Rückzahlung Fachkräftezulage

Begonnen von Christoph.dd, Gestern um 09:38

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Christoph.dd

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der Fachkräftezulage bei Kündigung.

Ich bekomme eine Fachkräftezulage von 800€ auf mein Gehalt. Ich habe eine Nebenabrede bei meinem Arbeitsvertrag unterschrieben, das ich die Zulage in voller Höhe zurückzahlen muss, wenn ich das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beende.

Die Zulage soll in voller Höhe erstattet werden, wenn ich innerhalb von 3 Jahren kündige.

2 Jahre bin ich schon beschäftigt und habe ein neues Jobangebot. Jetzt ist die Frage, ob ich aus dieser Klausel raus komme oder die 3 Jahre bindend für die Rückzahlung sind.

Hat dort wer Erfahrung oder kann mir weiterhelfen.


Danke

ich1974

Zur Bindung von Fachkräften kann eine Zulage bezahlt werden. Du hast mit deinem AG einen Vertrag geschlossen wonach du dich drei Jahre lang an den AG gebunden hast.
Eine tarifliche Regelung über die Rückzahlung der Fachkräftezulage gibt es nicht.
Ob diese Bestimmung im Arbeitsvertrag rechtlich zulässig ist, wird nur ein Gericht entscheiden können.

TVOEDAnwender

Wenn die 800 Euro als laufende monatliche übertarifliche Zulage gezahlt werden, spricht vieles dafür, dass es sich um normales Arbeitsentgelt handelt. Bereits verdientes Entgelt darf grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine dreijährige Bindung mit vollständiger Rückzahlung bei Eigenkündigung ist bei einer solchen laufenden Vergütung rechtlich zumindest angreifbar. Entscheidend ist am Ende der genaue Wortlaut der Nebenabrede.

Zum Vergleich mit der Jahressonderzahlung: Unter dem Bundes-Angestelltentarifvertrag gab es tatsächlich tarifliche Rückzahlungsklauseln bei der Weihnachtszuwendung. Das war wirksam, weil es sich um eine kollektivrechtliche Regelung handelte und die Zahlung einen Mischcharakter hatte, also Vergütung und Betriebstreue. Im heutigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist eine solche generelle Rückzahlung bei Eigenkündigung nicht mehr vorgesehen, sondern es gilt eine Stichtagsregelung.

Der Unterschied ist wichtig: Tarifliche Regelungen sind rechtlich privilegiert. Eine individualvertragliche Klausel zur Rückzahlung einer laufenden monatlichen Zulage unterliegt dagegen der AGB Kontrolle und ist deutlich angreifbarer. Im Zweifel würde ich die konkrete Formulierung arbeitsrechtlich prüfen lassen.

Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass Arbeitgeber solche Klauseln bewusst sehr weit formulieren, obwohl sie wissen, dass sie im Streitfall nicht sicher durchsetzbar sind. Oft entfalten solche Regelungen vor allem eine abschreckende Wirkung, ohne dass es tatsächlich zu einer gerichtlichen Klärung kommt.

Fettschwanzmaki

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 10:59Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass Arbeitgeber solche Klauseln bewusst sehr weit formulieren, obwohl sie wissen, dass sie im Streitfall nicht sicher durchsetzbar sind. Oft entfalten solche Regelungen vor allem eine abschreckende Wirkung, ohne dass es tatsächlich zu einer gerichtlichen Klärung kommt.

Ich stoße da ins gleiche Horn. Die Zeiten von Feudalismus und göttlicher "Bleibe in deinem Stand" sind zum Glück vorbei.

Letztendlich hast Du monatlich die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht und das anscheinend auch zufriedenstellend, wenn Du bereits zwei Jahre dort tätig bist.

Diese "Knebelverträge" betrachte ich äußerst skeptisch und kenne sie eigentlich nur im Kontext "Wir bezahlen Deine teure Weiterbildung, wollen dann aber auch xy Jahre etwas davon haben". Gleiches gilt z. Bsp. für ein weiterführendes Studium. Ehemalige Kolleginnen hatten soetwas (nicht im öD), haben sich einen Fachanwalt genommen und der hat dann ein, zweimal geschrieben. Dann war Ruhe bzw. die ursprüngliche Rückzahlungsforderung auf einmal ganz klein (und verschmerzbar in Anbetracht des Prozessrisikos).

Meine bescheidene Erfahrung ist, dass im Zeitraum der Kündigung ganz viel Wind im Sinne von Druck aufgebaut wird, von dem dann allenfalls ein laues Lüftchen übrigbleibt.

Wir kennen die Nebenabrede und die "übliche Vorgehensweise" deines AG nicht, notfalls ein anwaltliches Beratungsgespräch in Anspruch nehmen - im Gegensatz zu den fast 20.000 €, die hier im Raum stehen, ist das ein echter Schnapper.

Autodoc

Ich würde es mit dem Vertrag über die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen des AL/VL/VL II sehen. Da wird auch vieles gefordert. Durchsetzungsfähig sind meiner Meinung nach nur noch die Bestandteile, die vertraglich noch nicht ,,erbracht" wurden. Sprich hier mit Ende des Arbeitsverhältnises übrig gebliebene Anteile.

In dem Fall wohl 8 Monate oder wenige. Man stelle sich vor, die Situation hätte sich 2 Monate vor Auslauf der Bindungsfrist ergeben.

Wenn es wirklich ein gutes Jobangebot ist, dann den neuen AG mit ins Boot holen. Nicht ausgeschlossen, dass er die Kosten für die ,,Auslösung" übernimmt.