Stufenlaufzeit: Nachträgliche Berüchsichtigung vorheriger Berufserfahrung

Begonnen von kweb, Gestern um 21:14

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kweb

Hallo, seit etwas mehr als einem Jahr arbeite ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber (TVöD Bund). Bei meiner Einstellung zum 01.02.25 wurde ich der Entgeltgruppe E13 Stufe 1 zugeordnet (bin also mittlerweile Stufe 2).

Meine Nachfrage an HR bzgl. einer nachträglichen Berücksichtigung meiner vorherigen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenlaufzeit wurde just abgelehnt. Konkret geht es um meine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (TV-L, ebenfalls E13) über 17 Monate unmittelbar vor der Anstellung beim Bund.

Mir wurde von HR schriftlich mitgeteilt, dass eine Anerkennung der Stufenzuordnung/-laufzeit im Nachgang (tarif-)rechtlich nicht möglich/zulässig sei.

Meine vorherige Tätigkeit umfasste jedoch Aufgaben, die inhaltlich sehr ähnlich zu meiner aktuellen Tätigkeit sind. HR argumentiert, dass ihnen zum Zeitpunkt der Einstellung die Unterlagen über meine vorherige Beschäftigung nicht vorlagen und aus meinem Lebenslauf meine einschlägige Berufserfahrung nicht ersichtlich war. – Leider liegt mir der damalige E-Mail-Verkehr nicht mehr mit Anlagen vor, da dieser über die E-Mail meines vorherigen Arbeitgebers ging.

Als ich Anfang letzten Jahres den Vertrag unterschrieb, erhielt dieser Stufe 1 (statt 3), dafür aber eine vorher abgesprochene Zulage, so dass ich quasi nach Stufe 3 bezahlt werde. Trotzdem wäre mir eine höhere Stufe doch lieber (auch hinsichtl. eines möglichen späteren Arbeitgebers im ÖD) als nur entsprechend mehr Verdienst. - Oder sollte mir die Stufe wuppe sein, solange ich ausreichend verdiene und nachweisen kann, dass ich eine Zeitlang im ÖD Erfahrung habe?

Mein Ziel ist nicht die Änderung der Eingruppierung, sondern die Prüfung einer möglichen Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrung für die Stufenlaufzeit.

Welche Möglichkeiten seht ihr da für mich?

MoinMoin

Zitat von: kweb in Gestern um 21:14Hallo, seit etwas mehr als einem Jahr arbeite ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber (TVöD Bund). Bei meiner Einstellung zum 01.02.25 wurde ich der Entgeltgruppe E13 Stufe 1 zugeordnet (bin also mittlerweile Stufe 2).

Meine Nachfrage an HR bzgl. einer nachträglichen Berücksichtigung meiner vorherigen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenlaufzeit wurde just abgelehnt. Konkret geht es um meine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (TV-L, ebenfalls E13) über 17 Monate unmittelbar vor der Anstellung beim Bund.

Mir wurde von HR schriftlich mitgeteilt, dass eine Anerkennung der Stufenzuordnung/-laufzeit im Nachgang (tarif-)rechtlich nicht möglich/zulässig sei.

Meine vorherige Tätigkeit umfasste jedoch Aufgaben, die inhaltlich sehr ähnlich zu meiner aktuellen Tätigkeit sind. HR argumentiert, dass ihnen zum Zeitpunkt der Einstellung die Unterlagen über meine vorherige Beschäftigung nicht vorlagen und aus meinem Lebenslauf meine einschlägige Berufserfahrung nicht ersichtlich war. – Leider liegt mir der damalige E-Mail-Verkehr nicht mehr mit Anlagen vor, da dieser über die E-Mail meines vorherigen Arbeitgebers ging.

Als ich Anfang letzten Jahres den Vertrag unterschrieb, erhielt dieser Stufe 1 (statt 3), dafür aber eine vorher abgesprochene Zulage, so dass ich quasi nach Stufe 3 bezahlt werde. Trotzdem wäre mir eine höhere Stufe doch lieber (auch hinsichtl. eines möglichen späteren Arbeitgebers im ÖD) als nur entsprechend mehr Verdienst. - Oder sollte mir die Stufe wuppe sein, solange ich ausreichend verdiene und nachweisen kann, dass ich eine Zeitlang im ÖD Erfahrung habe?

Mein Ziel ist nicht die Änderung der Eingruppierung, sondern die Prüfung einer möglichen Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrung für die Stufenlaufzeit.

Welche Möglichkeiten seht ihr da für mich?
Wenn deine vorherige Berufserfahrung tarifliche als einschlägige Berufserfahrung zu sehen ist, dann:
Den Klageweg, denn einschlägige Berufserfahrung hat man oder nicht.
Und wenn man sie hat, dann ist sie zu berücksichtigen und man ist entsprechend eingestuft!
Da ist der Zeitpunkt, wann dem AG Unterlagen für diese Erkenntnis vorliegen wurscht.
Und der Satz " dass eine Anerkennung der Stufenzuordnung/-laufzeit im Nachgang (tarif-)rechtlich nicht möglich/zulässig sei." ist Bull Shit und entweder Unvermögen oder gelogen.

Förderliche Zeiten kann man in der Tat nur vorab anerkennen, aber eB ist da oder nicht.

Und wenn sie dir eine Zulage nach 16.5 zahlen und du das Entgelt der 3 bekommst, dann sei dir gewiss, wenn sie dir die die Stufe 2 zum Einstellungszeitpunkt anerkenne müssen, dass die Zulage uU futsch ist und du dadurch weniger Entgelt erhältst.

Bruce Springsteen


TVOEDAnwender

Zitat von: Bruce Springsteen in Heute um 08:44Wird sich evtl. auf § 37 TVöd/Tv-L berufen?
Die Ausschlussfrist gilt nur für die Zahlungsansprüche, nicht für die Stufenzuordnung/Laufzeit, wenn eB vorliegen sollte.