Eingruppierung Bauaufseher im Straßenbau?

Begonnen von Inspektor, 27.03.2026 15:58

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Inspektor

Hallo zusammen,

ich habe eine tarifsystematische Frage zum TV-L bei Bauaufsehern im Straßenbau.

Wie ist die Eingruppierung zu prüfen, wenn sowohl Teil II Abschnitt 22.6 (Baustellenaufseher/Bauaufseher mit schwierigen Kontrollarbeiten) als auch Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 (Straßenbetriebsdienst und Straßenbau) in Betracht kommen?

Mich interessiert vor allem:

1. Ist Teil III 3.7 für Bauaufseher im Straßenbau als speziellere Regelung vorrangig gegenüber Teil II 22.6?

2. Reicht für EG 8 in Teil III 3.7 bereits die Tätigkeit als Bauaufseher im Straßenbau?

Gibt es hier Bauaufseher und wo seit ihr Eingruppiert?

Vielen Dank!!

blondie

Bauaufseher/Bauwarte auf Straßenmeistereien sind bei der vorletzten Tarfverhandlung in die EG 9a höhergruppiert worden. Vorher waren die in der EG 8. In NIedersachsen wurden das umgesetzt, andere Bundesländer haben das noch nicht gemacht hört man.

MoinMoin

Zitat von: blondie in 30.03.2026 07:57Bauaufseher/Bauwarte auf Straßenmeistereien sind bei der vorletzten Tarfverhandlung in die EG 9a höhergruppiert worden. Vorher waren die in der EG 8. In NIedersachsen wurden das umgesetzt, andere Bundesländer haben das noch nicht gemacht hört man.
so pauschal nun doch nicht!
Entgeltgruppe 8
1. Bauaufseher.
und ab 1.1.2025:
Entgeltgruppe 9a
Bauaufseher,
denen durch ausdrückliche Anordnung Tätigkeiten übertragen worden sind, die
alle Phasen der Abwicklung eines Bauvertrages umfassen.

Inspektor

Dann verstehe ich das bislang so:

- In Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 ist bereits in EG 8 das Tätigkeitsmerkmal ,,Bauaufseher" genannt.
- Ab 01.01.2025 kommt in EG 9a die zusätzliche Anforderung hinzu, dass durch ausdrückliche Anordnung Tätigkeiten übertragen sein müssen, die alle Phasen der Abwicklung eines Bauvertrages umfassen.

Das würde aus meiner Sicht dafür sprechen, dass für EG 8 in Teil III 3.7 die Tätigkeit als Bauaufseher im Straßenbau zunächst genügt und das Merkmal ,,alle Phasen der Abwicklung eines Bauvertrages" gerade erst die Voraussetzung für EG 9a ist.

Offen ist für mich dann noch die vorgelagerte Frage:
Ist Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 bei Bauaufsehern im Straßenbau die speziellere und damit vorrangige Regelung gegenüber Teil II Abschnitt 22.6?

Genau an diesem Konkurrenzverhältnis hänge ich im Moment.

MoinMoin

Wenn man Bauaufseher im Strassenbau ist, dann ist Teil III zu nehmen.