Auswirkung neues Urteil des BVerfG auf die Besoldung in BW

Begonnen von LehrerBW, 15.01.2026 15:48

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

axum705

#135
Wie erwartet. Das Partnereinkommen wird auf die Minijobgrenze 2026 erhöht, und schwupps, alles paletti. Man hat sogar noch Luft nach oben, wenn man das Partnereinkommen bei Bund oder Bayern als Obergrenze ansehen möchte. Durch die im Vergleich zu anderen Bundesländern und Bund hohe Mindestbesoldungsgruppe in A7 hat man auch ein weiteres Pfund IM Köcher. In BW wird daher die nächsten Jahre gar nichts passieren, außer ggf. den meinerseits bereits dargestellten Verbesserungen in den Randbereichen.

Also weiterhin Widerspruch erheben und auf die nächsten Jahrzehnte hoffen, dass es ein Verfahren aus BW ggf. vors BVerfG schafft und dort dann auch entsprechend geurteilt wird. Mit ganz viel Glück wird das Partnereinkommen schon vorher von der Rechtsprechung beerdigt.

Versuch

Zitat von: Pustekuchen in 26.05.2026 22:04https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-erkennt-bemuehungen-an-fordert-aber-nachbesserung-nach-nrw-vorbild/

"Der BBW hatte daher gefordert, dass Baden-Württemberg die Übertragung des TV-L-Ergebnisses systemgerecht in einer Größenordnung von rund 3,2 Prozent (bezogen auf A 7, Stufe 1) bzw. durch eine in ihrer Wirkung gleichwertige Lösung gestaltet, die

1. die Mindestbesoldung verfassungskonform absichert
..."

Selbst 3,2 % würde dich nie annähernd teichen oder übersehe ich etwas?

Der BBBw bleibt ein zahnloser Tiger und selbst seine Forderungen sind lächerlich

LehrerBW

#137
100€ sind bei A7/1 nur 2,82%?
Müssten eher was um die 3% rum sein.

Und nach dem BVerfG Urteil dürfte in jedem Falle eine Neubewertung des Erhöhungsbetrags fürs zweite Kind kommen....denn Beträge, die innerhalb einer Besoldungsgruppe abschmelzen, dürfen nicht mehr zur Mindestalimentation angerechnet werden.
Ich bin auch mal gespannt wie die Rechnungen nach den neuen Parametern des Bundesverfassungsgerichts zur Mindestalimentation aussehen werden denn selbst die Erhöhung des Partnereinkommen wird nicht ausreichen

Zum Rosenberger muss man eigentlich nichts weiter sagen...
"Wir respektieren, dass das Finanzministerium auf die Mehrkosten einer an NRW orientierten Lösung hinweist."
...was für ein Bückling

Versuch

Und zugleich kann das 4 Säulenmodel n. m. M. Nicht rechtens sein nach dem neusten Urteil+eigentlich schon nach dem alten nicht).
Oder gibt es Gründe das andere zu sehen?

Schön alleine deswegen muss die Steigerung viel höher sein.
Ich rechne Mint mind. 10 Prozent und danach jährliche Steigerung durch Prekaritätsschwelle

Jägerfrau

Besoldung Baden-Württemberg

Baden-Württemberg ist eines der Länder, das zumindest für die laufende Besoldungsanpassung konkrete Schritte angekündigt hat. Das Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses befindet sich in Vorbereitung und soll noch in diesem Jahr in den Landtag eingebracht werden. Durch die Landtagswahl und die Koalitionsverhandlungen gab es einige Verzögerungen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung plant eine vorgriffsweise Auszahlung rückwirkend zum 1. April 2026 noch vor der Sommerpause, das gilt ausdrücklich auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wie ein Sprecher auf Anfrage von Öffentlicher Dienst News mitteilte.
Komplizierter ist die Lage beim Thema verfassungsrechtliche Reparatur: Das Land will die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2026 zwar im laufenden Gesetzgebungsverfahren prüfen und darstellen, für vergangene Zeiträume soll jedoch ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Wann das sein wird, lässt das Finanzministerium offen – unter anderem, weil bereits ein Gerichtsverfahren zur Besoldung bis Oktober 2024 anhängig ist und das Bundesverfassungsgericht für das erste Halbjahr 2026 eine weitere Entscheidung zur Besoldung in Bremen angekündigt hat. Dieses könnte auch wieder bundesweite Auswirkungen haben.

https://oeffentlicher-dienst-news.de/besoldungsreform-im-oeffentlichen-dienst-so-planen-die-laender-auszahlung/

ohjeee

"Das Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses befindet sich in Vorbereitung und soll noch in diesem Jahr in den Landtag eingebracht werden."

lächerlich. Das Gesetz schreib ich morgen früh kurz fertig! Was ändert sich denn bitte außer den konkreten Beträgen? Das ist genau das gleiche Gesetz wie vor 2 Jahren. Und da war es noch schwieriger zu formulieren wegen dem Sockelbetrag. Das gestrichen ist es ja mehr als lächerlich, dass das noch Monate dauern soll!

Hans

Ja, da kann man durchaus den Kopf schütteln. Andererseits, eventuell ist das Spiel auf Zeit ja auch aus Vorsicht geboren? Man will sich absichern und sich nicht auf dünnes Eis begeben, keine Schnellschüsse, die wieder kassiert werden?
Das mal mit der optimistischen Brille gesehen.

Beamtenhustler

Du musst neu in diesem Besoldungsgame sein  :D

Hans


axum705

Heute in der Stuttgarter Zeitung:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.beamtenbesoldung-wie-das-land-bei-beamtenbezuegen-spart.f432182a-38f4-48c3-b77e-0d9e4759a6ee.html

Im Artikel stehen in ungefähr die gleichen Informationen drin wie in Post #139. Es wird aber darauf hingewiesen, dass das Land die ablehnende Bescheidung der Widersprüche wieder aufnimmt, da man von einer verfassungskonformen Besoldung ausgehe. So agiert eben unser Dienstherr: Zum einen bei der weiteren Prüfung der Auswirkungen des letztjährigen BVerfG-Beschlusses die kommenden Entscheidungen auf Zeit spielen, zum anderen aber die Beamten schnell in Klageverfahren zwingen in dem Wissen, dass diesen Schritt viele nicht gehen werden und dadurch etwaige Ansprüche verlieren.

Mir stellt sich noch die Frage, ob überhaupt ein Widerspruchsbescheid die Ansprüche versagen kann. In RN 161 des Beschlusses vom 17. September 2025 steht ja:

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.

Wurde das hier im Forum schon einmal diskutiert? Gefunden habe ich dazu nichts.

ohjeee

Zitat von: Hans in 27.05.2026 18:32Ja, da kann man durchaus den Kopf schütteln. Andererseits, eventuell ist das Spiel auf Zeit ja auch aus Vorsicht geboren? Man will sich absichern und sich nicht auf dünnes Eis begeben, keine Schnellschüsse, die wieder kassiert werden?
Das mal mit der optimistischen Brille gesehen.
ich glaube nicht, dass mit dem BesVersAnpG direkt die aA mit geregelt werden kann/soll. Macht doch einfach erst einmal den TV-L und dann die aA in separatem Gesetz. Ohne Witz, 1h Arbeit vom Praktikanten.

LehrerBW

#146
Hier der Artikel ohne Paywall

https://archive.is/S4ct4

HABICHThatzweiH

Zitat von: LehrerBW in 27.05.2026 10:45100€ sind bei A7/1 nur 2,82%?
Müssten eher was um die 3% rum sein.

Und nach dem BVerfG Urteil dürfte in jedem Falle eine Neubewertung des Erhöhungsbetrags fürs zweite Kind kommen....denn Beträge, die innerhalb einer Besoldungsgruppe abschmelzen, dürfen nicht mehr zur Mindestalimentation angerechnet werden.
Ich bin auch mal gespannt wie die Rechnungen nach den neuen Parametern des Bundesverfassungsgerichts zur Mindestalimentation aussehen werden denn selbst die Erhöhung des Partnereinkommen wird nicht ausreichen

Zum Rosenberger muss man eigentlich nichts weiter sagen...
"Wir respektieren, dass das Finanzministerium auf die Mehrkosten einer an NRW orientierten Lösung hinweist."
...was für ein Bückling

So sehe ich das auch mit den Abschmelzbeträgen. In A7 Stufe 1 beträgt der Erhöhungsbetrag beim 2. Kind über 500 €!? :o
Ich bin echt gespannt, was unser DH sich hier einfallen lassen wird. Den Erhöhungsbetrag wird man in dieser Höhe wohl kaum auf alle Besoldungsgruppen übertragen wollen.

Was ich mir vorstellen könnte ist, dass u.a. der Verheiratetenzuschlag wie beim Bund ins Grundgehalt integriert wird. Das wäre für den DH eine relativ kostengünstige Variante die Grundbesoldung etwas zu erhöhen.

Aber das wird kaum ausreichen, um um eine zusätzliche Besoldungserhöhung herum zu kommen. Von daher ist es erst einmal "positiv" zu bewerten, dass das fiktive Partnereinkommen auf Minijob-Basis belassen wird (soll nicht heißen, dass ich das fiktive Partnereinkommen als rechtmäßig erachte). Außer man kommt kurzfristig dann doch noch auf die Idee, sich an Bayern zu orientieren, weil man merkt, dass es viel zu teuer werden würde 😅 Mittlerweile schließe ich nichts mehr aus.
Aber je länger man sich beim fiktiven Partnereinkommen an der Minijob-Grenze orientiert, desto schwieriger wird es irgendwann zu begründen, wenn man es deutlich erhöhen möchte. Wobei, da fällt denen dann schon was ein  ;D

Schneewitchen

Zitat von: axum705 in 28.05.2026 08:55Heute in der Stuttgarter Zeitung:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.beamtenbesoldung-wie-das-land-bei-beamtenbezuegen-spart.f432182a-38f4-48c3-b77e-0d9e4759a6ee.html

Im Artikel stehen in ungefähr die gleichen Informationen drin wie in Post #139. Es wird aber darauf hingewiesen, dass das Land die ablehnende Bescheidung der Widersprüche wieder aufnimmt, da man von einer verfassungskonformen Besoldung ausgehe. So agiert eben unser Dienstherr: Zum einen bei der weiteren Prüfung der Auswirkungen des letztjährigen BVerfG-Beschlusses die kommenden Entscheidungen auf Zeit spielen, zum anderen aber die Beamten schnell in Klageverfahren zwingen in dem Wissen, dass diesen Schritt viele nicht gehen werden und dadurch etwaige Ansprüche verlieren.

Mir stellt sich noch die Frage, ob überhaupt ein Widerspruchsbescheid die Ansprüche versagen kann. In RN 161 des Beschlusses vom 17. September 2025 steht ja:

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.

Wurde das hier im Forum schon einmal diskutiert? Gefunden habe ich dazu nichts.

Darauf würde ich mich nicht verlassen. In dem Falle bräuchte sich die Behörde ja nicht die Mühe machen, die Widersprüche förmlich negativ zu bescheiden. Nach meinem Verständnis wird dem eingelegten Rechtsbehelf nicht entsprochen. Um dann seine Rechte zu wahren, muss jeder einzelne Betroffene Klage einreichen. Wer das nicht tut, der verwirkt seine potenziellen Ansprüche.

Die Argumentation, durch die Anzahl der eingelegten Widersprüche müsste dem Dh ja die Dimension möglicher Nachzahlungen klar sein, mag den Haushältern bei der Aufstellung des Haushalts hilfreich sein, ein juristisches Argument zur Wahrung eigener Ansprüche ist dies m.E. nicht.

Das ist ja das Perfide an dieser Vorgehensweise. Der DH spekuliert ja darauf, dass der größte Teil der Betroffenen eben nicht klagt. Das ist Ausdruck einer ganz besonderen Interpretation des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses.

Versuch

Zitat von: Schneewitchen in 28.05.2026 09:53Darauf würde ich mich nicht verlassen. In dem Falle bräuchte sich die Behörde ja nicht die Mühe machen, die Widersprüche förmlich negativ zu bescheiden. Nach meinem Verständnis wird dem eingelegten Rechtsbehelf nicht entsprochen. Um dann seine Rechte zu wahren, muss jeder einzelne Betroffene Klage einreichen. Wer das nicht tut, der verwirkt seine potenziellen Ansprüche.

Die Argumentation, durch die Anzahl der eingelegten Widersprüche müsste dem Dh ja die Dimension möglicher Nachzahlungen klar sein, mag den Haushältern bei der Aufstellung des Haushalts hilfreich sein, ein juristisches Argument zur Wahrung eigener Ansprüche ist dies m.E. nicht.

Das ist ja das Perfide an dieser Vorgehensweise. Der DH spekuliert ja darauf, dass der größte Teil der Betroffenen eben nicht klagt. Das ist Ausdruck einer ganz besonderen Interpretation des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses.

Könnten wir hier Anwälte Kisten, die dies schon gemacht haben, so dass der Aufwand für beide Seiten - Kläger und Anwalt - geringer wäre?