[ST] Besoldungsrunde 2025-2028 Sachsen-Anhalt

Begonnen von Admin, 20.03.2026 03:45

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Admin

Ein Referentenentwurf zum
Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 (LBVAnpG 2026/2027/2028)
https://oeffentlicher-dienst.info/g/st-lbvanpg-2026-2027-2028
liegt nun vor. Damit ist Sachsen-Anhalt das erste Bundesland, das einen Entwurf zur Regelung der Besoldung 2025-2028 veröffentlicht!

In diesem Gesetzentwurf ist allerdings keine vollständig wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses TV-L für 2026 mehr vorgesehhen:
  * kein Mindesterhöhungsbetrag im Jahr 2026 (TV-L: 100 €)
  * Erhöhung von Zulagen und Familienzuschlag: 2,8% (Zulagen TV-L: 2,82%)
  * gar keine weitere Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind; dieser bleibt bei 818,98 € eingefroren

  https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/st/
und
  https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2025/
sind aktualisiert.

ACDSee

Der Gesetzentwurf ist heute als TOP 6 zur ersten Lesung im Landtag von Sachsen-Anhalt vorgesehen.

Link: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/portal/vorgang/V-240696

Drs. 8/6854

Hefty


Hefty

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d6960vbe.pdf - unverändert annehmen.
Am 20.05. wird in Sachsen-Anhalt der Landtag die Besoldungsanpassung voraussichtlich beschließen - siehe TOP 14 https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/to_plenum/wp8/to113.pdf

Max Guru

Sachsen-Anhalt sieht also keine Notwendigkeit der Umsetzung des BVerG-Urteils 2025 ?

Besoldungsguru

Also Sachsen-Anhalt muss natürlich auch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht beachten. Im Wesentlichen bezieht sich der aktuelle Gesetzentwurf auf die aktuelle Tariferhöhung und verfassungsmäßigen Besoldung. Das ist erstmal der erste Schritt. Im zweiten Schritt wird die Vergangenheit betrachtet. Es wird von Amts wegen die Alimentation aufgrund der neuen Berechnungsmethode geprüft. Das geht rückwirkend bis maximal 1996. Für dienstjüngere Beamte natürlich entsprechend später - je nach Einstellungsdatum. Es werden insbesondere Beamte mit 2 oder mehr Kindern stark von der neuen Regelung profitieren. Bestenfalls ist der Beamte verheiratet und der Ehepartner ist nicht verbeamtet. Des weiteren wird das Lohnabstandsgebot dazu führen das auch gehobene und höhere Ämter mehr Geld erhalten werden. Es ist bereits gerichtlich festgestellt worden das die unteren Besoldungsgruppen unteralimentiert sind. Demnach muss das entsprechend angepasst werden. Ferner wird das Hinzuverdienermodell gekippt werden. Das ist zwar im aktuellen Entwurf noch nicht der Fall wird aber perspektivisch mit einem separaten Urteil vom Bundesverfassungsgericht für Sachsen-Anhalt erfolgen.

Conan

Zitat von: Besoldungsguru in 16.05.2026 11:48Also Sachsen-Anhalt muss natürlich auch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht beachten. Im Wesentlichen bezieht sich der aktuelle Gesetzentwurf auf die aktuelle Tariferhöhung und verfassungsmäßigen Besoldung. Das ist erstmal der erste Schritt. Im zweiten Schritt wird die Vergangenheit betrachtet. Es wird von Amts wegen die Alimentation aufgrund der neuen Berechnungsmethode geprüft. Das geht rückwirkend bis maximal 1996. Für dienstjüngere Beamte natürlich entsprechend später - je nach Einstellungsdatum. Es werden insbesondere Beamte mit 2 oder mehr Kindern stark von der neuen Regelung profitieren. Bestenfalls ist der Beamte verheiratet und der Ehepartner ist nicht verbeamtet. Des weiteren wird das Lohnabstandsgebot dazu führen das auch gehobene und höhere Ämter mehr Geld erhalten werden. Es ist bereits gerichtlich festgestellt worden das die unteren Besoldungsgruppen unteralimentiert sind. Demnach muss das entsprechend angepasst werden. Ferner wird das Hinzuverdienermodell gekippt werden. Das ist zwar im aktuellen Entwurf noch nicht der Fall wird aber perspektivisch mit einem separaten Urteil vom Bundesverfassungsgericht für Sachsen-Anhalt erfolgen.

Wäre schön, wenn es so wirklich käme.  :D  Zweifel zur hier angenommenen Vorgehensweise durch die Landesregierung sind allerdings angebracht. Fällt eher unter Wunschdenken. Glaube nicht, dass das Hinzuverdienermodell gänzlich vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird. Das hängt aus meiner Sicht von der Höhe des vom Besoldungsgesetzgeber angenommenen fiktiven Partnereinkommens und der konkreten Ausgestaltung des ergänzenden Familienzuschlages ab. Denn die Länder und neuerdings der Bund kochen hier höchst unterschiedliche Suppen. Für Schleswig-Holstein hat das VG den ergänzenden Familienzuschlag in seiner Ausgestaltung, nämlich dahingehend, dass höhere Besoldungsgruppen diesen gar nicht erst erhalten, zur Prüfung beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In Sachsen-Anhalt ist dies so nicht der Fall, dass der ergänzende Familienzuschlag in den unteren Besoldungsgruppen zunächst in voller Höhe gezahlt und danach mit höherer Besoldung abgeschmolzen und ab A9 vollständig entfällt. Siehe VG Schleswig Beschl. v. 11.11.2025 - 12 A 21/23.
Schleswig-Holstein war überhaupt das erste Land, was die Hinzuverdienerfamilie im Beamtenbereich und als Kompensationsmöglichkeit den Familienergänzungszuschlag im Jahr 2022 noch unter den Bedingungen des Abstandsgebotes zur Bürgergeldfamilie erfunden hat. Die Mehrheit der Länder und nun auch der Bund - sogar rückwirkend ab 2021 - lt. Gesetzentwurf des Jahres 2026 - sind zu diesem Sparmodell übergegangen. Mal sehen, wie das Bundesverfassungsgericht hierzu urteilen wird. Einen ersten Donnerschlag hat es bekanntermaßen mit dem Beschluss vom September 2025 zur Besoldung der Berliner Beamten gegeben. Das Hinzuverdienermodell, fiktives Partnereinkommen und der ergänzende Familienzuschlag (wie es auch immer genannt wird) waren nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Das wird noch etwas dauern. Und man darf die Kreativität der Länder nicht unterschätzen die amtsangemessene Alimentierung weiterhin zu unterlaufen.

Besoldungsguru

Im Endeffekt hängt alles vom Bundesverfassungsgericht ab. Es muss zunächst ein explizit bindendes Urteil für Sachsen-Anhalt bezüglich des künftig nicht mehr anzuwendenden Hinzuverdienermodells geschaffen werden. Solch ein Urteil könnte vielleicht 2027 für Sachsen-Anhalt gefällt werden. Der Finanzminister hat im Übrigen bereits Nachzahlungen eingeräumt, die Mehrausgaben sollen jedoch in die kommenden Haushaltsjahre verschoben werden. Begründung: Es liegt noch kein explizit für Sachsen-Anhalt bindendes Urteil vom Bundesverfassungsgericht vor. Aufgrund dessen versucht man diese erhebliche finanzielle Mehrbelastung in die Zukunft zu verschieben.

accipiter

Ich habe den GE quer gelesen. Wenn ich die Begründung und die Erwiderung der LR zu der SN der Verbände richtig verstanden habe, geht die LR im Ergebnis davon aus, dass der aktuelle GE den Anforderungen aus der BVerfGE 22025 entspricht. Im Übrigen wird dargestellt (behauptet), dass aktuelle statistische Zahlenwerte weder vorliegen noch das man sich in der Lage sieht, eine Prognose für die Zukunft aus der Entwicklung der Vorjahreswerte ableiten kann und man daher davon ausgeht, dass alles passt (Frage mich wie man dann in Sachsen-Anhalt einen Haushaltsplan nebst mittelfristiger Finanzplanung aufstellt). Herausreden und Verweisung auf die Beschränkung des BVerfGE zu Berlin ist zudem nicht, da Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Bindungswirkungen entfalten (obwohl das was in Bn abläuft an Trauerspiel und Dysfunktionalität kaum noch zu überbieten ist). Wenn ich mir die Tabellenwerte anschaue, vermeine ich festzustellen, dass Sachsen-Anhalt, was die Höhe der Alimentation betrifft, deutlich gegenüber seinen (Länder-)Nachbarn und dem Bund zurückfallen dürfte.  Da eine verfassungskonforme Alimentation auch eine Schutzfunktion für die Unabhängigkeit der Beamten darstellt und nach der Landtagswahl im Herbst 2026 die in den Umfragen derzeit stärkste Partei bereits angekündigt hat, die Beamten bis hin zum nachgeordneten Bereich zu schleifen, wenn sie nicht spuren, frage ich mich, was die derzeitigen Regierungsverantwortlichen Sachsen-Anhalt da treiben, wenn sie mit fadenscheinigen Ausreden offenbar nicht willens (oder in der Lage) sind, einen in die Zukunft gerichteten GE vorzulegen, welcher zunächst ohne Makel als verfassungskonform angesehen werden kann (trotz ggf. noch bestehender Prognoseunsicherheiten). Der Richterbund sieht ja den aktuellen GE nach wie vor als verfassungswidrig an.