[Allg] Beamte zahlen in die Rentenversicherung ein

Begonnen von IchLiebeBeamtentum, 08.06.2026 11:45

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Rentenonkel

Zitat von: Schmitti in Gestern um 08:52Das liest sich jetzt ansatzweise so, als wäre der Bund der gute, und die Länder/Kommunen die bösen Dienstherrn. Das ist mir zu vereinfacht. Beim Bund selber ist man, was Verbeamtungen angeht, auch nicht gerade zurückhaltend. Auch (oder gerade?) in den höheren Besoldungsgruppen dürfte eher der Bund führend sein. Und seine eigenen Rücklagen sehen wie aus?

Das wollte ich auch nicht gesagt haben. Allerdings ist der Bund finanzstärker, so dass die Pensionslast des Bundes denselben eben nicht irgendwann lahmlegt, während die Pensionslast bei den Ländern irgendwann dazu führt, dass die Haushaltslöcher so groß sind, dass man sie auch mit größtmöglicher Anstrengung nicht mehr gestopft bekommt.

Zitat von: Schmitti in Gestern um 08:52Gibt es für die vorübergehende Kostenneutralität Berechnungen, oder wird das nur vermutet?

Die Rechnung ist doch recht einfach: Der Bundeszuschuss (der alleine vom Bund getragen wird) zur Rentenversicherung kann bei gleichbleibenden Ausgaben um den Beitrag, den die Bundes- und Landesbeamten tragen, reduziert werden. Ein Leistungsanspruch können die Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach 60 Monaten Einzahlung realisieren und dann dürfte der a) sehr niedrig sein und b) dürfte die Pension entsprechend sinken.

Zitat von: Schmitti in Gestern um 08:52Und was die Sorge um die Länderhaushalte/kommunalen Haushalte angeht, sprechen wir da auch von dem gleichen Bund, der z.B. dem Bürger Erleichterungen bei Gemeinschaftssteuern verspricht, und diese durch steigende Bundessteuern (teil)finanzieren will? Aber die Entwicklung des Föderalismus zu einem m.M.n. immer weiter aufwachsenden Konkurrenzdenken Bund-Länder(-Kommunen) ist ein Thema für sich. Der Bund ist sicher nicht der Robin Hood in dem ganzen Spiel.

Ich würde den Bund auch nicht als Robin Hood bezeichnen. Allerdings erkennt der Bund bei den Ländern in den nächsten Jahren und Jahrzehnten eine schnell wachsende finanzielle Belastung, die ohne Gegensteuern zu einem finanziellen Desaster führen kann, und dann schnell die Rufe nach einer Kürzung der Beamtenbesoldung wieder lauter werden lässt, wenn man nicht spätestens jetzt energisch und konsequent durch die Bildung von Rücklagen entgegensteuert.

AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 10:22Das wollte ich auch nicht gesagt haben. Allerdings ist der Bund finanzstärker, so dass die Pensionslast des Bundes denselben eben nicht irgendwann lahmlegt, während die Pensionslast bei den Ländern irgendwann dazu führt, dass die Haushaltslöcher so groß sind, dass man sie auch mit größtmöglicher Anstrengung nicht mehr gestopft bekommt.

Allerdings erkennt der Bund bei den Ländern in den nächsten Jahren und Jahrzehnten eine schnell wachsende finanzielle Belastung, die ohne Gegensteuern zu einem finanziellen Desaster führen kann, und dann schnell die Rufe nach einer Kürzung der Beamtenbesoldung wieder lauter werden lässt, wenn man nicht spätestens jetzt energisch und konsequent durch die Bildung von Rücklagen entgegensteuert.

Grundgesetzlich verpflichtende Ausgaben unterliegen einem haushalttechnischen Vorrang in der Begründung und Auszahlung. Die Alimentierung ist keine Sozialzahlung oder Rentenverpflichtung in Ausgestaltung einer "Versicherung", sondern unterliegt dem direkten Schutz des Grundgesetzes.

Der Haushalt eines Landes oder des Bundes muss also die Zahlungen leisten, solange auch alle anderen Zahlungen geleistet werden können oder haushaltsfremde Leistungen oder Leistungen, die unter dem Schutz des Grundgesetzes (Menschenwürde, Wohnung, etc. etc.) gezahlt werden.

Selbst eine globale Ausgabenkürzung verfängt nicht, solange weiter Leistungen oder haushaltstechnische Zahlungen anderer Art geleistet werden.

Es also faktisch unmöglich, das gekürzt wird.

Schmitti

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 10:22Allerdings ist der Bund finanzstärker, so dass die Pensionslast des Bundes denselben eben nicht irgendwann lahmlegt, während die Pensionslast bei den Ländern irgendwann dazu führt, dass die Haushaltslöcher so groß sind, dass man sie auch mit größtmöglicher Anstrengung nicht mehr gestopft bekommt.
Natürlich ist der Bund finanzstärker. Notfalls gibt man den Ländern noch paar Aufgaben, nimmt ihnen noch paar Einnahmen weg, erfindet dann noch irgendein Sondervermögen und zeigt dann mit dem bösen Finger auf die Länder...

Rentenonkel

In der Theorie hast Du Recht.

Aus der Entwicklung der Rechtsprechung von BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127> über BVerfGE 140, 240 <294 f. Rn. 110> und BVerfGE 149, 382 <405 f. Rn. 38> bis zu BVerfGE 155, 1 <47 f. Rn. 96 f.> und nun zum Beschluss vom 17. September 202514 ergeben sich – in einer hier vorgenommenen systematisierenden Strukturierung – vier kumulative Anforderungen, die ein verfassungsmäßiges Konsolidierungskonzept zu erfüllen hat, nach dem auch die Beamten eine Kürzung ihrer Versorgung oder Alimentation in Kauf zu nehmen haben.

Sie sind im Beschluss zur Eingangsbesoldung Baden-Württembergs (BVerfGE 149, 382) am eingehendsten ausformuliert worden, weshalb diese Entscheidung als dogmatischer Bezugspunkt fungiert.

Erstens verlangt der Senat eine ausnahmesituative Anlasstauglichkeit. Die Heranziehung der Beamtinnen und Beamten muss ,,zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen" erfolgen. Das setzt eine durch Naturkatastrophe oder vergleichbare außergewöhnliche Notsituation indizierte Lage voraus; die Vorwirkungen der Schuldenbremse genügen für sich genommen jedenfalls für Zeiträume vor 2011 nicht.

Zweitens fordert der Senat ein klar beziffertes Sparziel. In der Entscheidung zur Eingangsbesoldung Baden-Württembergs heißt es ausdrücklich, das Konzept setze ,,wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus". Es genügt nicht, ,,lediglich erkennen [zu] lassen, welches Sparvolumen voraussichtlich erreichbar sein werde"; der Gesetzgeber hat vielmehr darzulegen, ,,welches Einsparvolumen zur Konsolidierung des Haushalts für erforderlich gehalten wird".

Drittens muss die Maßnahmenauswahl sich auf alle staatlichen Ausgabenbereiche erstrecken und nicht selektiv die Beamtenschaft treffen. Das Sparvolumen ist ,,gleichheitsgerecht zu erwirtschaften". Eine Kürzung allein bei den Beamtinnen und Beamten ist gerade verfassungswidrig.

Viertens schließlich müssen die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens das Konzept tragen; eine sachliche Rechtfertigung kann nach der seit ausgeprägten und in BVerfGE 155, 1 <47 f. Rn. 96 f.> verdichteten Prozeduralisierungsdoktrin nicht ex post nachgeschoben werden.

Die vier Anforderungen treten kumulativ auf. Das Fehlen einer einzigen unter ihnen zieht die Verfassungswidrigkeit der Maßnahme nach sich.

In der Praxis hat der Gesetzgeber jedoch gelernt, dass auch eine verfassungswidrige Kürzung zunächst de facto Einsparpotential hat, der Rechtsweg für die Betroffenen lang ist und nicht jeder von dem Recht zur haushaltsjahrnahen Rügung Gebrauch macht. Daher wird er, wenn er in einer haushalterischen Notlage ist, zunächst kürzen, auch wenn er damit in ein paar Jahren in Karlsruhe unterliegen wird. Das ist dann wiederum ein Problem der nächsten oder übernächsten Regierung und wer weiß, wie sich die Kassenlage bis dahin entwickelt hat. Solange es am Ende aber günstiger ist als weiterhin diese Vorgaben zu beachten und im Übrigen die breite Masse der Bevölkerung es anders sieht, wird man kürzen. Dieses Verhalten kennen wir doch zur Genüge aus den anderen Foren.