Aufstiegslehrgang g.D

Begonnen von Bruce Springsteen, Gestern um 06:41

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Bruce Springsteen

Hallo zusammen,

mögen einfache Fragen sein, ich bin mir aber unsicher.

Bspw. ein Rechtsfachwirt möchte sich im ö.D auf eine Stelle bewerben, die voraussetzt, dass derjenige dann die Qualifizierungsmaßnahme als Verwaltungsfachwirt (ALG/Angestelltenlehrgang II) absolviert.

Fragen hierzu:
a) muss derjenige noch den ALG I machen? Ich meine "Nein".
b) werden die Kosten getragen bzw. weiß jemand, was so ein Lehrgang kostet?

Grüße und Danke!

Petar Tudzharov


Die Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten.

a) Das hängt vom jeweiligen Studieninstitut bzw. der Verwaltungsschule ab. Die Anerkennung des vorhandenen Abschlusses kann auch mit einem kurzen Vorbereitungslehrgang verbunden sein, der vor dem eigentlichen Lehrgang absolviert werden muss.

b) Die Kosten hängen von der Einrichtung ab, die Übernahme der Kosten vom Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber übernehmen die Kosten, häufig ist durch den Beschäftigten ein (meist relativ geringer) Eigenanteil zu tragen.

willibald

Was die Anrechnung der Qualifikation betrifft, so ist es vom Bundesland abhängig. Für NRW kann man es zb hier nachlesen:
https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/medien/bindata/NRW-Katalog-VLII-Stand-12-05-2023.pdf
Kostenübernahme durch den AG ist bei sowas eigentlich klar...aber sollte im Einzelfall sicher besprochen werden.

TVOEDAnwender

In NRW ist der Besuch des Verwaltungslehrgangs II nicht an eine bestimmte Vorbildung gebunden. Entscheidend ist allein das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Weder die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten noch der VL I sind zwingende Voraussetzungen.

Eine Ausnahme ergibt sich aus dem TVöD-NRW (landesbezirklicher TV in NRW, link siehe Unten, Teil V Nr. 5): Wer den VL I oder die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten mit "gut" oder "sehr gut" abgeschlossen hat, muss keine Aufnahmeprüfung mehr ablegen.

Das führt zu einem oft übersehenen Punkt: Rein rechtlich kann auch jemand ohne jeglichen Schulabschluss oder Berufsausbildung den VL II besuchen, wenn die Aufnahmeprüfung bestanden wird.

Bei den Kosten muss man sauber trennen. Sind bereits Tätigkeiten übertragen worden, für die eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht, also ab der EG 9b Fallgruppe 2, ergibt sich in der Regel aus Vorbemerkung Nr. 7 ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Lehrgang ermöglicht. Dann greift auch die tarifliche Kostenregelung in NRW.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den VL II freiwillig ermöglicht, etwa zur Personalentwicklung (also dem Beschäftigten sind bislang noch keine "höherwertigen" Tätigkeiten 9b Fg. 2 aufwärts übertragen worden). In diesem Fall ist die Kostenfrage Verhandlungssache. Ob und in welchem Umfang sich Beschäftigte beteiligen, etwa durch Eigenanteile oder den Einsatz von Arbeitszeit, kann frei vereinbart werden (entsprechend § 5 TVöD/VKA, der Reglung zu Qualifizierungsmaßnahmen).

Link zum TVöD NRW, siehe ab Seite 24 ff. "Teil V, Verwaltung, Nr. 5 Zulassung/Durchführung Verwaltungslehrgang II":
https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/2023-TVoeD-NRW-idF-14-AeTV-vom-21-12-2023-KOMPLETT.pdf

Solltest Du aus einem anderen Bundesland kommen, müssten du ggfls. die dort gültigen Regelungen nachlesen.

TVOEDAnwender

Zitat von: willibald in Gestern um 09:05Was die Anrechnung der Qualifikation betrifft, so ist es vom Bundesland abhängig. Für NRW kann man es zb hier nachlesen:
https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/medien/bindata/NRW-Katalog-VLII-Stand-12-05-2023.pdf
Kostenübernahme durch den AG ist bei sowas eigentlich klar...aber sollte im Einzelfall sicher besprochen werden.

Die Frage der Anrechnung betrifft allerdings nur den Inhalt und Umfang des Lehrgangs, nicht die Zugangsvoraussetzungen an sich.

Konkret geht es dabei darum, ob einzelne Module noch absolviert werden müssen oder ob aufgrund eines bereits vorhandenen Studiums bzw. anderer Qualifikationen Teile des VL II erlassen werden können.

Mit anderen Worten: Die Anrechnung entscheidet über das ,,Wie viel" des Lehrgangs, nicht über das ,,Ob" der Teilnahme.

Bruce Springsteen

Danke schonmal für die getätigten Antworten! Sehr informativ, danke.

Bei uns würde es sich auf das Land BaWü konzentrieren. Hier habe ich gegoogelt und da ist wohl was in der Mache:

Der Bund beabsichtigt in naher Zukunft den Erlass einer bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung, die die bisherige landesrechtlich geregelte Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin und zum Verwaltungsfachwirt ersetzen wird. Quelle: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/seiten/verwalt-fachwi/

Man lernt nie aus.

TVOEDAnwender

Zitat von: Bruce Springsteen in Gestern um 10:46Danke schonmal für die getätigten Antworten! Sehr informativ, danke.

Bei uns würde es sich auf das Land BaWü konzentrieren. Hier habe ich gegoogelt und da ist wohl was in der Mache:

Der Bund beabsichtigt in naher Zukunft den Erlass einer bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung, die die bisherige landesrechtlich geregelte Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin und zum Verwaltungsfachwirt ersetzen wird. Quelle: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/seiten/verwalt-fachwi/

Man lernt nie aus.

Das betrifft tatsächlich in erster Linie Ba-Wü, da dort bislang ein landeseinheitlich organisierter Verwaltungsfachwirt mit vergleichsweise geringem Stundenumfang von etwa 600 Unterrichtseinheiten angeboten wurde. Unabhängig davon stellt sich aber die grundlegende Frage der Lehrgangspflicht. Der Tarifvertrag sieht weiterhin die Verpflichtung zur Teilnahme an der Ausbildung und zur Ablegung der entsprechenden Prüfungen im Rahmen von Lehrgang I und Lehrgang II vor (bei Eingruppierung über die Fallgruppe 2 in EG 5 bzw. 9b ff.). Diese tarifliche Pflicht ist strikt von der Frage zu trennen, ob mit dem Lehrgang zugleich ein formaler Berufs- oder Fortbildungsabschluss wie der Verwaltungsfachwirt oder künftig ein Bachelor Professional verliehen wird. Die tarifliche Qualifikation dient in erster Linie der Eingruppierung und der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst, während der formale Abschluss dem Berufsbildungsrecht zuzuordnen ist. Dass beides nicht zwingend miteinander verknüpft sein muss, zeigt bereits ein Blick in die Vergangenheit, da beim früheren Angestelltenlehrgang II bis Ende der 90er-Jahre überhaupt keine eigenständige Berufs- oder Fortbildungsbezeichnung verliehen wurde.