Beschäftigungszeit

Begonnen von Kleiber29, 10.03.2026 14:47

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Kleiber29

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zur Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD. Es geht um folgenden Sachverhalt: Eine Beschäftigte könnte in Kürze ihr 10-jähriges Dienstjubiläum haben. Das wird bei uns in der Gemeinde auch geehrt. Der Lebenslauf sieht wie folgt aus:
01.09.1991 - 28.06.1994: Ausbildung zur VfA bei einem Gerätehauptdepot der Bundeswehr
29.06.1994 - 31.12.1994: angestellt als VfA beim Ausbildungsbetrieb
01.01.1995 - 31.10.2018: verschiedene Jobs in der Privatwirtschaft (Büroangestellte)
seit 01.11.2018: VfA bei Gemeinde G

Ist die Zeit als VfA beim Gerätehauptdepot (und auch die Ausbildung dort?) anrechenbar? Das 18. LJ hat sie während der Ausbildung vollendet (falls diese Angabe relavant ist).

Vielen Dank im Voraus!

Schokokeks

Zitat von: Kleiber29 in 10.03.2026 14:47... Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD
...

Maßgebend für die Beschäftigungszeit nach §34 TVÖD ist die in Summe beschäftigte Zeit bei ein und demselben Arbeitgeber 👍
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Umlauf

Für die Anerkennung der Ausbildungszeit musste zur damaligen BAT-Zeit damals ein entsprechender Antrag gestellt werden. Azubis, die zur TVöD-Zeiten ihre Ausbildung beendet haben, habe keine Möglichkeit zur Anerkennung der Ausbildung.

BAT

Was gibt es denn bei Euch zum 10-jährigen?

Kleiber29

Dankeschön für eure Antworten! :-)

Zum 10-jährigen Dienstjubiläum gibt es bei uns einen Blumenstrauß im Wert von 25 €, der vom FBL-Leiter Personal und einem PR-Mitglied am Arbeitsplatz überreicht wird. Immerhin eine kleine Aufmerksamkeit. Wir sind aber auch nur ca. 50 Mitarbeiter. Diese Vereinbarung gibt es seit 2024 bei uns.

MaLa

Zitat von: Schokokeks in 10.03.2026 15:39Maßgebend für die Beschäftigungszeit nach §34 TVÖD ist die in Summe beschäftigte Zeit bei ein und demselben Arbeitgeber 👍
Anerkannt werden weiterhin Zeiten bei andern Arbeitgebern, sofern sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, oder von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

D-x

Zitat von: MaLa in 11.03.2026 08:12Anerkannt werden weiterhin Zeiten bei andern Arbeitgebern, sofern sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, oder von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Das stimmt so nicht. Wir hatten das kürzlich in einem anderen Thread, da habe ich auch ein BAG-Urteil verlinkt. Es werden nicht sämtliche Zeiten, sondern nur die Zeit beim direkt vorhergehenden Arbeitgeber des öD anerkannt, i.d.R. auch nur wenn dies ohne nennenswerte Unterbrechung vorherging. Ein anderer User führte bsp. aus, dass bei angestellten Lehrern die Unterbrechung während der Sommerferien kein Hinderungsgrund sein könnte.

Im hier geschilderten Fall dürften die >10 Jahre jedoch jede Diskussion obsolet machen.

Schokokeks

Zitat von: MaLa in 11.03.2026 08:12Anerkannt ... bei andern Arbeitgebern...

Das ist Blödsinn, warum sollte sich ein AG fremde Zeiten auf seine Fristen anrechnen lassen?
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

MoinMoin

Zitat von: Schokokeks in 10.03.2026 15:39Maßgebend für die Beschäftigungszeit nach §34 TVÖD ist die in Summe beschäftigte Zeit bei ein und demselben Arbeitgeber 👍
Soso und was steht in Satz 3/4 vom Absatz 3
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Was du sagen willst ist die Beschäftigungszeit bzgl. Kündigungsfrist nur die beim gleichem AG gelten.
Zitat von: Schokokeks in 11.03.2026 11:05Das ist Blödsinn, warum sollte sich ein AG fremde Zeiten auf seine Fristen anrechnen lassen?
Also tarifliches JublGeld gibt es auch, wenn man 25 Jahre jedes Jahr bei einem anderem TV /öD AG war.

Schokokeks

#9
Tante Edith:

Einwand zurückgezogen
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

MaLa

Zitat von: Schokokeks in 11.03.2026 11:05Das ist Blödsinn, warum sollte sich ein AG fremde Zeiten auf seine Fristen anrechnen lassen?

Naja, nicht für alle Fristen, aber zumindest für die Jubi sowie Krankengeldzuschuß sind Beschäftigungszeiten nach Satz3/4 anzurechnen.

Zumindest macht dies mein AG mit meiner alten Bundeswehrzeit und Zeiten anderer AG mit TVÖD


Bei der Kündigungsfrist wird ja explizit nur auf Satz 1 und 2 verwiesen

D-x

Zitat von: MoinMoin in 11.03.2026 11:17Also tarifliches JublGeld gibt es auch, wenn man 25 Jahre jedes Jahr bei einem anderem TV /öD AG war.

Gibt es dafür eine belastbare Quelle? Das BAG (Urteil habe ich dann jetzt doch nochmal rausgesucht) sah das doch kürzlich noch anders.

Maggus

Fand ein Wechsel vom ÖD in die Privatwirtschaft und die Rückkehr in den ÖD innerhalb des BATs statt, dann gingen die vorherigen Beschäftigungszeiten im ÖD bereits bei Rückkehr verloren.
Oder fand die Rückkehr in den ÖD erst im TVöD statt?


Für die Lösung muss man auf die Regelung der Dienst- und Beschäftigungszeit des BATs zurückgehen und auch die Regelungen zur Überleitung aus dem BAT in den TVöD anwenden.

BAT:
Im BAT gehörte zur Beschäftigungszeit die Zeit im Angestelltenverhältnis (ab dem 18. Lebensjahr) beim Arbeitgeber, zur Dienstzeit gehörten die Zeiten der Beschäftigungszeit plus Wehr-/Zivildienst plus weitere Zeiten bei Arbeitgebern im öffentlichen Dienst, wenn der Wechsel zu/von diesen nahtlos erfolgte.

Die Ausbildungszeit zählt unter BAT und auch TVöD nicht zur Beschäftigungszeit, da es sich nicht um Zeiten im Angestelltenverhältnis handelt.
Der Arbeitgeber kann die Ausbildungszeiten bei sich anerkennen, wenn im direkten Anschluss eine Übernahme stattfindet und das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen besteht (wurde unter BAT & wird im TVöD bei uns gemacht).

Der BAT (gültig bis 30.09.2005) sah ein Verfall der Dienstzeit (= wichtig u.a. für das tarifliche Jubiläum im ÖD, die Kündigungsfristen) und der Beschäftigungszeit (Zeit beim jeweiligen Arbeitgeber) vor, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aus freien Stücken kündigte und nicht innerhalb des BATs (im öffentlichen Dienst) im Anschluss weiterbeschäftigt wurde.
D.h. wechselte der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis vom BAT in einen anderen Tarifvertrag (z.B. Arbeitgeber der Privatwirtschaft), so startete bei Rückkehr in den BAT die Dienst- und Beschäftigungszeiten komplett neu.

Wechselte der MA vom ÖD (BAT) in die Privatwirtschaft und wechselte zurück in den ÖD vor 10/2005 also noch in den BAT, so verlor er seine Beschäftigungszeiten und wurde in den TVöD nur mit den Zeiten seit seiner Rückkehr übergeleitet.
Erfolgte die Rückkehr in den ÖD nach 10/2005 also erst im TVöD, dann sind seine Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen (nicht Ausbildungsverhältnissen) innerhalb des ÖDs anzurechnen (§ 34 TVöD).

MoinMoin

Zitat von: D-x in 11.03.2026 11:32Gibt es dafür eine belastbare Quelle? Das BAG (Urteil habe ich dann jetzt doch nochmal rausgesucht) sah das doch kürzlich noch anders.
Die Quelle ist der TVöD und meine Aussge betrifft Menschen die im TVöD sind und wechselten und nicht der BAT.

BAT

Zitat von: Kleiber29 in 11.03.2026 07:00Zum 10-jährigen Dienstjubiläum gibt es bei uns einen Blumenstrauß im Wert von 25 €, der vom FBL-Leiter Personal und einem PR-Mitglied am Arbeitsplatz überreicht wird. Immerhin eine kleine Aufmerksamkeit. Wir sind aber auch nur ca. 50 Mitarbeiter. Diese Vereinbarung gibt es seit 2024 bei uns.

Ich denke, sie wird keine anderen Jubliäen mehr erreichen. Gebt ihr den Strauß doch einfach ;)