Unterschiedliche Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit

Begonnen von Daggi72, Heute um 07:54

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Daggi72

Ich bin seit ca 24 Jahren SB an einer Uni, ich habe eine Berufsausbildung und kein Studium a.ä. Vergütet bin ich nach TVL 9b in Stufe 6.

Meine Kollegen und ich machen alle exakt dasselbe (im Vergleich zu einem Kollegen mache ich sogar mehr, halte Präsentationen etc). Jetzt werden 3 von 5 in Entgeltgruppe 11 angehoben, ich soll in meiner Stufe verbleiben, weil ich kein Studium habe oder wie ein anderer Kollege den Angestelltenlehrgang H2 absolviert habe.

Kann ich ggf zumindest eine Zulage beantragen?

MoinMoin

Zitat von: Daggi72 in Heute um 07:54Ich bin seit ca 24 Jahren SB an einer Uni, ich habe eine Berufsausbildung und kein Studium a.ä. Vergütet bin ich nach TVL 9b in Stufe 6.

Meine Kollegen und ich machen alle exakt dasselbe (im Vergleich zu einem Kollegen mache ich sogar mehr, halte Präsentationen etc). Jetzt werden 3 von 5 in Entgeltgruppe 11 angehoben, ich soll in meiner Stufe verbleiben, weil ich kein Studium habe oder wie ein anderer Kollege den Angestelltenlehrgang H2 absolviert habe.

Kann ich ggf zumindest eine Zulage beantragen?
Eine Zulagen nach §16.5 kann man immer fordern.
Ansonsten wenn du Tätigkeiten der EG11 ausübst und es dort Voraussetzungen in der Person gibt (Studium zb. und du keine sonstiger Beschäftgte bist), dann bist du in der EG10 eingruppiert.
Wenn du allerdings seit 26 Jahren diese Dinge machst, dürfte die Chance der Anerkennung des SB groß sein (sofern der sB dort tarifliche genannt ist)
Wenn es Tätigkeiten sind, die den Angestelltenlehrgang  voraussetzen, dann muss dir der Lehrgang angeboten werden und du bekommst dann bis zur Absolvierung eine Zulage, glaube ich.

Rowhin

Stimme MoinMoin soweit in allem zu, hier noch als Referenz die Stelle in der EGO des TV-L (1 (4)), die den einen Punkt regelt (da viele den oft im TV-L Gesamttext suchen und nicht finden):

ZitatIst in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

– wenn nicht auch ,,sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
– wenn auch ,,sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des ,,sonstigen Beschäftigten" erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.

Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. ,,in der Tätigkeit von ...") enthält.

Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.

Daggi72

Ich danke Dir vielmals. Den Lehrgang hat man mir angeboten, ich habe auch persönlichen Gründen abgelehnt, das nimmt mein Chef nun als Grund gegen mich. Mit der 10 wäre ich ja zufrieden.

Rowhin

Zitat von: Daggi72 in Heute um 08:19Ich danke Dir vielmals. Den Lehrgang hat man mir angeboten, ich habe auch persönlichen Gründen abgelehnt, das nimmt mein Chef nun als Grund gegen mich. Mit der 10 wäre ich ja zufrieden.

Wenn eure Tätigkeiten die EG 11 ergeben, dann ist hier kein Konjunktiv angebracht - du bist faktisch in die 11, oder bei fehlender Voraussetzung eben in die 10 dann eingruppiert. Da braucht es kein Entgegenkommen des Chefs, das ist kein Zuckerl für dich, es ist rein rechtlich Fakt, den man notfalls arbeitsrechtlich durchsetzen muss.

Daggi72

Zitat von: Rowhin in Heute um 08:17Stimme MoinMoin soweit in allem zu, hier noch als Referenz die Stelle in der EGO des TV-L (1 (4)), die den einen Punkt regelt (da viele den oft im TV-L Gesamttext suchen und nicht finden):


Danke Dir

Daggi72

Zitat von: Rowhin in Heute um 08:21Wenn eure Tätigkeiten die EG 11 ergeben, dann ist hier kein Konjunktiv angebracht - du bist faktisch in die 11, oder bei fehlender Voraussetzung eben in die 10 dann eingruppiert. Da braucht es kein Entgegenkommen des Chefs, das ist kein Zuckerl für dich, es ist rein rechtlich Fakt, den man notfalls arbeitsrechtlich durchsetzen muss.

Ja, so sehe ich das auch. Dankeschön!

cyrix42

Moin,

Zitat von: Daggi72 in Heute um 07:54Meine Kollegen und ich machen alle exakt dasselbe (im Vergleich zu einem Kollegen mache ich sogar mehr, halte Präsentationen etc). Jetzt werden 3 von 5 in Entgeltgruppe 11 angehoben, ich soll in meiner Stufe verbleiben, weil ich kein Studium habe oder wie ein anderer Kollege den Angestelltenlehrgang H2 absolviert habe.

Kann es sein, dass deine Kollegen bisher -- wie du -- Aufgaben der EG 9b zu erfüllen haben, jetzt aber neue Aufgaben (ggf. auch nur andere Zeitanteile) übertragen bekommen, die sie in die EG 11 höhergruppieren?

Wenn deinen Kollegen andere Aufgaben übertragen bekommen, dann folgt daraus für dich nicht, dass du auch entsprechende Aufgaben bekommen müsstest.

Die Entgeltordnung sagt zur Eingruppierung im Allgemeinen Teil I (der für dich wahrscheinlich gelten wird) übrigens:

ZitatEntgeltgruppe 11
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

Die Frage ist also, ob nun besondere Schwierigkeit und Bedeutung in den neuen Aufgaben vorliegt, in den bisherigen (die du auch ausübst) aber nicht.

Jedenfalls gibt es in der EG 11 (und auch nicht in der EG 9b Fallgruppe 1, auf die sie sich bezieht) eine Voraussetzung in der Person. Und EG 9b Fallgruppe 1 bezieht sich auf die Fallgruppen 2 oder 3 (und unterscheidet nicht zwischen diesen); aber nur die Fallgruppe 3 fordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Zusammengefasst: Wenn der AG einzelnen Leuten andere Aufgaben überträgt, dann darf er das (im Einverständnis mit diesen) nach beliebigen Kriterien ausrichten. Dann hast du keine Handhabe. Wenn aber der AG der Meinung ist, einen Rechtsirrtum beseitigen zu wollen und die Kollegen sind auch bisher schon mit den aktuellen Aufgaben in der EG 11 eingruppiert, dann gilt dies für alle mit identischen Aufgaben (inklusive Zeitanteilen) natürlich genauso. Hier hat der AG keine Wahlfreiheit -- und eine Voraussetzung in der Person ist in der EG 11 nicht vorhanden, sodass auch hier auch keine Unterscheidung danach erfolgen kann. Wohlgemerkt: Falls tatsächlich identische Aufgaben vorliegen. Wenn A mehr selbständig zu entscheiden oder mehr Budgetverantwortung als B hat, dann sind das nicht identische Aufgaben...

ich1974

Es können durchaus auch identische Tätigkeiten mit unterschiedlichen Zaitanteilen einzelner Personen vorliegen, dann ergibt sich evtl. eine unterschiedliche Eingruppierung.

MoinMoin

Zitat von: cyrix42 in Heute um 11:19Jedenfalls gibt es in der EG 11 (und auch nicht in der EG 9b Fallgruppe 1, auf die sie sich bezieht) eine Voraussetzung in der Person. Und EG 9b Fallgruppe 1 bezieht sich auf die Fallgruppen 2 oder 3 (und unterscheidet nicht zwischen diesen); aber nur die Fallgruppe 3 fordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
Also wenn die Eingruppierung für die Tätigkeiten sich auf 9b Fg3 beruft und von dort dann über Fg1 zur Eg11 kommt, dann liegt eine Voraussetzung in der Person vor.

Gleichwohl behaupte ich, dass die identische Tätigkeit auch über die Fg2 zur EG11 kommen wird. Denn es müsste schon eine besondere HS Ausbildung sein, die dort gezogen wird, dass man sagen kann, nur mittels dieser speziellen HS kann die Tätigkeit ausgeübt werden.

Daggi72

Zitat von: cyrix42 in Heute um 11:19Moin,

Kann es sein, dass deine Kollegen bisher -- wie du -- Aufgaben der EG 9b zu erfüllen haben, jetzt aber neue Aufgaben (ggf. auch nur andere Zeitanteile) übertragen bekommen, die sie in die EG 11 höhergruppieren?

Wenn deinen Kollegen andere Aufgaben übertragen bekommen, dann folgt daraus für dich nicht, dass du auch entsprechende Aufgaben bekommen müsstest.

Die Entgeltordnung sagt zur Eingruppierung im Allgemeinen Teil I (der für dich wahrscheinlich gelten wird) übrigens:

Die Frage ist also, ob nun besondere Schwierigkeit und Bedeutung in den neuen Aufgaben vorliegt, in den bisherigen (die du auch ausübst) aber nicht.

Jedenfalls gibt es in der EG 11 (und auch nicht in der EG 9b Fallgruppe 1, auf die sie sich bezieht) eine Voraussetzung in der Person. Und EG 9b Fallgruppe 1 bezieht sich auf die Fallgruppen 2 oder 3 (und unterscheidet nicht zwischen diesen); aber nur die Fallgruppe 3 fordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Zusammengefasst: Wenn der AG einzelnen Leuten andere Aufgaben überträgt, dann darf er das (im Einverständnis mit diesen) nach beliebigen Kriterien ausrichten. Dann hast du keine Handhabe. Wenn aber der AG der Meinung ist, einen Rechtsirrtum beseitigen zu wollen und die Kollegen sind auch bisher schon mit den aktuellen Aufgaben in der EG 11 eingruppiert, dann gilt dies für alle mit identischen Aufgaben (inklusive Zeitanteilen) natürlich genauso. Hier hat der AG keine Wahlfreiheit -- und eine Voraussetzung in der Person ist in der EG 11 nicht vorhanden, sodass auch hier auch keine Unterscheidung danach erfolgen kann. Wohlgemerkt: Falls tatsächlich identische Aufgaben vorliegen. Wenn A mehr selbständig zu entscheiden oder mehr Budgetverantwortung als B hat, dann sind das nicht identische Aufgaben...


Nein, wir machen alle dasselbe im Gegenteil, ich mache im Gegensatz zu einem Kollegen manchmal noch Zusatzaufgaben, vor denen er sich bewusst drückt

Daggi72

Zitat von: ich1974 in Heute um 11:40Es können durchaus auch identische Tätigkeiten mit unterschiedlichen Zaitanteilen einzelner Personen vorliegen, dann ergibt sich evtl. eine unterschiedliche Eingruppierung.

Wir machen alle seit Jahren dasselbe, die Kollegen haben ohnehin schon EG 10. Die Anhebung wurde von einem Kollegen angestossen, dass es in der Uni eine Abteilung gibt, die ähnliches machen, aber in der 11 sind (Sachbearbeitung). Dem wurde jetzt stattgegeben, mir wird es nur verwehrt, weil ich eben kein Studium habe und den H2 Lehrgang nicht habe. Dafür habe ich über 24 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich

MoinMoin

Zitat von: Daggi72 in Heute um 12:24Wir machen alle seit Jahren dasselbe, die Kollegen haben ohnehin schon EG 10. Die Anhebung wurde von einem Kollegen angestossen, dass es in der Uni eine Abteilung gibt, die ähnliches machen, aber in der 11 sind (Sachbearbeitung). Dem wurde jetzt stattgegeben, mir wird es nur verwehrt, weil ich eben kein Studium habe und den H2 Lehrgang nicht habe. Dafür habe ich über 24 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich
Deine Berufserfahrung ist tariflich unbeachtlich und das Konstrukt sonstiger beschäftigter gibt es wahrscheinlich bei dir nicht.
Und kein Studium ist bei EG11 Tätigkeiten kein Grund das du nicht auch um eine EG angehoben wirst.
Also forder das Entgelt der 11 hilfsweise der 10 ein und gehe klagen.
Nachdem du den AG fragst, auf welcher Rechtsgrundlage du nicht eine EG höher kommst.

Daggi72

Zitat von: ich1974 in Heute um 11:40Es können durchaus auch identische Tätigkeiten mit unterschiedlichen Zaitanteilen einzelner Personen vorliegen, dann ergibt sich evtl. eine unterschiedliche Eingruppierung.

Ja, das weiß ich, wir haben aber alle die dieselbe Tätigkeitsbeschreibung

Daggi72

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:52Deine Berufserfahrung ist tariflich unbeachtlich und das Konstrukt sonstiger beschäftigter gibt es wahrscheinlich bei dir nicht.
Und kein Studium ist bei EG11 Tätigkeiten kein Grund das du nicht auch um eine EG angehoben wirst.
Also forder das Entgelt der 11 hilfsweise der 10 ein und gehe klagen.
Nachdem du den AG fragst, auf welcher Rechtsgrundlage du nicht eine EG höher kommst.


Du hast mir sehr geholfen, danke