Woran bemisst sich "berufliche Entwicklung" für Höhergruppierung?

Begonnen von lyrik23, Heute um 11:59

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lyrik23

Moin,

in einer Ausschreibung habe ich folgende Passage gefunden:
ZitatBei einer Tätigkeit im Beschäftigtenverhältnis beträgt das Entgelt bei Vorliegen der tariflichen und persönlichen Voraussetzungen E 13 TV-L, nach beruflicher Entwicklung oder bei bereits wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeiten ist eine Eingruppierung nach E 14 TV-L möglich.

Woran bemisst sich die "berufliche Entwicklung"? Nach einem festgelegten Zeitraum von x Jahren? Oder ist das Verhandlungssache zwischen AN und AG? Gibt es da Erfahrungswerte?

Mit Dank vorab!

cyrix42

Die tarifliche Eingruppierung ergibt sich aus den dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten. Von "beruflicher Entwicklung" ist dabei in der Entgeltordnung nicht die Rede.

Gemeint sein dürfte, dass man zwischen AG und AN nach einer gewissen Zeit zum gemeinsamen Entschluss kommen kann, dass dem AN nun Aufgaben der EG 14 übertragen werden, was dann zu der entsprechenden Höhergruppierung führt. Diese neueen Aufgaben könnten dann z.B. Führungsaufgaben sein, was gegenüber der bis dahin auszuübenden Tätigkeit eine "berufliche Entwicklung" darstellt.

MoinMoin

Oder Zeichnungsvollmachten oder Übertragung von Fallkomplexe oder Grundsatzentscheidungen
oder einfach mal ne Zeit jemanden billiger beschäftigen.


Petar Tudzharov

Eine merkwürdige Regelung. Es scheint so, als ob man Gedanken aus dem Beamtenrecht übernommen hat.

Die Tätigkeiten werden in der EG 13 ausgeschrieben. In Abhängigkeit von der "beruflichen Entwicklung" stellt man die Eingruppierung in EG 14 in Aussicht, quasi als Beförderungsoption. Um das tariflich umzusetzen, müssen dann zu einem zukünftigen Zeitpunkt weitere, höherwertige Tätigkeiten übertragen werden. Diese Aufgaben müssen nicht nur irgendwann in der Zukunft vorhanden sein, sondern sofort.
Denn bei Bewerbern, die zuvor bereits in EG 14 oder höher eingruppiert waren ("bei bereits wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeiten"), ist die EG 14 nicht von einer beruflichen Entwicklung abhängig und demnach theoretisch sofort möglich.

Dementsprechend könnte man die Stelle auch gleich in der EG 14 ausschreiben mit dem gesamten Spektrum an Aufgaben. Jeder Bewerber, der die Anforderungen erfüllt, ist sofort in die EG 14 eingruppiert, da das Tarifrecht eine Erfahrung oder Bewährung (zumindest in dieser Form) nicht vorsieht. Ebenso macht das Tarifrecht die Eingruppierung nicht vom vorherigen Erreichen anderer Entgeltgruppen abhängig.  Man könnte daher hinterfragen, ob diese Praxis überhaupt zulässig ist.



MoinMoin

Zitat von: Petar Tudzharov in Heute um 14:27Dementsprechend könnte man die Stelle auch gleich in der EG 14 ausschreiben mit dem gesamten Spektrum an Aufgaben. Jeder Bewerber, der die Anforderungen erfüllt, ist sofort in die EG 14 eingruppiert, da das Tarifrecht eine Erfahrung oder Bewährung (zumindest in dieser Form) nicht vorsieht. Ebenso macht das Tarifrecht die Eingruppierung nicht vom vorherigen Erreichen anderer Entgeltgruppen abhängig.  Man könnte daher hinterfragen, ob diese Praxis überhaupt zulässig ist.
Sicherlich könnte man das.
Aber wir haben bei uns durchaus genau solche Konstellationen, dass wir erst später die höherwertigen Tätigkeiten übertragen. Außer wenn jemand auf die Stelle kommt, der gewisses KnowHow schon hat, dann kann es auch direkt in die 14 gehen.
Ausnahmsweise mal nicht aus dem Beamtenrecht abgeschaut, sondern inhaltlich begründbar.