Frage zur "Unkündbarkeit" gemäß § 34 Abs. 2 TV-L

Begonnen von acg146, 26.04.2026 08:42

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acg146

Hallo zusammen,
ich bin 33 Jahre alt. arbeite seit Februar 2019 unbefristet in einer obersten Landesbehörde eines deutschen Bundeslandes, seit 2024 in Entgeltgruppe 11 Stufe 3.
Da ich noch knapp 34 Jahre bis zu meinem derzeitigen Renteneintritt habe, mache ich mich mir ein wenig Gedanken, inwiefern mittel- bis langfristig KI und der technische Fortschritt meinen Job überflüssig machen könnte und ich ggf. gekündigt werden könnte.
Daher wollte ich mal fragen, wie § 34 Abs. 2 TV-L, welcher zur letzten Tarifrunde ja auf das gesamte Tarifgebiet ausgeweitet wurde, zu verstehen ist. Was ist ein "wichtiger Grund", nachdem ich ab Februar 2034 nur gekündigt werden kann? Gibt es hierfür Beispiele oder Rechtsprechung? Betriebsbedingt wird darunter im öffentlichen Dienst vermutlich nicht zählen, oder?

Danke vorab. 

ImöDBeschäftigt

Soweit ich in meiner Ausbildung gelernt habe ist ein "wichtiger Grund" alles, was eine fristlose/außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Also Bereiche wie Gewalt, Dienstahl u.ä.

Johann

Beim Land bist du im Grunde auch heute schon unkündbar in dem Sinne. Man wird dich nicht rauswerfen, weil man dich schlicht nicht mehr braucht. Wenns keine Aufgaben mehr für dich gibt, guckt man erstmal in deiner Behörde, obs da was anderes für dich zu tun gibt und ansonsten guckt man dann in anderen Landesbehörden, ob es da Bedarf für deine Qualifikation gibt.
Wenn KI jetzt deine genauen Tätigkeiten wegautomatisiert, wird man irgendwas finden, was du mit deiner Qualifikation trotzdem machen kannst bei Beibehaltung deiner Entgeltgruppe.

Mit dem Erreichen der Unkündbarkeit wird das eigentlich nur dahingehend ausgeweitet, dass für den ganz unwahrscheinlichen Fall, dass man dir wirklich keinerlei Tätigkeit mehr anbieten kann, du weiterhin nicht gekündigt wirst. Ob man dich dann einfach bezahlt freistellt, dazu gibts bei mir keine Erfahrungswerte, weil man bisher immer irgendwas gefunden hat, was es noch zu tun gäbe.

Wichtiger Grund ist dann auch das, was es heute rechtfertigt, dich trotz unbefristetem Vertrag rauszuwerfen. Wenn du deinem Vorgesetzten beispielsweise wortwörtlich auf den Tisch kackst, ihn verprügelst, Kolleginnen und Kollegen sexuell belästigst, Arbeitszeitbetrug in nennenswertem Umfang betreibst, Dinge klaust, geschützte Informationen gegen Geld oder als Freundschaftsdienst nach außen gibst (bspw. wann die Razzia bei Kriminellem x stattfindet) oder im Knast landest und daher deinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kannst.

MoinMoin

Zitat von: acg146 in 26.04.2026 08:42Betriebsbedingt wird darunter im öffentlichen Dienst vermutlich nicht zählen, oder?
Vor einer betriebsbedingten wg. Personalabbau Kündigung bist da da safe. Vor einer betriebsbedingten Kündigung weil es keine Schwimmbad o.ä. mehr gibt und keinerlei Jobmöglichkeit (auch niedrigwertigere) existiert, bist du nicht safe.

Am Ende muss man sich fragen, warum man darüber nachdenkt? Und was du mit dem Wissen anfangen willst.
Würdest du deswegen deinen AG wechseln? Deine Leben verändern?


MoinMoin

Zitat von: Johann in 26.04.2026 12:22dass man dir wirklich keinerlei Tätigkeit mehr anbieten kann, du weiterhin nicht gekündigt wirst.
Sehe ich anders.
Wenn man dich nicht mehr braucht, weil der Job weg ist, dann wird man dich woanders einsetzen. Zur Not EG gleich und evtl. weit weit weg im Ländle oder geringwertiger. ..
und dann kannst du ja sagen und die Kröte schlucken oder die Kündigung akzeptieren.
mit dem § 34 Abs. 2 bist du halt nur ganz zum Schluss dran, beim aussortieren.

Johann

Zitat von: MoinMoin in 26.04.2026 12:26Sehe ich anders.
Wenn man dich nicht mehr braucht, weil der Job weg ist, dann wird man dich woanders einsetzen. Zur Not EG gleich und evtl. weit weit weg im Ländle oder geringwertiger. ..
und dann kannst du ja sagen und die Kröte schlucken oder die Kündigung akzeptieren.
mit dem § 34 Abs. 2 bist du halt nur ganz zum Schluss dran, beim aussortieren.
Vorausgesetzt im Arbeitsvertrag sind Entgeltgruppe und Arbeitsort definiert, dürfte es für den Arbeitgeber ein extrem steiniger Weg werden, den Arbeitnehmer rauszuekeln, indem man ihn bspw. in eine Landesbehörde 200km vom ursprünglichen Arbeitsort versetzt. Auch die einseitige eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, vor allem hin zu einer niedrigeren Entgeltgruppe ist ausgeschlossen. Eine Änderungskündigung ist aufgrund der tarifvertraglichen Unkündbarkeit auch mit extrem hohen Hürden bis hin zur Unmöglichkeit versehen.

Bevor ein Gericht eine Änderungskündigung in dem Fall zulässt, muss der Arbeitgeber schon enorm viel Aufwand betrieben haben, um dem Beschäftigten eine gleichwertige Beschäftigung zu ermöglichen. Dabei denke ich an angebotene bezahlte Fortbildungen, damit der Beschäftigte eine neue, gleichwertige Tätigkeit am bisherigen vertraglichen Arbeitsort wahrnehmen kann. Eine andere Alternative wäre, wenn man dem Beschäftigten dann bei einer anderen Behörde in einer anderen Stadt eine gleichwertige Arbeitsstelle besorgt und ihm dafür dann aber beispielsweise ermöglicht, zu 100% aus dem heimischen Büro zu arbeiten oder einen Arbeitsplatz in einer anderen Behörde in der arbeitsvertraglich bestimmten Stadt zu organisieren, von der aus er dann für die Behörde in der anderen Stadt arbeiten kann.

Und erst dann, wenn überhaupt keine alternativen Möglichkeiten mehr bestehen, könnte ein Gericht der Kündigung seitens des Arbeitgebers stattgeben unter Gewährung bestimmter Benefits wie einer Abfindung oder - falls der Beschäftigte nur noch wenige Jahre bis zur altersbedingten Rente hat - der Weitergewährung eines gewissen Anteils des Entgeltes bis zum Renteneintrittsalter oder anderer Formen der sozialverträglichen Kündigung.

In der Praxis wird es wahrscheinlich gar nicht so weit kommen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich schon weit vorher auf eine für beide Seiten passende Lösung. Aber wenn der Beschäftigte nicht von der Einhaltung des Vertrages abrücken will, hat der Arbeitgeber ganz schlechte Karten.

Faunus

Ich dachte die Unkündbarkeit aus z.B. betriebsbedingten Gründen (BAT) ist mit Einführung des TV-L hinfällig, wobei "sozial verträglich mit Abfindung" wie bei private AG hier eher nicht möglich ist, da es Steuergelder wären. Was stattdessen? K.A., aber die Hürden sind aktuell hoch und die Prüfung zur Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle eigentlich immer möglich für den AG ÖD.

Lämpel

Zitat von: Johann in 26.04.2026 12:59Vorausgesetzt im Arbeitsvertrag sind Entgeltgruppe und Arbeitsort definiert, dürfte es für den Arbeitgeber ein extrem steiniger Weg werden, den Arbeitnehmer rauszuekeln, indem man ihn bspw. in eine Landesbehörde 200km vom ursprünglichen Arbeitsort versetzt.

Und wenn der definierte Arbeitsort geschlossen wird?

Faunus

Bewahrt einen vor der Versetzung an einen anderen Ort, aber könnte zum Hemmschuh bei Schließung werden, weil der AG ÖD ja den Umzug samt Stelle als Option anbieten wird. Was passiert, wenn man ablehnt.... BAT: hätte was finden müssen, TV-L: k.A.

Im BAT hätte ich die "Unkündbarkeit" auf Biegen & Brechen (ausgenommen Straftaten) bejaht - im TV-L..?!

Johann

Zitat von: Lämpel in 26.04.2026 14:20Und wenn der definierte Arbeitsort geschlossen wird?
Das müsste ein Gericht klären, wenn man sich nicht einig wird.

MoinMoin

Zitat von: Lämpel in 26.04.2026 14:20Und wenn der definierte Arbeitsort geschlossen wird?
Dann gibt es die betriebsbedingte sozialverträgliche Kündigung.
Wer einen Job hat der nicht an einem Standort gebunden ist, der ist im Bundesland ziemlich unkündbar. egal ob 34.2 oder nicht.

MoinMoin

Zitat von: Johann in 26.04.2026 14:40Das müsste ein Gericht klären, wenn man sich nicht einig wird.
Was soll das Gericht denn da klären?
Ob der Standort geschlossenen werden darf?
Oder ob dem AN andere Arbeit woanders angeboten wurde?

Also bei den betriebsbedingten Kündigungen, die ich miterlebt habe, da war am Ende es egal ob 34 oder nicht.