mal wieder ein Frage zur Eingruppierung

Begonnen von Quereinsteiger, 18.04.2026 09:25

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Quereinsteiger

Also ich fasse das jetzt nochmal kurz für mich zusammen:

Der Bilanzbuchhalter ist zwar nach DQR dem Bachelor gleichgestellt, aber da es kein Abschluss einer Hochschule ist und die IHK auch keine Berufsakademie ist, wird der Abschluss lt Vorbemerkung Nr 4 nicht anerkannt/berücksichtigt.

Von meinem Wissen darf mein Arbeitgeber aber trotzdem profitieren, solange er darauf achtet, dass der Umfang nicht zu einer Höhergruppierung führt. Ich kann ihm das nicht verweigern, weil es sonst eine Arbeitsverweigerung wäre und habe unterm Strich keine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen.
Mein Arbeitgeber bekommt dann also eine Leistung, für die er nicht bezahlen muss.

Also habe ich mich quasi ganz schön übers Ohr hauen lassen und kann jetzt entweder mit der Situation leben, oder mir einen anderen Arbeitgeber suchen. 

Das finde ich schon recht unfähr.  >:(

MoinMoin

Zitat von: Quereinsteiger in Heute um 11:09Von meinem Wissen darf mein Arbeitgeber aber trotzdem profitieren, solange er darauf achtet, dass der Umfang nicht zu einer Höhergruppierung führt. Ich kann ihm das nicht verweigern, weil es sonst eine Arbeitsverweigerung wäre und habe unterm Strich keine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen.
Mein Arbeitgeber bekommt dann also eine Leistung, für die er nicht bezahlen muss.
Und die er nicht bestellt hat.

Das du das wissen hast ist schön, aber nicht notwendig für die Tätigkeiten.

Nur weil du es hast, hast du kein Anrecht darauf höher zu bezahlt zu werden.

Wenn ich einen Elektriker benötige und einen Diplom Physiker bekomme, dann zahlt man doch auch nicht EG13 für die Elektriker Tätigkeit.

ZitatAlso habe ich mich quasi ganz schön übers Ohr hauen lassen und kann jetzt entweder mit der Situation leben, oder mir einen anderen Arbeitgeber suchen. 
Ich kann nicht erkennen, dass du übers Ohr gehauen wurdest. Kann auch verstehen, dass du gefrustet bist.
Aber du hast einen Arbeitsvertrag unterschrieben und warst dir über den Inhalt nicht 100%ig im klaren.
Und wenn dir jetzt diese tariflichen Erkenntnisse kommen und du jetzt begreifst was du für ein Entgelt bekommst, dann musst du entweder den Ag überzeugen, das er dir mehr zahlt oder die einen anderen suchen.
ZitatDas finde ich schon recht unfähr.  >:(
Wenn du im Restaurant etwas höherwertiges Steak (Wagyu anstelle Dorfrind) bekommst als du bestellt hast, dann würdest du auch mehr bezahlen?

Petar Tudzharov

#17
Zuerst einmal ist der DQR für tarifliche Eingruppierungsfragen völlig unbeachtlich.

Dann muss auch unterschieden werden zwischen Eingruppierung und Qualifikationsanforderungen. Letztere kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei definieren ohne, dass sich daraus Ansprüche für den Beschäftigten ergeben.

Selbst wenn man deinen Abschluss im Sinne der Vorbemerkung Nr.4 als Hochschulabschluss anerkennen würde, führt das noch nicht automatisch zur Eingruppierung in die EG 9b. Es bräuchte neben der Hochschulbildung auch entsprechende Tätigkeiten. Es müsste dann geklärt werden, ob deine Tätigkeit diesen (Hochschul-)Abschluss auch wirklich voraussetzt bzw. ob die vermittelten Kenntnisse zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Nicht ausreichend ist es, wenn die Kenntnisse lediglich nützlich oder erwünscht sind.

Da der DQR, wie gesagt, keine Rolle spielt, braucht diese Frage nicht geklärt werden, da du über keine Hochschulbildung verfügst.

Wenn wir über eine höhere Eingruppierung über den Weg der Fallgruppe 2 sprechen, für die es bisher keine Anhaltspunkte gibt, wäre ggf. auch noch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu beachten.

Zitat"Mein Arbeitgeber bekommt dann also eine Leistung, für die er nicht bezahlen muss."

Hast du die Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter auf Veranlassung deines Arbeitgebers absolviert? Inwiefern hast du dich übers Ohr hauen lassen?


Quereinsteiger

Da hast natürlich Recht, aus AG-Sicht würde ich das wahrscheinlich genau so machen.
Ich bin rückblickend wohl auch zu blauäugig an die Sache rangegangen.

Ich habe auf mündliche Zusagen aus dem Vorstellungsgespräch vertraut, die dann nicht eingehalten wurden.
Dadurch wurde bei mir eine Erwartungshaltung geweckt (vermutlich damit ich den Arbeitsvertrag unterschreibe), die mein AG am Ende aber nicht erfüllen kann.
Ob meinem AG von Anfang an klar war, dass er seine Zusagen nicht erfüllen kann, darüber kann ich nur spekulieren, da ich dazu wohl keine Antwort bekommen werde.
Ich finde es nur echt schade, dass da nicht direkt mit offenen Karten gespielt wurde, wahrscheinlich hätte ich dann den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben.

Das frustriert mich im Moment extrem.
Das ich mit falschen oder besser unerfüllbaren Versprechungen gelockt wurde, belastet mein Vertrauensverhältnis zu meinem AG schon sehr.
Da muss ich erstmal sehen, wie ich damit umgehe.

Ich danke euch für eure Antworten.

TVOEDAnwender

ZitatDas frustriert mich im Moment extrem.
Das ich mit falschen oder besser unerfüllbaren Versprechungen gelockt wurde, belastet mein Vertrauensverhältnis zu meinem AG schon sehr.
Da muss ich erstmal sehen, wie ich damit umgehe.

Sorry, kleiner Galgenhumor: Die Sätze könnten so auch 1:1 aus einem Scheidungsforum stammen 😉

MoinMoin

Zitat von: Quereinsteiger in Heute um 12:28Da hast natürlich Recht, aus AG-Sicht würde ich das wahrscheinlich genau so machen.
Ich bin rückblickend wohl auch zu blauäugig an die Sache rangegangen.

Ich habe auf mündliche Zusagen aus dem Vorstellungsgespräch vertraut, die dann nicht eingehalten wurden.
Dadurch wurde bei mir eine Erwartungshaltung geweckt (vermutlich damit ich den Arbeitsvertrag unterschreibe), die mein AG am Ende aber nicht erfüllen kann.
ja, man vertraut auf Zusagen und fixiert diese dann gutgläubig nicht in dem Arbeitsvertrag.
Also bei mir im AV steht inzwischen stets drin, zu welcher EG die mir im Rahmen des AVs zu übertragenden Tätigkeiten führen und welche Stufe mir zugestanden wird.
Man lernt ja dazu.

Quereinsteiger

Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 12:45Sorry, kleiner Galgenhumor: Die Sätze könnten so auch 1:1 aus einem Scheidungsforum stammen 😉

;D

Petar Tudzharov

@MoinMoin
Hast du jemals einen Arbeitsvertrag im Geltungsbereich des TVöD unterschrieben bzw. eine Fassung vorgelegt bekommen, in der die Hauptleistung des Arbeitgebers nicht durch Angabe der Entgeltgruppe geregelt war?  :o

Ich möchte deinen Lernprozess bzw. deine Errungenschaften nicht kleinreden, aber die Angabe der Entgeltgruppe ist absoluter Standard. :)

Quereinsteiger

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:55Man lernt ja dazu.

Das stimmt, man lernt nie aus.

Wird mir so auch bestimmt nicht nochmal passieren.

Bubi11

Bei uns haben Bilanzbuchhalter EG 10 aber da habe ich nur zwei Stellen und die machen Jahresabschlussarbeiten (Die Stelle heißt auch Bilanzbuchhalter).
Ich habe aber noch zwei weitere Bilanzbuchhalter die aber in der Kreditorenbuchhaltung mit EG 7 arbeiten. Die Stellen geben einfach nicht mehr her obwohl die Mitarbeiter die gleichen Abschlüsse haben.
Ein anderer hat einen Masterabschluss in BWL und ist Kostenrechner in EG 9a.
Die Stellen geben einfach nicht mehr her.

TVOEDAnwender

Zitat von: Petar Tudzharov in Heute um 13:19@MoinMoin
Hast du jemals einen Arbeitsvertrag im Geltungsbereich des TVöD unterschrieben bzw. eine Fassung vorgelegt bekommen, in der die Hauptleistung des Arbeitgebers nicht durch Angabe der Entgeltgruppe geregelt war?  :o

Ich möchte deinen Lernprozess bzw. deine Errungenschaften nicht kleinreden, aber die Angabe der Entgeltgruppe ist absoluter Standard. :)

Die EG-Angabe im TVöD ist meist nur deklaratorisch, weil die Eingruppierung tarifautomatisch nach der Tätigkeit erfolgt. Sie spiegelt daher regelmäßig nur die Rechtsauffassung des Arbeitgebers wider.

Möglich ist aber auch eine konstitutive Vergütungsvereinbarung, bei der unabhängig von der tariflichen Eingruppierung ein bestimmtes Entgelt geschuldet ist, jedenfalls soweit dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Ich denke eine solche Regelung hat MoinMoin mit seinem Arbeitgeber vereinbart.

MoinMoin

Zitat von: Petar Tudzharov in Heute um 13:19@MoinMoin
Hast du jemals einen Arbeitsvertrag im Geltungsbereich des TVöD unterschrieben bzw. eine Fassung vorgelegt bekommen, in der die Hauptleistung des Arbeitgebers nicht durch Angabe der Entgeltgruppe geregelt war?  :o

Ich möchte deinen Lernprozess bzw. deine Errungenschaften nicht kleinreden, aber die Ang
Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 13:47
Zitat@MoinMoin
Hast du jemals einen Arbeitsvertrag im Geltungsbereich des TVöD unterschrieben bzw. eine Fassung vorgelegt bekommen, in der die Hauptleistung des Arbeitgebers nicht durch Angabe der Entgeltgruppe geregelt war?  :o

Ich möchte deinen Lernprozess bzw. deine Errungenschaften nicht kleinreden, aber die Angabe der Entgeltgruppe ist absoluter Standard. :)

Die EG-Angabe im TVöD ist meist nur deklaratorisch, weil die Eingruppierung tarifautomatisch nach der Tätigkeit erfolgt. Sie spiegelt daher regelmäßig nur die Rechtsauffassung des Arbeitgebers wider.

Möglich ist aber auch eine konstitutive Vergütungsvereinbarung, bei der unabhängig von der tariflichen Eingruppierung ein bestimmtes Entgelt geschuldet ist, jedenfalls soweit dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Ich denke eine solche Regelung hat MoinMoin mit seinem Arbeitgeber vereinbart.
abe der Entgeltgruppe ist absoluter Standard. :)
und zu 99% nur deklaratorisch und somit nicht einklagbar, wenn ich mich recht erinnere.
Denn ein wird in EG13
Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 13:47Die EG-Angabe im TVöD ist meist nur deklaratorisch, weil die Eingruppierung tarifautomatisch nach der Tätigkeit erfolgt. Sie spiegelt daher regelmäßig nur die Rechtsauffassung des Arbeitgebers wider.
Richtig und diesem Irrtum unterliegen viele. (was nichts macht, da man so gut wie immer Aufgaben übertragen bekommt, die nach Rechtsauffassung vom AG zu dieser dort genannte EG führen.)
ZitatMöglich ist aber auch eine konstitutive Vergütungsvereinbarung, bei der unabhängig von der tariflichen Eingruppierung ein bestimmtes Entgelt geschuldet ist, jedenfalls soweit dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Ich denke eine solche Regelung hat MoinMoin mit seinem Arbeitgeber vereinbart.
Jaein, ich habe drin stehen, dass ich Tätigkeiten übertragen bekommen, die zu der entsprechenden EG X führen.

Bubi11

Sagen wir es doch ganz einfach.
Der AG bezahlt seinem Mitarbeiter das was er denkt das er bekommen soll (Er weist ihm die Stelle zu die er meint zu bekommen). Ist doch in der freien Wirtschaft nicht anders. Da kann keiner vor Gericht gehen weil er denkt der AG bezahlt ihm zu wenig.
Möchte hingegen der AG das sein Mitarbeiter mehr bekommt dann kann er das machen und weist ihm höherwertige Tätigkeiten zu.
Leider ist mein AG der Meinung das uns zwei Bilanzbuchhalterstellen reichen also kann ich als Abteilungsleiter auch nichts machen und die anderen beiden bekommen halt nicht die EG 10.

Quereinsteiger

Da kann man sicherlich endlos diskutieren. ???

Aber nochmal eine kurze andere Frage.

Die Stufe aus meiner bisherigen Entgeltgruppe behalte ich doch, es fängt nur die Stufenlaufzeit von vorn an. Oder?

Petar Tudzharov

Praktische Auswirkungen ergeben sich aus einer vertraglichen Regelung "..werden Tätigkeiten übertragen, die zur Eingruppierung in die EG XX führen" allenfalls dann, wenn die tatsächliche Eingruppierung nach unten abweicht und der Arbeitgeber dies später durch Zahlung des niedrigeren Entgelts korrigieren möchte. Quasi Absicherung nach unten.

Ob die Nennung einer EG lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet, hängt von der konkreten Formulierung im AV ab.
Dazu z.B. BAG 4 AZR 656/11

ZitatBei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen(...)Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung (...) handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe (nachfolgend Entgeltgruppe) in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort (...) vorgesehenen Angabe (...) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (...) regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (...)

@Quereinsteiger

In der Verwaltung bist du seit 2023, die Tätigkeit übst du seit 01/25 aus. Warum sollte aktuell der Anlass bestehen, die Stufenzuordnung zu hinterfragen?
Hat das Gutachten ergeben, dass die dir seit 01/25 übertragenen Tätigkeiten zu einer Eingruppierung führen, mit denen ein höheres Entgelt verbunden ist, als dir bisher gezahlt wurde?