Aufstieg BUND v gD zu hD

Begonnen von koch3399, 15.01.2026 09:55

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koch3399

Liebe Gemeinde,

ich mache aktuell einen Aufstieg nach § 24 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV).

Der Dienstposten wurde mir mit Wirkung vom 01.09.2023 übertragen. Ich muss zunächst 2,5 Jahre lang eine hauptberufliche Tätigkeit ableisten, die für die Feststellung der Laufbahnbefähigung erforderlich ist. Wenn die 2,5 Jahre abgeleistet sind, muss ich mich weitere 6 Monate bewähren.
Wenn die Voraussetzungen dann alle vorliegen, würde ich zum Regierungsrat (BesGr. A13h) ernannt. Das wird voraussichtlich mit Wirkung vom 01.09.2026 erfolgen.

Nun meine Frage: der Regelbeurteilungszeitraum endet am 15.9.26. Würde ich dann nach der A13h bewertet oder noch nach meiner gD Besoldung? Wenn nach hD, dann dürfte ich doch die folgende Voraussetzung für den nächsten Beurteilungszeitraum 26-28 erfüllt haben: Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Viele Grüße
 

BalBund

Du erhältst eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum letztes Beurteilungsdatum bis 31.08.2026 im gD. Diese ersetzt, da jünger als 6 Monate (bei manchen Behörden auch nur 3) die Regelbeurteilung. Da Du in der neuen Laufbahn noch keine 3/6 Monate eingesetzt warst, wird Deine erste Regelbeurteilung dann 2028 erstellt.

Zur Frage der Beförderung: Regelhaft könntest Du somit erst nach der Eröffnung der Regelbeurteilung 2028 in das erste Beförderungsamt aufsteigen. Ausnahmen gibt es, aber das würde hier von der gestellten Frage dann doch schon abweichen.

koch3399

Vielen Dank für deine Antwort.

Da in unserer Behörde der Grundsatz gilt, dass in der ersten Beurteilung in dem jeweiligen Status KEINE Beförderung erfolgt und ich erst 2028 meine erste Regelbeurteilung in dem Amt A13h erhielte, dürfte dann eine erste Beförderung frühestens 2030 erfolgen. Würde ich dann in 2026 gar nicht (regel-)beurteilt werden?

Freak

Zitat von: koch3399 in 15.01.2026 18:25Vielen Dank für deine Antwort.

Da in unserer Behörde der Grundsatz gilt, dass in der ersten Beurteilung in dem jeweiligen Status KEINE Beförderung erfolgt und ich erst 2028 meine erste Regelbeurteilung in dem Amt A13h erhielte, dürfte dann eine erste Beförderung frühestens 2030 erfolgen. Würde ich dann in 2026 gar nicht (regel-)beurteilt werden?
Haben in eurer Behörde gD und hD denselben Stichtag?

koch3399

Ja, nach meinem Kenntnisstand ist das der Fall.

koch3399

Zitat von: BalBund in 15.01.2026 18:06Du erhältst eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum letztes Beurteilungsdatum bis 31.08.2026 im gD. Diese ersetzt, da jünger als 6 Monate (bei manchen Behörden auch nur 3) die Regelbeurteilung. Da Du in der neuen Laufbahn noch keine 3/6 Monate eingesetzt warst, wird Deine erste Regelbeurteilung dann 2028 erstellt.

Zur Frage der Beförderung: Regelhaft könntest Du somit erst nach der Eröffnung der Regelbeurteilung 2028 in das erste Beförderungsamt aufsteigen. Ausnahmen gibt es, aber das würde hier von der gestellten Frage dann doch schon abweichen.

Genau diese Rückmeldung habe ich nun erhalten. Keine Regelbeurteilung weil die Zugehörigkeit in der dann neuen Vergleichsgruppe zu kurz ist.

koch3399

Hallo zusammen,

ich mache aktuelle einen Aufstieg vom gD in den hD:
Mit  der  Übertragung  des  Dienstpostens beginnt  die  hauptberufliche  Tätigkeit,  die  für  die Feststellung der Laufbahnbefähigung als weitere Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 24 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erforderlich ist. Diese beträgt in Ihrem Fall 2 Jahre und 6 Monate (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BLV). Während dieser Zeit verbleiben Sie in Ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status. Nach Ableisten  der  hauptberuflichen  Tätigkeit  entscheidet  die  XXX  in  eigener Zuständigkeit über den Erwerb Ihrer Laufbahnbefähigung (§ 8 BLV). Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann Ihnen ein Amt der neuen Laufbahn erst verliehen werden, wenn Sie sich in der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV).

Kann ich von der Neuregelung profitieren (hier Verkürzung der 2,5 auf 2 Jahre), § 46. wenn ich mich aktuell im AUfstiegsverfahren befinde?

tochris06

Zitat von: koch3399 in 17.02.2026 09:25Hallo zusammen,

ich mache aktuelle einen Aufstieg vom gD in den hD:
Mit  der  Übertragung  des  Dienstpostens beginnt  die  hauptberufliche  Tätigkeit,  die  für  die Feststellung der Laufbahnbefähigung als weitere Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 24 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erforderlich ist. Diese beträgt in Ihrem Fall 2 Jahre und 6 Monate (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BLV). Während dieser Zeit verbleiben Sie in Ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status. Nach Ableisten  der  hauptberuflichen  Tätigkeit  entscheidet  die  XXX  in  eigener Zuständigkeit über den Erwerb Ihrer Laufbahnbefähigung (§ 8 BLV). Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann Ihnen ein Amt der neuen Laufbahn erst verliehen werden, wenn Sie sich in der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV).

Kann ich von der Neuregelung profitieren (hier Verkürzung der 2,5 auf 2 Jahre), § 46. wenn ich mich aktuell im AUfstiegsverfahren befinde?

Nein, am § 24 BLV hat sich nichts geändert. Es ist jetzt schlichtweg der § 33 BLV

koch3399

das würde aber im Ergebnis bedeuten, dass jmd mit Master eine 3 jährige Phase hat (2,5 Jahre Erfahrung plus 0,5 Jahre Bewährung) und jmd ohne Master nur 2 Jahre.