Auschlussfrist und Stufenfestlegung

Begonnen von heiner123, 23.02.2026 21:47

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heiner123

Hallo,

ich habe eine Frage zur Ausschlussfrist nach §37 TvöD und der Stufefestlegung.

Ich habe im April 2024 eine Stellenbeschreibung mit dem oben stehenden Wortlaut "Diese Stellenbeschreibung gilt mit Wirkung vom 01.03.2023", unterschrieben. Unterschrieben wurde diese von mir, so wie zusätzlich meiner Vorgesetzten, welche jedoch nicht Personalentscheidungen treffen darf, z.B. einstellen oder entlassen. Nachdem der Vorgang durch die Personalabteilung bearbeitet worden ist, wurde festgelegt, dass die Höhergruppierung in EG 12 Stufe 3 aufgrund der Ausschlussfrist auf den 10.2023 festgelegt wird. Ausgeführt wurde "Ausgangspunkt ist immer das Datum Ihres Kenntnisnahme und Bestätigung, sprich hier der 04.2024. Demnach rechnen wir volle 6 Monate zurück, also von März 2024 – auf Oktober 2023." Das Geld wurde auch rückwirkend vom 10.2023 an gezahlt. Wie sieht es mit der Stufenlaufzeit aus. Mir ist bewusst, dass diese mit der Höhergruppierung von vorne beginnt. Die Frage ist, ob die Stufenlaufzeit auch von der Ausschlussfrist nach §37 TvöD VKA betroffen ist, oder dies strickt zu trennen ist. Müsste dann die Stufenlaufzeit ab dem 01.03.2023 beginnen?

MoinMoin

Platt gesagt, dass Geld richtet sich nach 37
Die Eingruppierung nicht.
Du bist ab dem Zeitpunkt der Übertragung eingruppiert und ab da läuft die Stufenlaufzeit.
Die Begründung vom PA sind unterirdisch und nicht tarifkonform. Also entweder sind sie bewusst betrügerisch unterwegs oder unbewusst einfach nur schlecht in ihrem Job.
In einem Jahr bist du in Stufe 4 und solltest dann umgehen das entsprechende Entgelt einfordern.

heiner123

Das habe ich mir so auch schon gedacht. Ich denke mal es ist eher das Unwissen.

Aber wieso erst in einem Jahr? Müsste es nicht nächsten Monat diesen Jahres sein?

Hast du vielleicht eine Quelle, die ich der PA nennen kann?

MoinMoin

Zitat von: heiner123 in 24.02.2026 08:45Das habe ich mir so auch schon gedacht. Ich denke mal es ist eher das Unwissen.

Aber wieso erst in einem Jahr? Müsste es nicht nächsten Monat diesen Jahres sein?

Hast du vielleicht eine Quelle, die ich der PA nennen kann?
ups, jipp hab mich verzählt.
Die Quelle ist der Tarifvertrag. ::)
Man ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert nicht ab Zeitpunkt der Erkenntnis.
Und §37 betrifft nicht die Eingruppierung, sondern nur die Ansprüche.
Aber ich glaube da gibt es auch Urteile zu.
Kann das PA ja mal selber raus suchen, dafür werden sie ja bezahlt.


heiner123

Zitat von: Öffdler in 24.02.2026 12:49https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-459-21/

das sollte eigentlich helfen.

Vielen Dank. Aber korrigierend war es nicht. Mir wurden wirklich neue Aufgaben übertragen.

MaLa

Zitat von: heiner123 in 24.02.2026 14:05Vielen Dank. Aber korrigierend war es nicht. Mir wurden wirklich neue Aufgaben übertragen.

Der schönste Satz aus dem Urteil

"Aufgrund der Tarifautomatik der Eingruppierung (§ 12 TVöD-AT [VKA] iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA]) befand sich der Beschäftigte vielmehr eingruppierungsrechtlich schon seit dem Zeitpunkt, in dem die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt waren, in der höheren Entgeltgruppe und hat daher in dieser seitdem durchgehend Berufserfahrung erworben (zur Tarifautomatik vgl. BAG 2. Juni 2021 – 4 AZR 387/20 – Rn. 12)."

TVOEDAnwender

Die entscheidende Frage ist hier tatsächlich der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und nicht unbedingt das, was Du und Deine Vorgesetzte in die Stellenbeschreibung hineingeschrieben habt. Maßgeblich ist, wann der Arbeitgeber Dir die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen hat.

In Betracht kommen also entweder der 01.03.2023 (wie in der Stellenbeschreibung angegeben) oder der 01.10.2023 (wie von der Personalabteilung angenommen).

Die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD betrifft nur die rückwirkende Geltendmachung von Entgeltansprüchen. Sie bestimmt aber grundsätzlich nicht den Zeitpunkt der tariflichen Höhergruppierung. Für die Stufenlaufzeit ist nach § 17 Abs. 4 TVöD der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die höherwertige Tätigkeit übertragen wurde.

Wenn Dir die höherwertige Tätigkeit tatsächlich bereits zum 01.03.2023 wirksam übertragen wurde, würde auch die Stufenlaufzeit ab diesem Zeitpunkt beginnen, selbst wenn die Nachzahlung wegen der Ausschlussfrist nur ab Oktober 2023 erfolgt.

Entscheidend ist daher die Frage, ob es nach der Einreichung der Stellenbeschreibung noch einen förmlichen Akt des Arbeitgebers gab, durch den Dir die dort beschriebenen Tätigkeiten übertragen wurden, zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung der Stellenbeschreibung oder einen Änderungsvertrag, und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt ist.

MoinMoin

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 09:33Die entscheidende Frage ist hier tatsächlich der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und nicht unbedingt das, was Du und Deine Vorgesetzte in die Stellenbeschreibung hineingeschrieben habt. Maßgeblich ist, wann der Arbeitgeber Dir die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen hat.

In Betracht kommen also entweder der 01.03.2023 (wie in der Stellenbeschreibung angegeben) oder der 01.10.2023 (wie von der Personalabteilung angenommen).
Also der 1.10.2023 kommt mE überhaupt nicht in Betracht. Dann doch eher der 1.4.24, weil erst dann die PA festgestellt hat, dass der AG diese Aufgaben jemanden übertragen will.

MaLa

ich bin dann doch eher für den 01.03.2023

Zitat"Diese Stellenbeschreibung gilt mit Wirkung vom 01.03.2023"

Die Personalabteilung hat ja im Nachgang schon festgestellt, das die Tätigkeiten übertragen worden sind, aber die Aussclussfrist nach §37 gilt.

Somit gehe ich auch davon aus das die PA festgestellt hat das die Übertragung zum 01.03.2023 stattgefunden hat.

TVOEDAnwender

Aus der Schilderung des TE kann ich nicht eindeutig entnehmen, ob sich die Personalabteilung überhaupt dazu geäußert hat, ab wann die Tätigkeiten übertragen worden sind (und somit auch die Stufenlaufzeiten anfangen zu laufen). Bisher scheint nur festgelegt worden zu sein, ab wann das höhere Entgelt gezahlt wird (10/2023) und das ist wegen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD für mich noch nachvollziehbar. Der TE hat ja nicht sofort mit Übersendung der Stellenbeschreibung seine Ansprüche geltend gemacht.

Ich würde dem TE daher empfehlen, bei der Personalabteilung ausdrücklich nachzufragen, welchen Zeitpunkt sie für den Beginn der Stufenlaufzeit zugrunde legt und wie sie das begründet. Davon hängt schließlich ab, wann Dein nächster Stufenaufstieg erfolgt. Vor Gericht würde jedoch genau die Frage der wirksamen Übertragung die maßgebliche Rolle spielen.

MoinMoin

Richtig und wenn er ab 10/23 das Geld nachzahlt, dann hat der AG damit bekundet, dass er tatsächlich auch die höherwertigen Tätigkeiten übertragen hat.
Und da zum 1.10.23 keinerlei Schriftwechsel existiert, sondern nur eine im April 2024 mit Wirkung zum 1.3.23, dürfte das Gericht davon ausgehen, dass der AG (mit der Bezahlung von Entgelt für die Zeit vor April 2024) dieses Datum als Übertragung festgelegt hat.

TVOEDAnwender

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 10:24...
Und da zum 1.10.23 keinerlei Schriftwechsel existiert, sondern nur eine im April 2024 mit Wirkung zum 1.3.23, dürfte das Gericht davon ausgehen, dass der AG (mit der Bezahlung von Entgelt für die Zeit vor April 2024) dieses Datum als Übertragung festgelegt hat.

Die Nachzahlung allein dürfte noch kein zwingender Beweis dafür sein, dass die höherwertige Tätigkeit tatsächlich rückwirkend zum 01.03.2023 übertragen wurde. Sie belegt zunächst nur, dass der Arbeitgeber spätestens ab 10/2023 von einer Übertragung ausgeht, sonst würde er für diesen Zeitraum kein höheres Entgelt zahlen.

MoinMoin

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 10:37Die Nachzahlung allein dürfte noch kein zwingender Beweis dafür sein, dass die höherwertige Tätigkeit tatsächlich rückwirkend zum 01.03.2023 übertragen wurde. Sie belegt zunächst nur, dass der Arbeitgeber spätestens ab 10/2023 von einer Übertragung ausgeht, sonst würde er für diesen Zeitraum kein höheres Entgelt zahlen.
Es beweist nur, dass der AG die Tätigkeiten vor 4/24 übertragen hat (sonst würde er nicht zahlen) und da es ansonsten nur noch ein Dokument mit dem 1.3.23 als Datum gibt und keines welches den 1.10.23 als Übertragung benennt ..... Naja aber vor Gericht und auf hoher See....

TVOEDAnwender

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 11:34Es beweist nur, dass der AG die Tätigkeiten vor 4/24 übertragen hat (sonst würde er nicht zahlen) und da es ansonsten nur noch ein Dokument mit dem 1.3.23 als Datum gibt und keines welches den 1.10.23 als Übertragung benennt ..... Naja aber vor Gericht und auf hoher See....

Ich würd natürlich an Stelle des TE immer mit dem 01.03.23 argumentieren. ;)