EMA - Auskunft für private Zwecke

Begonnen von Flow4oe, Gestern um 08:54

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Flow4oe

Hallo,

habe Erfahren, dass ein Mitarbeiter die elektronische Meldeauskunft EMA in mindestens zwei Fällen für private Zwecke verwendet hat. Ein mal um herauszufinden, wo genau ein Mitarbeiter in welcher Straße wohnt.

Meine Fragen hierzu:
1. Kann es sein, dass dies strafrechlich untersagt ist, wenn Mitarbeiter dies machen?
2. Welche (arbeits-)rechtlichen Konsequenzen kann es für den Mitarbeiter nach sich ziehen?

Als ich davon erfahren habe, bin ich nicht nur enttäuscht sondern sauer auf dem Mitarbeiter. Geht überhaupt nicht so was!

Wie könnte ich am besten vorgehen?

Danke.

Flow4oe

Zitat unseres Datenschutzbeauftragten:

ZitatDas Nutzen von EMA-Abfragen (Einwohnermeldeamtsanfragen) durch Mitarbeiter im Bürgeramt für private Zwecke ist rechtlich nicht zulässig. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen die aus dem Melderegister erhaltenen Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Nutzung für private Zwecke – etwa zur Suche nach Schuldnern, vermissten Personen oder für andere persönliche Anliegen – verstößt gegen diese Vorgabe und kann als Missbrauch gewertet werden. Zudem wird bei der Auskunftserteilung explizit darauf hingewiesen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegen kann und die Daten nur für den angegebenen Zweck genutzt werden dürfen.

Schritte & Informationen:

1. Dokumentation des Vorfalls

Beweise sichern: Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit, Name des Mitarbeiters (falls bekannt) und den genauen Sachverhalt (z. B. Art der Abfrage, ob Sie selbst betroffen sind oder Zeuge wurden).
Screenshots oder schriftliche Nachweise: Falls möglich, sichern Sie digitale oder schriftliche Belege (z. B. E-Mails, Ausdrucke, Chatverläufe).

2. Meldung an die zuständige Stelle

Interne Meldung

Vorgesetzter: Melden Sie den Vorfall zunächst dem direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters oder der Amtsleitung des Bürgeramts.
Interne Revision/Datenschutzbeauftragter: Viele Behörden haben einen internen Datenschutzbeauftragten, der für solche Fälle zuständig ist.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Falls der Vorfall bundesweit relevant ist oder die interne Meldung nicht zu einer Lösung führt, können Sie sich an den BfDI wenden: www.bfdi.bund.de.

c) Strafanzeige

Polizei/Staatsanwaltschaft: Bei Verdacht auf vorsätzlichen Missbrauch personenbezogener Daten können Sie Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Dies ist besonders relevant, wenn der Mitarbeiter die Daten für unlautere Zwecke (z. B. Stalking, Betrug) genutzt hat.

3. Rechtliche Grundlagen

§ 51 BMG (Bundesmeldegesetz): Regelt die Auskunftssperre und die zweckgebundene Nutzung von Meldedaten.
Art. 82 DSGVO: Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung können Bußgelder verhängt werden.
§ 203 StGB: Verletzt der Mitarbeiter die Vertraulichkeit von Daten, kann dies als Verletzung von Privatgeheimnissen geahndet werden.

4. Anonyme Meldung

Whistleblower-Systeme: Einige Behörden und Bundesländer bieten anonyme Meldemöglichkeiten für Hinweisgeber an.
Externe Plattformen: z. B. Whistleblower-Netzwerk oder Transparency International.

5. Eigene Rechte als Betroffener
Falls Sie selbst von einer unrechtmäßigen Abfrage betroffen sind:

Auskunftsrecht: Sie können beim Bürgeramt Akteneinsicht beantragen und erfragen, wer wann auf Ihre Daten zugegriffen hat.
Löschung/Berichtigung: Sie können die Löschung oder Berichtigung unrechtmäßig genutzter Daten verlangen.

Vollstrecker

Könnte sogar die Kündigung bedeuten. Zurecht.
Selbst bei der Polizei, wo jeder noch mehr Zugriff auf andere Daten hat und wo die Rolle eine ganz andere ist, darf nie "privat" oder "ohne Grund" mal so gesurft werden.

Da sollten kommunale Arbeitnehmer noch mehr Verantwortung haben. Vor 30 Jahren konnte man noch alles und überall gucken. Interessierte keine Sau. Gut, dass es nicht mehr so ist.

Flow4oe

Zitat von: Vollstrecker in Gestern um 09:22Könnte sogar die Kündigung bedeuten. Zurecht.
Selbst bei der Polizei, wo jeder noch mehr Zugriff auf andere Daten hat und wo die Rolle eine ganz andere ist, darf nie "privat" oder "ohne Grund" mal so gesurft werden.

Da sollten kommunale Arbeitnehmer noch mehr Verantwortung haben. Vor 30 Jahren konnte man noch alles und überall gucken. Interessierte keine Sau. Gut, dass es nicht mehr so ist.

Danke für den Hinweis / Infos.

KaiBro

Was genau meinst du mit elektronischer Meldeauskunft? Es gibt mehrere Möglichkeiten die Daten abzurufen. Hat er die Daten über das interne Meldewesen abgerufen, über die eingeschränkte Online Funktion oder einen Online Dienst genutzt, bezahlt und abgerufen?


rici3000

ich kenne einen Fall, als ein ausländischer Mitarbeiter einer Ausländerbehörde seine eigene "Akte" im AZR aufgerufen hat und daraufhin eine Strafanzeige erhielt.