VBL Klassik

Begonnen von nba, 09.06.2026 20:33

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

nba

Hallo

Ich habe eine Frage: Ich werde insgesamt 48 Monate bei der VBL einzahlen. Ich werde noch bis August bei der Firma arbeiten und dann in mein Heimatland zurückkehren. Ich habe auf der VBL-Webseite nachgeschaut und dort steht, dass mein Status ,,Wartezeit erfüllt" ist: ,,Ja, gemäß § 34 Absatz 4 der VBL-Satzung".

Ich möchte, dass mir das gesamte Geld zurückgezahlt wird, da ich die 60 Monate nicht erreicht habe.  Weiß jemand, warum auf der Webseite steht, dass ich die Voraussetzungen erfülle, wenn ich weniger als 60 Monate eingezahlt habe?

Ich habe bereits eine E-Mail geschickt, um das klären zu lassen, aber ich würde gern wissen, ob jemand Erfahrung damit hat.
Danke

Rowhin

§34 Abs. 1 regelt die Standardwartezeit von 60 Monaten. Der für dich zitierte Paragraph lautet aktuell (Hervorhebung von mir):

Zitat(4)
Wenn die Wartezeit nicht bereits nach den Absätzen
1 bis 3 erfüllt ist oder als erfüllt gilt, wird für den Teil der Betriebsrente, der auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3) und auf den hierfür gezahlten Altersvorsorgezulagen (§ 82a) beruht, auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn der Pflichtversicherung, für die ein Beitrag nach § 66a Abs. 3 entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsende angerechnet.
Die Wartezeit gilt für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach § 1b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und § 30f BetrAVG unverfallbar ist.

gyod1985

Zitat von: nba in 09.06.2026 20:33Weiß jemand, warum auf der Webseite steht, dass ich die Voraussetzungen erfülle, wenn ich weniger als 60 Monate eingezahlt habe?


Weil die Unverfallbarkeit mittlerweile nur noch 36 Monate beträgt.

Retz

Mir wurde im August 2025 von der VBL folgende Mitteilung (als Antwort auf eine Frage zu einem anderen Thema) gemacht (da es ein Zitat ist, bitte ich den ungehobelten Satzbau zu entschuldigen, er stammt nicht von mir):

Zitat:
"Sie sind seit 1. April 2022 ohne Unterbrechung durch den gleichen Arbeitgeber versichert. Bis zum Stand 31. Dezember 2024 liegen für Sie 33 Umlage-/Beitragsmonate vor. Für das Jahr 2025 liegen uns noch keine Angaben vor. Die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonate nach §34 Absatz 1 VBL-Satzung ist nicht erfüllt.

Wenn die Wartezeit nach §34 Absatz 1 VBL-Satzung nicht erfüllt ist, prüft die VBL, zum Beispiel bei Eintritt des Versicherungsfalles, ob die Wartezeit nach den weiteren Bestimmungen des §34 VBL-Satzung erfüllt ist. Für das ab 1. April 2022 vorliegende Beschäftigungsverhältnis ist die Wartezeit nach §1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG in Verbindung mit §34 Absatz 4 Satz 2 VBL-Satzung, vorbehaltlich der Prüfung bei Antragsstellung, erfüllt, da das Ende der ununterbrochenen Pflichtversicherung nach Vollendung des 21. Lebensjahres liegen wird und Pflichtversicherung ab 1. Januar 2018 ohne Unterbrechung für mindestens 36 Monate bestand, EU-Mobilitätsrichtlinie."

Mario Nette

Zitat von: gyod1985 in 10.06.2026 07:06Weil die Unverfallbarkeit mittlerweile nur noch 36 Monate beträgt.
Zitat von: gyod1985 in 10.06.2026 07:06Weil die Unverfallbarkeit mittlerweile nur noch 36 Monate beträgt.

Das heißt dann, dass man schon nach 36 Monaten eine Rente bekommen würde und nicht erst nach 60?

Rowhin

Siehe hier die Infos der VBL:

ZitatNach den Vorgaben der VBL-Satzung kann die Wartezeit auch nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sein. Dort wurde seit 2018 die Frist zur Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen auf drei Jahre verkürzt.

Eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz haben Sie erreicht, wenn Sie

- seit dem 1. Januar 2018 mindestens für drei Jahre ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt waren und
- bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mindestens 21 Jahre alt gewesen sind.

In diesem Fall gilt die Wartezeit nach der VBL-Satzung als erfüllt und Sie können eine Rentenleistung aus der VBLklassik bei uns beantragen.

Rentenonkel

Solange die Rente jedoch die derzeit gültige Mindestgrenze von 1 % der Bezugsgröße (derzeit 39,55 EUR) nicht erreicht, darf der Träger der betrieblichen Altersvorsorge die Betriebsrente auch durch eine Einmalzahlung abfinden.

Daher wird man wohl, wenn man zwar 36 oder mehr Monate hat, aber weniger als 60 Monate, im Rentenalter eine Abfindung erhalten, der das 144 fache der zu erwartenden, monatlichen Rente betragen dürfte.

Sofern sich diese Frage auch auf die gesetzliche Rente bezieht, müsste ich Deine Staatsangehörigkeit und das Heimatland kennen, um eine belastbare Antwort zu geben.