Nebentätigkeit als Freelancer

Begonnen von Becky94, Gestern um 16:12

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Becky94

Hallo Zusammen,

ich hoffe mir kann jemand helfen etwas mehr Klarheit zu bekommen.
Ich möchte mir als Copywriter/Werbetexter ein 2. Standbein aufbauen.
Anzeigen muss ich die Nebentätigkeit auf jeden Fall, aber ist sie auch genehmigungspflichtig?
Und wie sieht es bezüglich der Stunden und Vergütung aus wenn man in Mutterschutz & Elternzeit ist, da ich zumindest das 1.Jahr voll zuhause bleiben möchte und somit 0 Stunden hätte.
Leider befinde ich mich im Moment auch im Beschäftigungsverbot und habe daher nur begrenzte Möglichkeiten die Personalstellen zu erreichen.

Julianx1

Zum erst
Zitat von: Becky94 in Gestern um 16:12Hallo Zusammen,

ich hoffe mir kann jemand helfen etwas mehr Klarheit zu bekommen.
Ich möchte mir als Copywriter/Werbetexter ein 2. Standbein aufbauen.
Anzeigen muss ich die Nebentätigkeit auf jeden Fall, aber ist sie auch genehmigungspflichtig?
Und wie sieht es bezüglich der Stunden und Vergütung aus wenn man in Mutterschutz & Elternzeit ist, da ich zumindest das 1.Jahr voll zuhause bleiben möchte und somit 0 Stunden hätte.
Leider befinde ich mich im Moment auch im Beschäftigungsverbot und habe daher nur begrenzte Möglichkeiten die Personalstellen zu erreichen.

Zum ersten Teil der Frage: ist Genehmigungspflichtig sobald du ein Entgelt dafür erhältst welches auf aktiver Arbeit beruht.

Zweite Frage kann ich dir nicht mit Sicherheit beantworten. Arbeiten während der Elternzeit ist ja grundsätzlich bis zu einem bestimmten Zeitumfang gestattet. Die anzusetzende Zeit musst du erstmal schätzen. Ebenso wie das voraussichtliche Einkommen durch die Nebentätigkeit. Aber auch hier brauchst du wieder eine Genehmigung.

Da guck mal ins Elternzeitgesetz. Ich meine bis zu 30 Std.

Was mit einer Tätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes ist??? Keine Ahnung. Aus dem Bauch sage ich einfach mal Nein. Während eine Arbeitsunfähigkeit darfst du auch nicht arbeiten.

Alexander79

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 20:16Was mit einer Tätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes ist??? Keine Ahnung. Aus dem Bauch sage ich einfach mal Nein. Während eine Arbeitsunfähigkeit darfst du auch nicht arbeiten.
Ein Beschäftigungsverbot ist keine Arbeitsunfähigkeit.
Ein Beschäftigungsverbot wird in der Regel "erlassen" wenn die das betriebliche Arbeit eine Gefahr für die werdende Mutter oder das Kind wäre.
Sprich eine schwangere Frau arbeitet zB mit ionisierender Strahlung.

clarion

Jetzt kommt es aber darauf an, für welche Tätigkeiten ein Beschäftigungsverbot erlassen wurde.

wieauchimmer

Zitat von: Becky94 in Gestern um 16:12Hallo Zusammen,

ich hoffe mir kann jemand helfen etwas mehr Klarheit zu bekommen.
Ich möchte mir als Copywriter/Werbetexter ein 2. Standbein aufbauen.
Anzeigen muss ich die Nebentätigkeit auf jeden Fall, aber ist sie auch genehmigungspflichtig?
Und wie sieht es bezüglich der Stunden und Vergütung aus wenn man in Mutterschutz & Elternzeit ist, da ich zumindest das 1.Jahr voll zuhause bleiben möchte und somit 0 Stunden hätte.
Leider befinde ich mich im Moment auch im Beschäftigungsverbot und habe daher nur begrenzte Möglichkeiten die Personalstellen zu erreichen.


Muss nicht zwangsläufig genehmigungspflichtig sein, sondern ggf. nur anzeigepflichtig.

§ 100
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
    1.    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
    2.    schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
    3.    mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
    4.    Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.


Wenn du das Ganze also als schriftstellerische Tätigkeit verkaufen kannst, was als Copywriter/Werbetexter nicht schwer sein sollte, dann bedarf es keiner Genehmigung.

Rentenonkel

Allerdings ist man dann als Künstler in der Künstlersozialkasse pflichtversichert und muss sich dort melden und Beiträge bezahlen. Die Einkommensgrenze liegt dort sogar unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze  ;)

Selbst wenn man kein Künstler ist, wird man in der Eigenschaft als Selbständiger möglicherweise versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch kann das Einkommen aus der Selbständigkeit Einfluss haben auf das Elterngeld, weil solche Einkünfte unter Umständen auf das Elterngeld angerechnet werden können.

wieauchimmer

#6
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:31Allerdings ist man dann als Künstler in der Künstlersozialkasse pflichtversichert und muss sich dort melden und Beiträge bezahlen. Die Einkommensgrenze liegt dort sogar unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze  ;)

Selbst wenn man kein Künstler ist, wird man in der Eigenschaft als Selbständiger möglicherweise versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch kann das Einkommen aus der Selbständigkeit Einfluss haben auf das Elterngeld, weil solche Einkünfte unter Umständen auf das Elterngeld angerechnet werden können.

Der springende Punkt ist, dass wir über eine nebenberufliche Selbständigkeit und nicht hauptberufliche Selbstständigkeit reden, letzteres würde als Beamter ohnehin grundsätzlich nicht gehen. Bei ersterem entsteht daraus keine Pflicht zur gesetzl. Krankenkasse. Auch eine Pflicht gegenüber der KSK entsteht dadurch nicht (selbst dann nicht, wenn man sich selbst als "Künstler" betitelt), da Beamte auch über die PKV ihrer Krankenversicherungspflicht nachkommen würden und darüber hinaus auch durch den Beamtenstatus keinerlei Rentenversicherungspflicht entsteht. Sowohl Krankenversicherung, Pflegeversicherung als auch Rentenversicherung sind dann für die KSK keine Angriffspunkte mehr und damit fällst du quasi sofort mit deiner Akte ins Archiv der KSK. Und damit entsteht normalerweise auch keine Verpflichtung, sich aktiv bei der KSK zu melden (es gibt ohnehin nur eine gesetzlich geregelte Mitwirkungspflicht, der man auch passiv nachkommen kann), wenn klar ist, dass du dem versicherungsrechtlich nicht unterliegenden Personenkreis angehörst. Das läuft in der Praxis genau so. Wer auf Brüokratie steht, kann natürlich dennoch alles bei der KSK förmlich einreichen und erhält in vermutlich 4 Wochen eine Negativ-Meldung.

Auch muss man nach § 100 nicht zwangsläufig "Künstler" sein, hier ist lediglich die Rede von bestimmten Tätigkeiten - man kann das sehr einfach auch als "Texter" oder "Schriftsteller" gegenüber Finanzamt und Dienstherren betiteln. Entscheidend sind die Angaben zur konkreten Tätigkeit. Bei der Anzeige der Tätigkeit würde ich also darauf achten, dass man genau in diesen Paragraphen rutscht. Ab dann ist es nicht mehr genehmigungspflichtig.

Woher hast du deine Infos bzw wie kommst du darauf das hieraus deine oben genannten Pflichten entstehen?

Rentenonkel

Die Versicherungsfreiheit erfasst Personen, bei denen eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem speziellen Sicherungssystem schon mit dem Status dieser Personen verbunden ist oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Erfasst wird jeweils grundsätzlich nur das Beschäftigungsverhältnis, für das Anwartschaft auf Versorgung besteht oder zu erwarten ist; damit werden also weder freiberufliche Nebenbeschäftigungen noch abhängige Beschäftigung in Form von Mini- oder Midijobs neben dem Beamtenverhältnis von der Versicherungsfreiheit mit erfasst. Bei Beamten ist damit ausschließlich das Dienstverhältnis als Beamter, das heißt das eigentliche Beamtenverhältnis versicherungsfrei, bei Richtern das Richteramt und bei Soldaten das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit.

Selbständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig, soweit sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist lediglich geringfügig. Die nähere Ausgestaltung der Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten ist dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27.07.1981, welches am 01.01.1983 in Kraft getreten ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie man sich nennt, sondern um die tatsächliche Ausgestaltung der selbständigen Tätigkeit. Sofern eine vorrangige Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse nicht vorliegen sollte, kann auch eine Versicherungspflicht gegenüber der Rentenversicherung nach § 2 SGB VI eintreten. Daraus erwirbt man dann auch Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung. Ob diese dann wiederum mit der späteren Pension verrechnet werden könnten, bleibt bei der Betrachtung außen vor.

Das gilt übrigens auch für Tarifbeschäftigte. Auch die können unter Umständen in ihrer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit über die KSK oder nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Dann müssen auch davon noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Wenn die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit wirtschaftlich überwiegt, also hauptberuflich ausgeübt wird, besteht Krankenversicherungspflicht. Dabei ist zu beachten, dass die während einer Elternzeit mit einem Stundenumfang von "0"  immer überwiegen dürfte, da man in dieser Zeit als Beamtin keinerlei Bezüge erhält. Sobald man jedoch die Tätigkeit als Beamtin wieder aufnimmt, und diese Tätigkeit dann auch wirtschaftlich überwiegt, ist man wieder beihilfeberechtigt und somit auch wieder privat krankenversichert. Dann kann die KSK auch einen Zuschuss zur privaten KV zahlen.

wieauchimmer

#8
Der entscheidende Punkt als Beamter steckt in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KSVG:

versicherungsfrei ist, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist

Beamte sind nach § 6 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.
Diese Versicherungsfreiheit beruht auf ihrem Status und ihrer Beihilfeberechtigung. Damit greift § 5 Abs. 1 Nr. 4 KSVG unmittelbar.

Zur Rentenversicherungspflicht schreibt die KSK sogar selbst auf ihrer Homepage:
"Sie sind nicht versicherungspflichtig, wenn Sie aufgrund  einer Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (z. B. Beamte)"
(https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen)

ABER, unabhängig von der obigen Betrachtung, greift hier vermutlich ohnehin bereits die Einkommensschranke, da wir von einer angezeigten Nebentätigkeit als Beamter ausgehen - mit all seinen EInschränkungen. Das heißt, wir gehen hier ohnehin von einem sehr niedrigem Arbeitspensum und Einkommen aus, das womöglich die jährliche Grenze der KSK von 3.900€ nicht übersteigt. Mit allen Abzügen dann also 325€ netto pro Monat. Wenn Becky also ohnehin unter diesem Rahmen bleibt, kann er/sie das ganz entspannt machen. Alles darüber hinaus (und hoffentlich unterhalb der beamtenrechtlichen Vorgaben) wird zwar bürokratischer, aber nicht zwangsläufig in einem Beitritt der KSK und schon gar nicht Genehmigungspflicht enden.

Zum Thema "wie bezeichne ich mich?": meine Aussage war einzig auf die Einordnung seitens Dienstherren und Finanzamt bezogen. Der KSK ist das wie du richtig darstellst völlig egal. Gegenüber Finanzamt und dem Dienstherren hat das allerdings Konsequenzen die sehr relevant sein können.

Noch 2 Hinweise die ich an deiner Stelle, Becky, klären würde: 1. wie sieht die PKV das Ganze (stuft sie dich evtl. höher? Verlierst du den Tarif?) -da mal anfragen und 2. was sagt dein Dienstvorgesetzter dazu? Er kann im Zweifel aus dienstlichen schwerwiegenden Gründen auch bei einer "nur" anzeigepflichtigen Tätigkeit ein Veto einlegen (muss aber sehr gut (!!) begründet sein, ist also wirklich ein sehr heißes Eisen).