Höherwertige Tätigkeit, Höheres Entgelt erst nach Bewährung

Begonnen von MMcFly, 15.05.2026 13:02

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

MMcFly

Guten Tag Forum  :)
Ich bin neu hier und habe zu meiner Frage keinen Beitrag gefunden. Sofern es bereits einen gibt, wäre ich dankbar, wenn dieser verlinkt wird. Lieben Dank.

Sachverhalt:
Ich war in einem Bewerbungsverfahren in der Behörde, in der ich bereits unbefristet beschäftigt bin. Ausgeschrieben war eine höherwertige Tätigkeit, die zu 100% zu übernehmen war. Der Sprung in der Gruppierung wäre von E9c zu E12 gewesen. Ich selbst hatte alle erforderlichen Qualifikationen - also sowohl die Abschlüsse als auch die (theoretischen) Kenntnisse über die neuen Aufgaben (klar, dass die praktische Erfahrung in der Tätigkeit noch nicht bestand).
Jedenfalls wurde im Gespräch vermittelt, dass es eine Einarbeitungszeit geben würde. In Abhängigkeit von deren Erfolg wollte man dann letztlich die Gruppe E12 in ca. 6-12 Monaten gewähren. Das fand ich seltsam, weil meines Wissen dies der Tarifvertrag nicht vorsieht.

Wenn ich ich den Tarifvertrag richtig lese, dann ist hierfür § 12 einschlägig. Nach meiner Lesart muss die EG12 mit Antritt der Übertragung der Tätigkeit, unabhängig einer Einarbeitungszeit gewährt werden. Schließlich dürfte doch ein geänderter Arbeitsvertrag aufgesetzt werden, oder?

Fragen:
1) Lese ich das korrekt? Falls nein, weshalb nicht.
2) Falls die Behörde hier nicht korrekt handelt, warum könnte die Personalabteilung das so machen (wollen)?
3) Ich würde - sofern meine Auffassung korrekt ist - unabhängig davon, ob ich die Stelle bekomme, den Personalrat dazu kontaktieren, damit das Vorgehen nicht auch andere trifft. Oder doch eine schlechte Idee?

Ich freue mich über die Rückmeldungen. Herzlichen Dank im Voraus.

MoinMoin

Wenn es keine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten nach der Erprobung gibt, die dann zu einer Höhergruppierung führt, dann war man von Anfang an in der höheren EG und der AG hat einen betrogen oder ist unfähig das Tarifsystem zu verstehen.

Bei uns gibt es aber auch ein solches vorgehen. Die Leute werden eingearbeitet, lernen den Verwaltungskram und irgendwann bekommen sie die Aufgaben vollumfänglich übertragen und dürfen ihre Entscheidungen rausschicken, ohne das der jemand anderes es prüfen und unterzeichnen muss.
dann steht auch die HG an.
Ist aber stets ein dünnes Eis, was die Personaler dort fabrizieren.

Petar T.

Zitat von: MMcFly in 15.05.2026 13:02(...)
Jedenfalls wurde im Gespräch vermittelt, dass es eine Einarbeitungszeit geben würde. In Abhängigkeit von deren Erfolg wollte man dann letztlich die Gruppe E12 in ca. 6-12 Monaten gewähren. (..)

Ohne nähere Informationen zur konkreten Ausgestaltung der Einarbeitung lassen sich die Fragen nicht beantworten.

Werden dir die neuen Tätigkeiten von Anfang an vollumfänglich übertragen, dann gilt das, was @MoinMoin geschrieben hat. Andernfalls müssen wir uns den Fall dann genauer ansehen.

Rein begrifflich deutet eine Einarbeitungszeit - im Gegensatz zu einer (nicht im ursprünglichen Sinne zu verstehenden) Probe- bzw. Bewährungszeit - darauf hin, dass du bei deiner neuen Tätigkeit von einem Vorgesetzten oder Kollegen "an die Hand genommen" wirst, also Vorgänge nicht alleine bearbeitest bzw. keine abschließenden Entscheidungen triffst. Vor diesem Hintergrund könnte das Vorgehen durchaus rechtmäßig sein.