Nebentätigkeit als Freelancer

Begonnen von Becky94, 16.02.2026 16:12

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Henri74

Ja, natürlich sollte man und hier insbesondere die Fragestellerin sich schriftlich bei der KSK rückversichern, ob das eine Versicherungspflicht eintritt.
Das ist aber auch alles nicht so kompliziert.
Die KSK war mir gegenüber ziemlich deutlich: die Aufnahme von von Personen, die aufgrund ihres Beamtenstatuts eine Pension erhalten werden und darüber auch ihre Krankenversicherung abdecken, steht dem grundsätzlichen Gesetzesauftrag und der Intention entgegen, weshalb der Gesetzgeber die KSK gegründet und in dem Zuge Vorschriften erlassen hat, das Kunstschaffende im Vergleich zu vielen anderen überhaupt eine Versicherungspflicht eintritt. Es geht um den Schutz vor Altersarmut und der Abmilderung der prekären finanziellen Situationen von Kunstschaffenden. Die KSK wird deswegen stark steuerlich subventioniert. Sie haben mir das selbst klar gesagt, dass so gut durch Pensionen und Beihilfe abgesicherte Personen dort nicht aufgenommen werden, weil das dem grundsätzlichen Zwecke der Vorschriften wieder spreche.
Es empfiehlt sich natürlich zur Sicherheit, sich das schriftlich geben zu lassen.
Ich habe die Rentenversicherung schriftlich angefragt und es war ausschließlich die Rede davon, das nur die Entscheidung der KSK relevant ist und keine - auch keine nachträgliche Prüfung durch die Rentenversicherung erfolgt.
Ich gebe nur wieder, was die KSK und die Rentenversicherung mir gesagt und geschrieben haben.
Das lässt sich ja auch für die Fragestellerin super leicht durch zwo Anrufe oder E-Mails klären. Eine Freelancertätigkeit bietet auch echt viele Vorteile. Wegen einem Zeitaufwand von maximal einer Stunde davon auszugehen, dass es besser ist sich anstellen zu lassen, halte ich für übertrieben.
Ich mache das ja selbst auch. Ist kein nennenswerter Aufwand und dafür kann ich über meine Zeit, meine Arbeitsinhalte und Arbeitsbedingungen komplett selbst entscheiden. Das ist gerade mit Kindern super.


Rentenonkel

Die Argumente, die Du vorbringst, sind alle richtig und nachvollziehbar und mir bekannt.

Allerdings erwirbt man in der Zeit, in der man unbezahlten Urlaub hat, keine Pensionsansprüche. Die unbezahlte Elternzeit ist nicht ruhegehaltfähig, es wird lediglich unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindererziehungszuschlag (für bis zu 36 Monate) gezahlt. Daher greifen die Argumente nicht, wenn das Beamtenverhältnis vollständig ruht. Je nach Dauer der Elternzeit und späterer Teilzeit kann auch bei Beamten im Alter Versorgungslücke geben, die es zu schließen gilt. 

Es macht einen Unterschied, ob man als Beamtin aktiv arbeitet und daneben selbständig ist oder ob das Beamtenverhältnis vollständig ruht und man stattdessen hauptberuflich Künstler ist. Da ich nicht weiß, ob Dein Sachverhalt identisch mit dem der Fragestellerin ist und ob die Personen, mit denen Du gesprochen hast, den Sachverhalt richtig erfasst haben, kann ich mir kein Urteil darüber erlauben.

Um es mal auf den Punkt zu bringen: Ich hatte mal eine Polizistin, die nebenbei Schauspielerin ist und auch von ihrem Einkommen als Schauspielerin Rentenversicherungsbeiträge zahlen musste. Daher weiß ich, dass es der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung auch so auslegen kann, wie ich es beschrieben habe.

Der einzig sichere Weg ist, einen offiziellen Antrag (KSK und ggf. DRV) zu stellen und einen offiziellen Bescheid zu erhalten. Dann bekommt man eine Entscheidung, die einen Vertrauensschutz zumindest für die Vergangenheit auslöst. Ob dann die Sachbearbeitung meine Rechtsauffassung teilt oder nicht, ergibt sich dann aus dem Bescheid. Den muss allerdings im Gegensatz zu dem Telefonat ein Referent unterschreiben, der regelmäßig Volljurist ist und die summa summarum sowie die einschlägigen Arbeitsanweisungen und Büroverfügungen kennen sollte.

Darauf wollte ich hinweisen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.  ;)