Abordnung gegen den Willen an eine andere Bundesbehörde

Begonnen von lexus, 10.03.2026 20:05

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TheBr4in

Es gibt hier viele Foristen mit speziellen Meinungen und Ansichten. Manche beruhen auf Kompetenz, andere auf unbegründetem Selbstbewusstsein.

Lass Dich nicht so verunsichern.

Sucht das Gespräch mit Personalrat und Schwerbehindertenvertretung. Nur diese können euch helfen und ordentlich informieren.

Für Abordnung von schwerbehinderten Beamten ist in jedem Fall die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Ohne diese Anhörung ist die Maßnahme unwirksam.

*Die Abordnung von schwerbehinderten Beamten erfordert zwingend die vorherige, umfassende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX, unabhängig von der Dauer. Ohne diese Anhörung ist die Maßnahme unwirksam. Besondere Schutzrechte (wie Kündigungs-/Versetzungsschutz) gelten auch für die SBV-Vertrauensperson selbst. (kopiert aus einem Gesetzeskommentar)

Davon ab: auch die behandelnden Ärzte können hier großen Einfluss nehmen. Je nachdem was die Grunderkrankung ist und welche Merkmale im SB-Ausweis stehen. Möglicherweise kann Deine Frau diese Entfernungen und Reisen gar nicht ohne gesundheitliche Risiken auf sich nehmen, z.B. wenn sie Epilepsie oder MS hat. Oder vielleicht sogar im Rollstuhl sitzt.

Es kommt also sehr auf den Einzelfall an und ich verstehe Deine Frage und Sorge sehr gut. Wendet euch an die Vertretungen und bittet um Hilfe.

An die Mitforisten gerichtet: ja, Beamte haben auch Pflichten. Ja, am Anfang steht die Berufswahl. Aber manchmal spielt das Leben anders. 60 % SB-Grad bekommt man nicht für einen fehlenden Ringfinger. Wer sagt, dass sie die SB nicht im Dienst erlitten hat? Es gibt Schutzmechanismen. Auch und gerade wegen Menschen, die soviel Empathie haben wie ein Stück Holz.

clarion

400 km für den Arbeitsweg ist natürlich eine Hausnummer und ich wäre alles Andere als begeistert, würde es mich treffen. Vielleicht ist ja ein großer Umfang an Telearbeit möglich.

@TheBr4in, Beamter zu werden ist eine Lebensentscheidung. Es kann nicht sein, dass die Lebensentscheidung nur solange gilt, wie es gerade zur privaten Lebenssituation passt. Wenn man sich nicht derartig binden will, darf man sich nicht verbeamten lassen.

Man beachte, dass die Ausführung des BVerfG wofür die Alimentation die Gegenleistung ist

xap

Ach die, um die sich der DH nicht schert? Wie ist das mit den gegenseitigen Pflichten? Aber das sollten wir nicht diskutieren.

Der Thread wimmelt "empathischen" Kommentaren, die im Übrigen null zu Lösungsfindung beitragen, und man wünscht den Verfassern regelrecht selbst in so eine Situation zu kommen. Dem Ersteller wünsche ich viel Erfolg gegen die Entscheidung des DH vorzugehen. Ein paar wertvolle Tipps wurden hier ja bereits gegeben.

Herkules

Zitat von: TheBr4in in 14.03.2026 16:34Es gibt hier viele Foristen mit speziellen Meinungen und Ansichten. Manche beruhen auf Kompetenz, andere auf unbegründetem Selbstbewusstsein.

Lass Dich nicht so verunsichern.

Sucht das Gespräch mit Personalrat und Schwerbehindertenvertretung. Nur diese können euch helfen und ordentlich informieren.

Für Abordnung von schwerbehinderten Beamten ist in jedem Fall die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Ohne diese Anhörung ist die Maßnahme unwirksam.

*Die Abordnung von schwerbehinderten Beamten erfordert zwingend die vorherige, umfassende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX, unabhängig von der Dauer. Ohne diese Anhörung ist die Maßnahme unwirksam. Besondere Schutzrechte (wie Kündigungs-/Versetzungsschutz) gelten auch für die SBV-Vertrauensperson selbst. (kopiert aus einem Gesetzeskommentar)

Davon ab: auch die behandelnden Ärzte können hier großen Einfluss nehmen. Je nachdem was die Grunderkrankung ist und welche Merkmale im SB-Ausweis stehen. Möglicherweise kann Deine Frau diese Entfernungen und Reisen gar nicht ohne gesundheitliche Risiken auf sich nehmen, z.B. wenn sie Epilepsie oder MS hat. Oder vielleicht sogar im Rollstuhl sitzt.

Es kommt also sehr auf den Einzelfall an und ich verstehe Deine Frage und Sorge sehr gut. Wendet euch an die Vertretungen und bittet um Hilfe.

An die Mitforisten gerichtet: ja, Beamte haben auch Pflichten. Ja, am Anfang steht die Berufswahl. Aber manchmal spielt das Leben anders. 60 % SB-Grad bekommt man nicht für einen fehlenden Ringfinger. Wer sagt, dass sie die SB nicht im Dienst erlitten hat? Es gibt Schutzmechanismen. Auch und gerade wegen Menschen, die soviel Empathie haben wie ein Stück Holz.

Ich sehe den Punkt, den Du hier machst, ganz genauso. Allerdings geht es sicherlich nicht darum, die Schwerbehinderung zu relativieren oder diesen Aspekt hier außen vor zu lassen. Ganz im Gegenteil, wenn diese tatsächlich gegen eine Abordnung oder dgl. sprechen würde, muss diese berücksichtigt werden. Im Zuge dieses Vorganges ist eigentlich davon auszugehen, dass dies auch geschehen ist. Da ist es mMn auch wenig hilfreich, auf die sachlichen Argumente oder Hinweise anderer Forenmitglieder einzudreschen, schon gar nicht diesen zu wünschen, selbst mal "in solch eine Situation zu geraten", wie xap das ausgedrückt hat.

Und nein, wir wissen nichts über die Hintergründe der Schwerbehinderung. Natürlich sind körperliche oder geistige Einschränkungen zu berücksichtigen, wenn es um die Durchführung einer Personalmaßnahme geht. Doch hier wissen wir nichts dazu, daher kann man nur sachlich darauf eingehen. Es kann theoretisch weitaus mehr sein, als z.B. das Genannte. Denn auch mit ADHS, Adipositas, eine Sehbehinderung, Schwerhörigkeit oder sonstigen Erkrankungen befindet man sich schnell in diesen Graden der Schwerbehinderung. Ob das nun Einschränkungen sind, die einer Pendler-Tätigkeit oder einer Umzugsfähigkeit entgegenstehen, kann man durchaus in Frage stellen.

Nathaniel

Zitat von: TheBr4in in 14.03.2026 16:34[...]

Sucht das Gespräch mit Personalrat und Schwerbehindertenvertretung. Nur diese können euch helfen und ordentlich informieren.

Für Abordnung von schwerbehinderten Beamten ist in jedem Fall die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Ohne diese Anhörung ist die Maßnahme unwirksam.

*Die Abordnung von schwerbehinderten Beamten erfordert zwingend die vorherige, umfassende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX, unabhängig von der Dauer. Ohne diese Anhörung ist die Maßnahme unwirksam. Besondere Schutzrechte (wie Kündigungs-/Versetzungsschutz) gelten auch für die SBV-Vertrauensperson selbst. (kopiert aus einem Gesetzeskommentar)

[...]

Guter Beitrag!
Kleine Ergänzung: Ich würde noch dazu raten, mit der Gleichstellungsbeauftragten zu sprechen. Vereinbarkeit von Familie und Beruf könnte dort auch ein wichtiges Themenfeld sein, so dass ihr da ggf. auch Unterstützung bekommen könntet.

Kleine Korrektur, auch wenn ich mir so sehr wünschte, dass du Recht hättest:
Wenn die SBV nicht unterrichtet oder angehört wurde führt das (mit Ausnahme der Kündigung) nicht zu einer Unwirksamkeit. Die Maßnahme ist Kraft Gesetzes auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen (s. § 178 Abs. 2). Wurde die Maßnahme vollzogen hätte die SBV auch "nur" einen für die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch. An der Stelle sind die Beteiligungsrechte nicht so stark, wie ich sie mir wünschen würde.
Während des Beteiligungsverfahrens hat die SBV aber die Möglichkeit (wenn bspw. nicht umfassend unterrichtet wurde), das Verfahren in die Länge zu ziehen.
Magst du mir verraten, in welchem Kommentar du das gelesen hast?

Darüber hinaus an den OP: Du schreibst, deine Frau ist dienstfähig, kann aber an der Behörde nicht mehr eingesetzt werden aus gesundheitlichen Gründen. Wer hat das festgestellt und ist das wirklich so?
Als schwerbehinderte Person hat sie einen Anspruch auf eine Beschäftigung, so dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten kann, ihr Arbeitsplatz (also die Summe ihrer Tätigkeiten) wäre behindertengerecht umzugestalten, so dass er ihrer Behinderung gerecht werden kann - und nicht umgekehrt (§164 Abs. 4 SGB IX). Geht das wirklich nicht? Und warum geht das bei der anderen Behörde?

Ich würde auch dazu raten, den Personalrat und die SBV/GleiB der aufnehmenden Dienststelle mal anzufunken, da auch die zu beteiligen sind und ggf. die Maßnahme verzögern/verhindern könnten.

Gibt es bei euch vielleicht auch eine Inklusionsvereinbarung oder zumindest einen Inklusionserlass, der vielleicht euren Fall abdeckt oder anderweitig weiterhilft?

@Herkules: Ein GdB für ADHS im Erwachsenenalter von mindestens 50 ist äußerst selten, auch Adipositas bedingt für sich alleine keinen GdB, damit ist man nicht schnell im Bereich einer Schwerbehinderung. Auch Schwerhörigkeit oder Sehbehinderungen bedürfen einer erheblichen Schwere um für sich genommen eine Schwerbehinderung zu bedingen. Aber korrekt: ohne weitere Infos können wir das nicht beurteilen. Wichtig ist aber, dass die SBVen der jeweiligen Dienststellen (und die anderen o.g.) eingebunden werden und mit den entsprechenden Infos versorgt werden.
Gleichzeitig werden die Auswirkungen von Behinderungen erfahrungsgemäß deutlich unterschiedlich intensiv bedacht. Da braucht es gute Vorgesetzt bzw. Personalisten, die allerdings nicht annähernd immer so gut Bescheid wissen, wie es erforderlich wäre ;) Daher würde ich nicht per se annehmen, dass die Behinderung angemessen berücksichtigt worden wäre.

@ OP: Wurde bspw. ein Präventionsverfahren betrieben, um den aktuellen Arbeitsplatz deiner Frau zu erhalten? Oder um ggf. einen neuen zu erlangen?

Ich wünsche euch auf jeden Fall alles Gute und viel Erfolg! Wäre schön, auf dem Laufenden gehalten zu werden :D

TheBr4in

Zitat von: Nathaniel in Heute um 14:39Magst du mir verraten, in welchem Kommentar du das gelesen hast?

Ich hatte das aus einem Kommentar zum hessischen Beamtengesetz. Klang für mich logisch, weil § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX ja lautet "Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; [...]"

Wahrscheinlich habe ich als Nicht-Jurist einfach das Wort "unwirksam" falsch benutzt oder verstanden.

Habe auch Urteile gefunden, die das stützen. Würde jetzt aber meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, wenn Du da andere Kenntnisse hast.

z.B. hier: https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-220/#:~:text=Versetzung%20ohne%20Anh%C3%B6rung%20der%20SBV%20ist%20unwirksam%20%E2%80%93%20KomSem.


"Der mit § 95 Abs 2 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen über solche Maßnahmen einzubeziehen, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört worden ist. Nach dieser Bestimmung darf die Maßnahme (hier Versetzung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin) ohne eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht durchgeführt bzw. vollzogen werden."