Erfahrungsstufe bei neuer Tätigkeit mit Höhergruppierung

Begonnen von daniel2148, Gestern um 15:02

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daniel2148

Hallo!

Es gibt schon 1000 Fragen zu meiner Thematik hier im Forum und trotzdem habe ich noch ein paar Fragen offen bzw. hätte ich gerne eure Einschätzung, wie ihr in meiner Situation vorgehen würdet.

Ich bin derzeit auf einer Stelle mit EG 11 Stufe 3. Stufenaufstieg wäre am 01.12.2026 in Stufe 4.
Ich habe mich derzeit auf eine interne Stelle mit EG 13 beworben. Die Stelle ist ab 01.09. zu besetzen.

So wie ich den TVÖD VKA verstehe: Ich werde ab 01.09.26 in EG 13 / 3 eingestuft. Die Stufenlaufzeit beginnt von vorne und läuft also bis 01.09.2029. Dann käme Stufe 4.

Ich hätte also einen Vorteil, wenn ich erst am 01.12.26 die Gruppierung in EG 13 bekäme, weil ich dann direkt in die Stufe 4 einsteigen würde.

1. Alle diesbezüglichen Absprachen wären sicherlich reine Kulanz des AGs, oder?
2. Geht es überhaupt rechtlich, dass ich die Stelle ab 01.09. wahrnehme, aber erst ab 01.12. freiwillig das höhere Entgelt - dann aber gleich mit Stufe 4 - beziehe? Würde dann ja auch die Sonderzahlung im November betreffen. Ich habe es noch nicht durchgerechnet, aber mit EG 13 / 4 ab Dezember 2026 müsste es sich auf die nächsten drei Jahre gerechnet deutlich lohnen gegenüber der normalen Abwicklung ab September 2026 die EG 13 / 3 für drei Jahre.
3. Alternativ zum Vorgehen nach 2. wäre es ja auch möglich, auszuhandeln, dass die bereits zurückgelegten Monate bis zum nächsten Aufstieg angerechnet werden. Kennt ihr solche Beispiele?
4. Wie würdet ihr mit dem AG darüber kommunizieren - oder ist das eh "aussichtslos"?

Ich kann die Stelle aus dem Grunde natürlich auch theoretisch erst ab Dezember annehmen wollen. Aber das würde ja meine Chance, die Stelle zu bekommen, ggfs. schmälern und würde ich aus dem Grund auf keinen Fall machen.

Ist ein wenig eine theoretische Überlegung, weil ich die Stelle ja noch gar nicht sicher habe und es so oder so für mich ein Plus wäre.

Danke!

Petar T.

#1
Es gibt keine Erfahrungsstufen, wir sprechen über Stufen der Entgelttabelle. Die Stufen bilden keine tätigkeits- bzw. eingruppierungbezogene Erfahrung ab.

1.) Kulanz bzw. basieren auf organisatorischen Erwägungen des Arbeitgebers.

2.) Nein. Stellen sind für die Eingruppierung unbeachtlich. Maßgeblich sind die dir vom Arbeitgeber nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten. Überträgt dir der Arbeitgeber zum 01.09. die Tätigkeiten, die zur Eingruppierung in die EG 13 führen, bist du ab diesem Zeitpunkt automatisch in die EG 13 eingruppiert. Um die für dich ungünstige Fallkonstellation zu umgehen, bleibt letztlich nur die Variante, dir die (vollständigen) Tätigkeiten erst zum 01.12. übertragen zu lassen. Möglicherweise lässt sich der Arbeitgeber darauf ein, dir ab dem 01.09. nur einen Teil der neuen Aufgaben zu übertragen, sodass sich keine Änderung der Eingruppierung ergibt.  Ob dieses häufig vorgeschlagene Gedankenspiel in der Praxis funktioniert, ist eine andere Frage.

3.) Offen. Teile dem Arbeitgeber deine Überlegungen mit, mehr als ablehnen kann er nicht.

MoinMoin

Ködern kann man den AG damit, das er dir zunächst nicht die 13er Tätigkeiten auf der Stelle überträgt und er damit die Chance hat dich zu erproben!
Und wenn man merkt, du bist nicht geeignet, dann hat er nicht einen überforderten 13er den er bezahlen muss, sondern kann dich auf deine alte Stelle oder ähnliche andere 11er versetzen.

daniel2148

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:27Ködern kann man den AG damit, das er dir zunächst nicht die 13er Tätigkeiten auf der Stelle überträgt und er damit die Chance hat dich zu erproben!
Und wenn man merkt, du bist nicht geeignet, dann hat er nicht einen überforderten 13er den er bezahlen muss, sondern kann dich auf deine alte Stelle oder ähnliche andere 11er versetzen.


Ja, verstehe. Danke für den Tipp. Aber macht man sich dann nicht schlechter oder weniger selbstbewusst?

Gut - wenn man in die Diskussion nach dem Auswahlverfahren einsteigt hat man ja nichts zu verlieren.

Autodoc

Du kannst deinen Arbeitgeber dazu anfragen, ob er die Tätigkeiten vom 1. September bis zum 30. November vorübergehend überträgt also nur den Unterschieds Betrag als Zulage gewährt und die offizielle Übertragung dauerhaft nach der fiktiven Erprobunszeit dann dauerhaft. Damit könntest du das auch umgehen.

Aber grundlegend halte ich das genauso für relevant, dass man einfach damit leben muss, dass die Stufe neu anfängt, da man ja auch eine neue Stelle/ Aufgaben bekommen hat mit entsprechender Bezahlung.

Umlauf

Im TVöD sollte nach der vorübergehenden Übertragung bei endgültiger Übertragung die Stufenlaufzeit so festgelegt werden, als ob von Anfang an die neuen Tätigkeiten übertragen worden wären.

Als gewinnt man so nichts. Im TV-L sollte das noch gehen.

MoinMoin

Zitat von: Umlauf in Gestern um 22:43Im TVöD sollte nach der vorübergehenden Übertragung bei endgültiger Übertragung die Stufenlaufzeit so festgelegt werden, als ob von Anfang an die neuen Tätigkeiten übertragen worden wären.

Als gewinnt man so nichts. Im TV-L sollte das noch gehen.
Richtig.
Und wenn man eine Pause zwischen der vorübergehend und dauerhaften Übertragung hat, dann geht es auch.

Aber es gibt halt solche Ags und solche Ags, eine Lösung gäbe es, er muss sie aber nicht anwenden. Und wenn er genügend Kandidaten hat, die geeignet erscheinen, dann wird er sich fragen, warum er so etwas machen sollte, er ist ja dem Haushalt verpflichtet.

Petar T.

Man könnte seiner Gewerkschaft für die nächsten Verhandlungen folgende Regelung vorschlagen:  8)

Zitat§ 17 Abs. 6 (neu)

Hat der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Höhergruppierung die Stufe 3, 4 oder 5 erreicht und würde der reguläre Stufenaufstieg in die nächsthöhere Stufe innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Höhergruppierung erfolgen, kann die Dienststelle (optional: im Rahmen des § 17 Abs. 2) entscheiden, den Beschäftigten direkt in die nächsthöhere Stufe der neuen Entgeltgruppe zu überführen.

MoinMoin

Eine weitere Kann-Regelung, wozu?
Viel einfacher wäre es doch (so wie mW im TV-V) auf irgendwelche Gründe beim 16.5 zu verzichten, so dass die AGs dort in eigener Verantwortlichkeit die Notwendigkeiten dokumentieren können.
Und dann kann man den MA eben das Geld auszahlen oder es sein lassen.

Petar T.

Wie ließe sich das Problem denn ohne eine (weitere) Kann-Reglung lösen?
Solange die Stufenlaufzeiten wie in der aktuellen Form vorgegeben sind, ist ein Abweichen nur über eine Kann-Regelung möglich.

Man könnte im vorliegenden Fall über eine Stufenlaufzeitverkürzung (§17 Abs. 2) nachdenken - auch wieder eine Kann-Regelung, die noch dazu an eine konkrete und überprüfbare Voraussetzung gebunden ist (überdurchschnittliche Leistung).

MoinMoin

Wie ich geschrieben habe:
Mittels bestehender Kann-Regelungen (16.5) oder mittels entsprechendem Timing beim übertragen der Aufgaben.

Und natürlich bleibt es immer eine Kann-Regelung, weil so haben An und Ag es vereinbart.

Wenn man solche Situationen ändern wollen würde, dann durch
a) Stufengleiche HG (für TV-L)
b) Beibehaltung der Laufzeit in der Stufe bei HG

Dann gäbe es nicht mehr das Drama wenn zu ungünstigen Zeitpunkt eine HG durchgeführt wird.

Ein AN freundlicher AG würde in solchen Fällen eben die HG erst dann durchführen, wenn es nicht extrem schädlich für den AN ist und vorher den AN einarbeiten lassen und ihm die Dinge nicht übertragen.





Petar T.

Ich kann gerade keine ggf. aktuellere Fassung organisieren, daher möge mir man den möglichen Irrtum nachsehen.

Bei mir regelt § 16 Abs. 5 (Bund) die Stufen für die Entgeltgruppe 1.

Für den Bereich VKA geht der § 16 nur bis Abs. 4.

Auf welche Regelung willst du hinaus? Möglicherweise § 16 Abs. 5 TV-L oder § 16 Abs. 6 TVöD?

Da beides nicht für den Bereich VKA gilt, wäre auch das eine zusätzliche Kann-Regelung.

MoinMoin

Zitat von: Petar T. in Heute um 14:02Ich kann gerade keine ggf. aktuellere Fassung organisieren, daher möge mir man den möglichen Irrtum nachsehen.
Nein, mit 16.5 meinte ich den 16.5 des tvls der 16.6 im TVöD Bund ist und TV-V irgendwo anders geregelt ist und im TVöD überhaupt nicht existiert.

Aber wie schon erwähnt, wenn solche Konstellationen sind, dann setzt man die Person auf die Stelle, lässt sie dort werkeln und sich erproben und überträgt die Tätigkeiten vollumfänglich erst zu nach dem Stufenanstieg.
Wo ist da das Problem?
Außer, dass der AG es nicht machen muss und er sofort die Tätigkeiten übertragen kann. Und der AN, wenn ihm das zeitlich nicht passt, es ablehnen kann, diese Tätigkeiten zu übernehmen.

Das die Stufenlaufzeit bei Null Anfängt in der neuen Stufe ist nachvollziehbar (ist ja eine andere Stufe) und natürlich Blöd in einigen Konstellationen, da man sehr lange nicht wirklich mehr Geld verdient.
(Im TV-L noch krasser)

Petar T.

Mit Einführung der stufengleichen Höhergruppierung hätte man die Stufenlaufzeiten gleich neu regeln können, bspw. indem man sie ohne weitere Bedingungen zeitlich nur an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses knüpft.

Wenn der berühmte Pförtner aus der EG 3 in der Stufe 5 endlich das fehlende Staatsexamen nachgeholt hat und sich erfolgreich auf eine Juristenstelle bewirbt, landet er in EG 13 Stufe 5. Wie lässt es sich sachlich begründen, einerseits die Stufe beizubehalten, dann aber die Laufzeit zurückzusetzen?

Da die Stufe ganz offensichtlich kein Maß dafür ist, über welche Erfahrung jemand bezogen auf die Tätigkeit oder eine Eingruppierung verfügt, kann man die Verknüpfung von Stufenlaufzeit und Eingruppierung konsequenterweise vollständig auflösen.

Feivel

Zitat von: Petar T. in Heute um 14:38Da die Stufe ganz offensichtlich kein Maß dafür ist, über welche Erfahrung jemand bezogen auf die Tätigkeit oder eine Eingruppierung verfügt, kann man die Verknüpfung von Stufenlaufzeit und Eingruppierung konsequenterweise vollständig auflösen.

Ich kannte mal Konstellationen nach Lebensalter oder nach Erfahrung. Die derzeitige Regelung passt für mich in keine der beiden Konstellationen.
Interessant ist zudem, dass bei uns gerne in diesem Kontext über Erfahrungsstufen gesprochen wird.
Das System dahinter versuche ich zu verstehen, aber irgendwie ist das für mich nicht wirklich schlüssig.

Zitat von: Petar T. in Heute um 10:26Man könnte im vorliegenden Fall über eine Stufenlaufzeitverkürzung (§17 Abs. 2) nachdenken

Bei uns greift dieser nur im Falle einer Höhergruppierung und gesonderter Beurteilung. Die Regelbeurteilung spielt keinerlei Rolle, egal wie überdurchschnittlich sie auch sein mag.

Jeder kann irgendwie halt sein eigenes Süppchen kochen und ganz ehrlich? Wer soll bei all diesen Regelungen überhaupt noch einen Überblick behalten...