Eingruppierungsfrage

Begonnen von Autodoc, 29.01.2026 19:32

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Autodoc

Hallo zusammen!

Ich brauch mal euer Wissen bezüglich der nachfolgenden Grob Darstellung einer ausgeschriebenen Stelle.

Die Tätigkeit umfasst überwiegend handwerkliche Arbeiten im Bereich der Grün- und Baumpflege. Dazu gehören insbesondere die Durchführung von Baumkontrollen nach den geltenden Richtlinien, das Erstellen und Pflegen des Baumkatasters sowie Maßnahmen der Baumpflege und -unterhaltung. Die Aufgaben erfordern Fachkenntnisse im Umgang mit Bäumen, ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein sowie die Fähigkeit zur selbstständigen und sorgfältigen Arbeitsweise.
Die Stelle ist mit der Entgeltgruppe 6 (EG 6) bewertet.

Zu den persönlichen Voraussetzungen:
Es liegt keine abgeschlossene Berufsausbildung vor.
Aber Qualifikation, zum European tree Worker sowie die Zertifikate Baumuntersuchungen nach FLL Richtlinie und langjährige Berufserfahrung durch Selbstständigkeit in dem Bereich.

Die Vorbemerkung zur Eingruppierung sieht ja vor, dass wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, immer eine Entgeltgruppe niedriger einschlägig ist.

Nun stellt sich die Frage, wenn EG5 schon eine dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung fordert, ob dann nicht sogar die EG 4 zum Tragen kommt.

Oder kommt das wirklich nur auf die übertragenen - hier EG6 - an?

Danke für Hinweise und sonstige Aufklärung. TVÖD VKA ist hier einschlägig, falls von Relevanz.

Organisator

vgl. § 12 Abs. 1 EntgO Bund (bzw. korrespondierende Regelungen):

Minus 1 von der ursprünglichen Entgeltgruppe, also hier E6 minus 1 = E5

Die von dir gestellte Frage mag zwar logisch sein, wird aber in der EntgO nicht gestellt.


MoinMoin

Gilt die Minus 1 Regel im Teil III (also Handwerklich geprägter EGO Part?)
Im TV-L nicht, daher konnten wir einen Drucker der nicht Drucker war auch nur die EG3 anstelle der 5 geben, habend ann halt einen anderen Weg gewählt.

Organisator

Zitat von: MoinMoin in 30.01.2026 09:02Gilt die Minus 1 Regel im Teil III (also Handwerklich geprägter EGO Part?)
Im TV-L nicht, daher konnten wir einen Drucker der nicht Drucker war auch nur die EG3 anstelle der 5 geben, habend ann halt einen anderen Weg gewählt.

Aus § 12 EntgO geht eine solche Einschränkung nicht klar hervor, sie scheint somit für alle folgenden Teile Gültigkeit zu haben. Möglicherweise gibt es aber weitere Regelungen, die ich nicht kenne.

Auf jeden Fall bezieht sich die Anwendung bzw. die Minus 1 - Regel auf die zutreffende Eingruppierung mit Bildungsvoraussetzung. So wie du immer so schön sagst: Der Schulabbrecher ohne Abschluss mit E15er-Tätigkeiten wäre nach E14 eingruppiert.

MoinMoin

Alles klar, dann ist da Bund "netter" als TV-L

Autodoc

Ok, sorry. Ich war nicht genau genug oder habe es übersehen. Es ist hier der die Anlage 1 zum TVÖD VKA gemeint. Im speziellen Teil A, I, ziffer 2 handwerkliche Tätigkeiten gemeint.

Aber wenn ich das richtig verstehe, kann ich das so auslegen, dass eine EG 5 erreichbar wäre?

MoinMoin

Im TVöD Kommune gilt die Vorbemerkung #2
1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
- wenn nicht auch ,,sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder
- wenn auch ,,sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des ,,sons-
tigen Beschäftigten" erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.

oberhaeo

Vorsicht ...

Bei uns werden "European tree Worker", die per Seiltechniken Baumpflege betreiben, nach EG 7 eingruppiert. Eine EG niedriger wäre also die EG 6.

Man müsste sich also mal die Zeitanteile anschauen ...

Autodoc

Bundesland NRW? Die haben ja einen eigenes Lohngruppen Verzeichnis, oder wie sich das schimpft. Da sind die meisten Tätigkeiten eine EG höher.

Aber danke für den Hinweis.