Eingruppierung nach Elternzeit Erzieherin

Begonnen von Olivia Lisa, 23.02.2026 12:58

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Olivia Lisa

Mir ist das klar dass der passende Tätigkeitsbereich JETZT nicht mehr da ist. Die Frage ist, ob es einen definierten Tätigkeitsbereich gibt während man im BV ist. Eigentlich müsste es den ja geben weil ich aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr im U3 Bereich arbeiten durfte, was der Grund für das BV war, was ja bedeutet dass mein Tätigkeitsbereich die Krippe gewesen ist. Dann wäre die Frage gewesen, ob ich während des BVs in S8b hätte wechseln können.

Bubi11

Du willst also gegen die Versetzung vorgehen oder? Denn im Kindergarten gibt es offenbar keine S8b Stelle.

Olivia Lisa

Ja, im Kindergarten gibt es keine S8b Stelle und meine alte Stelle in der Krippe bekomme ich nicht wieder. Wenn ich schon vertraglich höhergruppiert in S8b wäre, könnte ich ja dagegen vorgehen. Dar das aber im BV nicht passiert ist, frage ich mich, ob das vielleicht schon fragwürdig ist.
Aber ja wahrscheinlich hab ich einfach Pech gehabt

Petar Tudzharov

Die Qualifizierung führt grundsätzlich nicht automatisch zu einer höheren Eingruppierung. Es braucht auch entsprechende Tätigkeiten, die übertragen werden müssen. In dem Falle besonders schwierige fachliche Tätigkeiten.

Wenn man als "normale" Erzieherin mit der S8a eingestellt worden ist, wurden bestimmte Tätigkeiten übertragen, die diese Anforderung bisher nicht erfüllt haben. Es muss schließlich einen Unterschied zwischen Erzieherin und Facherzieherin in der täglichen Arbeit geben.

Der Arbeitgeber muss entscheiden, wie viele Erzieher und Facherzieher er für die Aufgabenerfüllung benötigt. Nach der Qualifizierung müsste der Arbeitgeber sagen: ich möchte, das du ab jetzt die besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten ausführst, ich übertrage dir die entsprechenden Tätigkeiten. Das führt zur Eingruppierung in die S8b.

Du hast vor dem BV die Qualifizierung noch nicht abgeschlossen gehabt, somit die tariflichen Anforderungen gar nicht erfüllt.

ZitatEntgeltgruppe S 8a
1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/
Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher
mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleich-
wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen-
de Tätigkeiten ausüben.(...)

vs.

ZitatEntgeltgruppe S 8b
1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/
Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher
mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechen-
der Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-
chende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen
fachlichen Tätigkeiten
.(...)



Bubi11

Also ob die "höhergruppierung" damals schon vertraglich festgelegt worden wäre oder nicht hat damit in meinen Augen gar nichts damit zu tun.
Du hattest eine Stelle und die bekommst du nun nicht mehr sondern eine andere welche deiner damaligen Entgeltgruppe entspricht.
Es geht eigentlich einzig um die Versetzung die du evtl. anfechten könntest. Ob dies allerdings Erfolg verspricht kann ich nicht sagen dazu brauchst du einen Anwalt.

Tariflich ist offenbar alles richtig gelaufen auch wenn ich die Art und Weise schon etwas seltsam finde.

MoinMoin

Zitat von: Olivia Lisa in 23.02.2026 15:03Danke für die meisten Antworten. Entweder verstehe ich vieles nicht oder wir reden aneinander vorbei. Es ist so, dass man Facherzieherin für die Krippe werden kann. Dafür braucht man eine Zusatzqualifikation. Ich habe vorher als Erzieherin in der Krippe mit den gleichen Aufgaben gearbeitet und wenn ich nicht schwanger geworden wäre, auf der gleichen Stelle mit den gleichen Tätigkeiten nach Abschluss als Facherzieherin in S8b dort weitergearbeitet hätte.
Vorher warst du aber nicht in der Tätigkeit der Facherzieherin tätig, sondern als Erzieherin.
Wenn sich also deine Tätigkeiten nicht ändern, dann ändert sich auch nicht deine Eingruppierung.
So läuft das im Tarifsystem.


ZitatEs wäre keine andere Stelle gewesen sondern genau die gleiche Stelle.
Stellen spiele keine Rolle, alleinig die auszuübenden Tätigkeiten.
Und entweder du hast vorher schon als Facherzieherin gearbeitet, obwohl du nicht dafür qualifiziert worst und bist heruntergruppiert wegen fehlender Voraussetzung in der Person.
Oder du hast vorher Tätigkeiten der Erzieherin gemacht und nach der Quali hat dir der AG Tätigkeiten der Facherzieherin gegeben.

ZitatIch glaube ich verstehe nicht, was mit Übertragung gemeint ist.
Die Zusicherung betraf nicht die Stelle, sondern die höhere Gruppierung auf der gleichen Stelle.
Man ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten die der AG dir übertragen hat eingruppiert, nicht aufgrund einer Ausbildung.
Tariflich gesehen:
Wenn ich die Tätigkeiten des Erziehers übertragen bekomme, dann bekomme ich nicht die s8a, weil mir die Ausbildung fehlt, sondern die s7 (sofern hier auch die minus 1 Regel gilt, da bin ich mir aber nicht 1000% sicher)

MoinMoin

Zitat von: Petar Tudzharov in 23.02.2026 15:44Du hast vor dem BV die Qualifizierung noch nicht abgeschlossen gehabt, somit die tariflichen Anforderungen gar nicht erfüllt.
Einspruch: Es gibt keine tarifliche Anforderung (also Ausbildung, Weiterbildung o.ä.) für die Übertragung von besonders schwierige fachliche Tätigkeiten.
Man überträgt halt nur denen, die eine Weiterbildung haben, diese Tätigkeiten.
Also der AG hätte durchaus vor der BV schon die Tätigkeiten übertragen können.

oder übersehe ich da was im Tariftext?

dort wird nur ausgeführt, dass die Tätigkeiten des Facherziehers (sofern man sie übertragen bekommt) auch zur 8b führt. Das bedeutet aber nicht, dass man sie automatisch übertragen bekommt, nur weil man die Ausbildung macht.



Autodoc

Ihr dürft nicht vergessen, dass es hier noch die Unterscheidung gibt. Alles, was oberhalb steht und ab ,,sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-
chende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen
fachlichen Tätigkeiten.(...)"

Und ein sonstige Beschäftigte liegt hier meiner Meinung nicht vor.

Der Arbeitgeber hätte auch nicht zwingend ein komplettes BV aussprechen müssen. Unter Umständen, hätte auch die Umsetzung in eine Gruppe mit älteren Kindern erfolgen können. Aber das macht meistens keiner.

Petar Tudzharov

#23
@Autodoc: der Teil "mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" bezieht  auf beide Gruppen. Denn ansonsten würde für ausgebildete Erzieher mit entsprechenden Tätigkeiten kein Unterschied zwischen S8a und S8b bestehen und alle wären in der S8b.

Zitat von: MoinMoin in 23.02.2026 16:51Einspruch: Es gibt keine tarifliche Anforderung (also Ausbildung, Weiterbildung o.ä.) für die Übertragung von besonders schwierige fachliche Tätigkeiten.  (...)


Das ist m. E. ein Sonderfall. Die besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten liegen vor bei Einsatz in besonderen Einrichtungen/Gruppen bzw. bei bestimmten Tätigkeiten (Koordinierung) oder eben bei der Tätigkeit eines Facherziehers.

Dazu in der Protokollerklärung:

Zitat6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kin-
dertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierig-
keiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte min-
destens der Entgeltgruppe S 8a,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender
abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens
160 Stunden
.
g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von
Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen
Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind

Im vorliegenden Fall geht es anscheinend um den Facherzieher. Dazu ist diese Qualifikation im Umfang von 160 Stunden erforderlich, die Olivia Lisa inzwischen absolviert hat. Insofern wirkt hier eine Qualifikationsanforderung, wenngleich es andere Fallgestaltungen gibt, in denen man diese Qualifikation nicht benötigt. Die bisherige Eingruppierung in S8a sagt uns, das keine der anderen Varianten a-h einschlägig ist.

Bubi11

Alles was ihr sagt ist ja korrekt aber ich denke hier geht es vorwiegend um die Versetzung. Denn warum soll die TE nun S8b bekommen in einem Kindergarten was diese Stelle ja offenbar gar nicht hergibt.
Wäre sie immer noch in der Krippe mit der absolvierten Ausbildung würde sie die S8b ziemlich sicher bekommen.
Aber das war offenbar nicht gewünscht.
Und somit ist ja die einzige Frage warum sie versetzt wurde und ob dies rechtens war.

Oder sehe ich das jetzt falsch?

Petar Tudzharov

Ja, am Ende dreht es sich um diese Frage, die aus meiner Sicht relativ einfach zu beantworten ist. Die Zuweisung einer neuen Tätigkeit nach der Elternzeit dürfte nicht zu beanstanden sein, sofern nicht noch neue Tatsachen ans Licht kommen. Es muss sich jedoch um Tätigkeiten in derselben Entgeltgruppe handeln. Daher war bzw. ist zu prüfen, ob die S8a vor der Elternzeit korrekt war. Auch das ist aus meiner Sich der Fall.

Bubi11

Ja da hast du Recht und sie hat die Tätigkeiten der EG S8b ja nie offiziell übertragen bekommen. Außer diese "Zusage" kann als Übertragung gewertet werden aber auch das sehe ich nicht denn es steht ja direkt drin das im Anschluss an die Elternzeit die Tätigkeit Voraussetzung für EG S8b ist und nicht das sie diese auch bekommt.

Es ist leider versäumt worden sich die Tätigkeit vor der Elternzeit schriftlich übertragen zu lassen dann hätte es die Versetzung gar nicht gegeben.
Vielleicht findet ja ein Fachanwalt noch Möglichkeiten die Versetzung anzufechten?

MoinMoin

Zitat von: Petar Tudzharov in 24.02.2026 07:02Das ist m. E. ein Sonderfall. Die besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten liegen vor bei Einsatz in besonderen Einrichtungen/Gruppen bzw. bei bestimmten Tätigkeiten (Koordinierung) oder eben bei der Tätigkeit eines Facherziehers.
Richtig und man ist dann in 8b eingruppiert, wenn man diese Tätigkeiten übertragen bekommt.
Tariflich ist es dann egal, ob man Erzieher oder Facherzieher ist, es zählt alleinig die Tätigkeiten.
Also der tariflich gesehen kann der AG kann jedem Erzieher diese Tätigkeizen übertragen und man ist dann in der 8b, egal ob man die Quali hat oder nicht.
Die Protokollerklärung klärt nur, dass diese Tätigkeiten auf alle Fälle 8b sind. Sie sagt nichts darüber aus wem man diese Tätigkeiten übertragen darf!
ZitatIm vorliegenden Fall geht es anscheinend um den Facherzieher. Dazu ist diese Qualifikation im Umfang von 160 Stunden erforderlich, die Olivia Lisa inzwischen absolviert hat. Insofern wirkt hier eine Qualifikationsanforderung, wenngleich es andere Fallgestaltungen gibt, in denen man diese Qualifikation nicht benötigt. Die bisherige Eingruppierung in S8a sagt uns, das keine der anderen Varianten a-h einschlägig ist.
Nein, sehe ich anders. Es werden nicht Personen oder Ausbildungen eingruppiert, sondern Tätigkeiten!
Die Protokollerklärung klärt nur wie solche Tätigkeiten eingruppiert sind, nicht wer sie ausüben darf!

MoinMoin

Zitat von: Bubi11 in 24.02.2026 08:14Ja da hast du Recht und sie hat die Tätigkeiten der EG S8b ja nie offiziell übertragen bekommen. Außer diese "Zusage" kann als Übertragung gewertet werden aber auch das sehe ich nicht denn es steht ja direkt drin das im Anschluss an die Elternzeit die Tätigkeit Voraussetzung für EG S8b ist und nicht das sie diese auch bekommt.

Es ist leider versäumt worden sich die Tätigkeit vor der Elternzeit schriftlich übertragen zu lassen dann hätte es die Versetzung gar nicht gegeben.
Vielleicht findet ja ein Fachanwalt noch Möglichkeiten die Versetzung anzufechten?
Genauso sehe ich es auch. Sie hatte vorher Tätigkeiten der 8a und wird jetzt zu Tätigkeiten der 8a versetzt und dagegen kann sie sich nicht wehren.
Wenn sie eine arbeitsrechtliche verbindliche Zusage hat, dass sie ab Tag x Tätigkeiten der 8b übertragen bekommt, dann kann sie uU da was einklagen.
Das aber kann nur ein Anwalt prüfen, der den kompleten Schriftverkehr vorliegen hat.

Bubi11

Und genau das hat ihr der Arbeitgeber zugesagt:

"Voraussetzung für den Einsatz als Facherzieherin mit der entsprechenden Eingruppierung ist, dass sowohl die Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden und der Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich erfolgen muss. Wenn Sie nach Ihrer Elternzeit Ihre Tätigkeit also wieder in der Krippe aufnehmen, können Sie in Entgeltgruppe S 8b eingruppiert werden."

Leider hat sie diese Tätigkeit nicht mehr bekommen was natürlich nicht schön ist aber regelkonform.