Abgeltung Urlaub für Resturlaubstage bei Rentenbeginn

Begonnen von Littlegoaty, 12.02.2026 06:45

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Littlegoaty

Ich habe nun eine Antwort von einer Personalreferentin aus der Hamburger Verwaltung bekommen.

Die Urlaubsabgeltung erfolgt so:

Bezüglich der Frage, ob der gesetzliche oder der tarifliche Urlaub für die Berechnung angesetzt wird, erfolgt eine Günstigerprüfung. Es wird dabei die für den Mitarbeiter vorteilhaftere Variante genommen. In meinem Fall wird es also der tarifliche Urlaub sein.

Die gesonderten Urlaubstage wegen Schwerbehinderung werden anteilig mit einem Zwölftel je Monat  berücksichtigt und abgegolten.

Bezüglich des aus dem Vorjahr nicht in Anspruch genommenen Urlaubs: Auch dieser wird vollständig abgegolten. Da ich den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten konnte, verlängert sich die Frist des Verfalls bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres.

Capo

Zitat von: dregonfleischer in 22.05.2026 14:13warum verfallen die drei tage resturlaub den kann man doch theoretisch  bis 30.09.26 nehmen
Wieso 30.09.2026, wonach Berechnet sich denn dieses Datum? Wir müssen hier auch aufpassen das es im TV-L auch nach Sparten Sonderregeln gibt, wie zum Beispiel Hochschulen.

Littlegoaty

Zitat von: Capo in 22.05.2026 15:03Wieso 30.09.2026, wonach Berechnet sich denn dieses Datum? Wir müssen hier auch aufpassen das es im TV-L auch nach Sparten Sonderregeln gibt, wie zum Beispiel Hochschulen.

Warum es der 30. September ist kann ich nicht sagen. Mir wurde nur schriftlich mitgeteilt, dass der Urlaub grundsätzlich schon am 31. März des Folgejahres verfallen wäre, die Frist sich jedoch auf den 30. September verlängert, da der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte.

In meinem Fall handelt es sich um die Bedingungen gemäß TVL, beschäftigt, bin ich bei der Polizei Hamburg

dregonfleischer

Zitat von: Littlegoaty in 22.05.2026 15:16Warum es der 30. September ist kann ich nicht sagen. Mir wurde nur schriftlich mitgeteilt, dass der Urlaub grundsätzlich schon am 31. März des Folgejahres verfallen wäre, die Frist sich jedoch auf den 30. September verlängert, da der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte.

In meinem Fall handelt es sich um die Bedingungen gemäß TVL, beschäftigt, bin ich bei der Polizei Hamburg


natuerlich der 30.09 steht doch in spexpertb auch so drinnen ( bin auch im TVL)