Höhergruppierung und Vorgehen

Begonnen von OmegaNex, Gestern um 12:16

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OmegaNex

Hallo zusammen,
 
meine Stelle soll voraussichtlich im Jahr 2027 nach dreijähriger Bewährungszeit von EG 10/4 auf EG 11 höhergruppiert werden.

Ich habe dazu zwei Fragen:

1. Wenn ich mir den Stellenplan unserer Behörde anschaue, finde ich dort keine einzige Stelle in EG 10. Auch meine Kolleginnen und Kollegen wurden bei der Einstellung in EG 10 eingestellt, obwohl die Tätigkeiten aus meiner Sicht der EG 11 entsprechen. Ist dies zulässig, bzw. wie könnte man dies ändern?

2. Bei meiner Einstellung habe ich eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L bis zur Stufe 6 erhalten. In dem Schreiben dazu steht aber auch, dass diese Zulage bei einer Höhergruppierung entfällt. Eine verbindliche Zusage, dass die Zulage danach weitergezahlt wird, habe ich damals nicht bekommen – es wurde nur signalisiert, dass man darüber sprechen kann. Jetzt frage ich mich, ob es tatsächlich passieren kann, dass ich nach der Höhergruppierung nur in EG 11/4 lande und damit am Ende weniger verdiene als aktuell in EG 10/6. Ist diese Einschätzung realistisch?

Mein Ziel wäre eigentlich, mindestens in EG 11/5 eingruppiert zu werden, damit sich die Höhergruppierung auch finanziell lohnt.

Wie würdet ihr in so einer Situation vorgehen, wenn die Höhergruppierung ansteht – gerade im Hinblick auf Verhandlungsmöglichkeiten oder Argumentation?

Vielen Dank euch!

MoinMoin

Man ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert.
Also will man dir 2027 höherwertige Tätigkeiten übertragen.
Wenn die Rahmenbedingungen dir nicht passen, dann kannst du das ablehnen.
Musst aber damit rechnen das die stets widerrufliche Zulage nach 16.5 dann wegfällt.


Umlauf

Der Stellenplan bzw. der Personalhaushalt ist eine rein haushälterische Spielwiese, die nichts mit den Tätigkeiten und damit Eingruppierungen der Mitarbeiter direkt zu tun hat.

Natürlich könnte die Behörde eine finanzneutrale Stellenwandlung beantragen. Mache aus ein paar E11 E10. Dafür werden nach dem Personalkostenansatz andere Haushaltsstellen hochgeschraubt oder es werden damit Einsparziele bedient.

Für dich zählt ausschließlich die Übertragung konkreter Tätigkeiten durch die dazu befugte Stelle.

Johann

Den von dir beschriebenen Fall gibt es eigentlich nur, wenn in der Ausschreibung bspw. eine 3-jährige einschlägige Berufserfahrung in dem Tätigkeitsfeld gefordert war, man dich ohne Vorliegen dieser trotzdem eingestellt und dir wegen Fehlens dieser 3 Jahre dann entsprechend eine EG niedriger gegeben hat. In dem Fall wäre die Höhergruppierung korrekt und du könntest wenig dagegen unternehmen, da die Höhergruppierung ab Vorliegen der Voraussetzungen in der Person automatisch geschieht. Hat dein Arbeitgeber dir den tariflich korrekten Grund für die Höhergruppierung genannt? Eine Bewährungszeit in dem Sinne gibt es im TV-L nicht.

Die Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L ist aber in jedem Fall vom Gutdünken des Arbeitgebers abhängig. Darauf hast du keinerlei Anspruch und wenn dein Arbeitgeber sagt, die Zulage ist mit Höhergruppierung weg, dann ist sie mit Höhergruppierung weg. Es sei denn, du einigst dich mit ihm darüber, dass sie weiterhin erhalten bleibt und du dann in der E11/4 die Zulage nach E11/5 oder 6 erhältst. Wenn du den Eindruck hast, dein Arbeitgeber würde dir die Zulage auch weiterhin gewähren, hat aber Schwierigkeiten, das angemessen zu begründen, frag ruhig mal, wie du ihm das vereinfachen könntest bzw. was er an Unterlagen von dir dafür bräuchte. Um eine Mitarbeiterbindungsabsicht zu begründen, könnte es beispielsweise helfen, einen unterschriftsreifen Alternativvertrag eines anderen Arbeitgebers vorzulegen.