/Trennungsgeld bei Versetzung

Begonnen von wizzard, 26.01.2026 16:17

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wizzard

Ich werde innerhalb meiner Behörde an einen 170 Kilometer entfernten Dienstort versetzt. Umziehen will ich nicht, daher habe ich auf die Umzugskostenvergütung verzichtet

ZitatIch bitte um Gewährung einer Reisebeihilfe für Fahrten zwischen dem bisherigen Wohnort und
dem neuen Dienstort für längstens ein Jahr (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG, § 5 Abs. 2
Trennungsgeldverordnung).

Die meiste meiste Zeit bin ich sowieso im Home Office und nur sporadisch am neuen Dienstort. Deutschlandticket auf Kosten des Dienstherrn ist vorhanden, sodass dort keine Kosten anfallen. Gibt es überhaupt Kosten, die ich geltend machen kann?


Funbraker

Trennungsgeld sollte auf Grundlage des § 1 Abs. 3 Nr. 2 TGV nicht zustehen
Zitat(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
    bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
    bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
Daher entfällt auch der Anspruch auf eine Reisebeihilfe.

Stellt sich die Frage bei Genuss einer offenbar großzügigen Regelung für Home Office und der Möglichkeit zur Nutzung eines Deutschlandtickets eigentlich überhaupt, ob man dann für sporadische Besuche am neuen Dienstort auch noch entsprechende Kosten geltend machen muss?

Mig82

Zitat von: Funbraker in 26.01.2026 19:34Trennungsgeld sollte auf Grundlage des § 1 Abs. 3 Nr. 2 TGV nicht zustehenDaher entfällt auch der Anspruch auf eine Reisebeihilfe.

Stellt sich die Frage bei Genuss einer offenbar großzügigen Regelung für Home Office und der Möglichkeit zur Nutzung eines Deutschlandtickets eigentlich überhaupt, ob man dann für sporadische Besuche am neuen Dienstort auch noch entsprechende Kosten geltend machen muss?

Es steht ja auch kein Trennungsgeld zu, sondern nur der sehr eingeschränkte Ersatz für Fahrtauslagen nach § 5 Abs. 2 TGV.
Auf die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) unwiderruflich zu verzichten, finde ich persönlich negativ.

Es gibt auch bei der Zusage der UKV unter gewissen Voraussetzungen Trennungsgeld nach § 2 TGV zu erhalten. Ggf. kann man mit einer Zusage der UKV immer noch umziehen, wenn sich die persönlichen Umstände verändern.

Aber komplett zu verzichten ist aus meiner Sicht nicht logisch. Da sollte auch die Beratung durch die zuständigen Stellen besser sein, da der Verzicht eine sehr endgültige Entscheidung ist.