Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Hanswurst

Wenn man ganz spitz ausrechnen möchte, könnte man jetzt noch mit Barwert und Kapitalwert und internem Zinsfus anfangen, aber will die Diskussion jetzt nicht mehr überreizen als sie eh schon ist  8)

Finanzer

Zitat von: Hanswurst in Heute um 10:32Wenn man ganz spitz ausrechnen möchte, könnte man jetzt noch mit Barwert und Kapitalwert und internem Zinsfus anfangen, aber will die Diskussion jetzt nicht mehr überreizen als sie eh schon ist  8)

Ich bin sehr geneigt das mal im Urlaub auszuprobieren :-)

RandomValue

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:49Wie gesagt, die Antwort auf deine berechtigte Frage hängt entscheidend (!) davon ab, was im Jahr 2023 "los" war:
- Gab es 2023 keine unterjährigen Erhöhungen, dann steigt die Besoldung im Jahr 2024 in der Tat lediglich um mickrige 0,5% (aufgrund der plus 3% ab dem 01.11.2024), was vermutlich nicht ausreichen dürfte, um mit der Preisentwicklung "mitzuhalten".
- Gab es hingegen z.B. am 01.11.2023 eine Erhöhung um 5%, dann steigt die Besoldung im Jahr 2024 um 4,6529% gegenüber 2023, was vermutlich schon eher "konkurrenzfähig" zur Preisentwicklung sein dürfte.

Hier habe ich ein Störgefühl.

Denn: Gemeinhin gewährt der Dienstherr nur dann Besoldungserhöhungen, um mit der allgemienen Entwicklung der Vergleichsindizis "mitzuhalten". Daher: Steigt der Vergleichsindex in 2023 um 5%, dann ist das allgemeine Niveau zum Erhalt Lebensweise eben schon in 2023 5% höher, und die Kaufkraft der Besoldung ist erst ab dem 1.11.2023 soweit wiederhergestellt, um ab diesem Zeitpunkt im Jahr 2023 mithalten zu können. Daher steigt die Kaufkraft nun mal im 2024 eben nur um die mickrigen 0,5%, obwohl die Besoldung zum Vohrjahresmonat nun wesentlich höher ist.



Ich versuche zu Rechnen: Basis Jahr X, Besoldung absolut 100, keine Veränderung im Jahr X-1.
Jahr | Lebenshaltungskostensteigerung | Lebenshaltungskosten absolut | Besoldungssteigerung Gesetz | Besoldungssteigerung unterjährig 1.7.X wirkt effektiv | Besoldung Jahresbetrachtung |  Fehlbetrag im Jahr X | Kumuliert Überhang aus Vorjahren
1 | +5% | 100*(1+5%) | 5% | 2,5% | 100*(1+5%) | 100*(1+2,5%) | -100*2,5% | 0
2 | +3% | 100*(1+5%+3%) | 3% | 1,5% | 100*(1+5%+1,5%) | -100*1,5% | -100*2,5%
3 | +4% | 100*(1+5%+3%+4%) | 4% | 2% | 100*(1+5%+3%+2%) | -100*2% | -100*(2,5%+1,5%)
4 | 0% | 100*(1+5%+3%+4%) | 0% | 0% | 100*(1+5%+3%+4%) | 0 | 0 | -100*(2,5%+1,5%+2%)

Auch wenn die Besoldungserhöhung im nächsten Jahr wirkt, sind doch auch analog die Lebenskosten gestiegen. Und damit kumuliert sich ein negativer Überhang aus den Vorjahren. Erst mit einer höheren Besoldung als der Vergleichsindex/Lebenshaltungskosten wird dieser kumulierte Überhang vermindert.

Mache ich hier einen Denkfehler?

Bundesjogi

Nach wie vor gilt: dass dieser "Index" nicht viel offensichtlicher als eine Beleidigung jeder mathematischen Bildung erkannt wird liegt lediglich daran, dass seine Fehler erst in einer Betrachtung von mehreren Jahren auftreten und aufgrund der gleichmäßigen Stichprobe betragsmäßig gering sind. Man könnte das ignorieren, aber die Penetranz mit der die Methode behauptet und verteidigt wird und das gleichzeitig erschreckende, dass tatsächlich auch andere diesem Schwachsinn zustimmen (vermutlich weil dabei höhere Ansprüche entstünden, aber Opportunismus ist kein Grund sein Gehirn auszuschalten) triggert mich. Wie absurd das Ganze ist, erkennt man daran, wenn man mal schaut, welche Erhöhungen zu verschiedenen Zeitpunkten alle laut Index gleich sind.
Januar 1 Prozent
Juli 2 Prozent
September 3 Prozent
Oktober 4 Prozent
November 6 Prozent
Dezember 12 Prozent
Für dieses eine Jahr ist das korrekt, wie Stuttmann und sicher noch viele andere erkannt haben. Leider ist der Beitrag zur Besoldungsentwicklung in den kommenden Jahren je nach dem Zeitpunkt und der prozentualen Erhöhung erheblich anders. Und das ist auch allen halbwegs vernunftbegabten Menschen offensichtlich. Oder was würdet ihr nehmen, die 1 Prozent im Januar oder die 12 im Dezember? (Immer angenommen ihr müsst nicht damit rechnen zum 31.12. zu sterben oder gar unterjährig?) Richtig.

Die Konstruktion ist so fehlerhaft, man kann sich gar nicht erklären, wie man auf so was kommen konnte. Zumal der Fehler absolut unsystematisch ist und kaum beherrschbar. Jede beliebige Kombination zweiter vom Index als "gleich" behaupteter Erhöhungen (sofern sie nicht vollkommen identisch sind) kommt nach mehreren Jahren auf eine andere Summe, selbst wenn man nur die Reihenfolge tauscht und die Faktoren die selben sind. Erhöht man von 1000 Euro Ausgangswert einmal die 1 Prozent zum 1.1. (Pfad A) und die 12 Prozent zum 1.12. (Pfad B) erhält man in Jahr 1 in beiden Fällen insgesamt 12120. So weit so gut.
Leider kommt man in Pfad A bei 1010 Euro pro Monat an und in Pfad B bei 1120 Euro. Und jetzt wird es eben eklig. Pfad AA hat im Jahr 2 insgesamt 12241.2 Euro. Pfad AB kommt ebenfalls auf 12241.2 Euro. So weit reichte die mathematische Intuition des Erfinders. Pfad BA kommt aber leider auf  13574,4 , genau so Pfad BB. Weil diese Methode nur für ein einziges Jahr funktioniert. Da aber jeder unterschiedliche Ausgangswert zu vollkommen anderen Ergebnissen führt ist der Fehler praktisch unbeherrschbar. Und selbst wenn er beherrschbar wäre, wäre es absolut idiotisch, zu versuchen, ihn zu heilen, wenn man doch ganz einfach bessere Methoden nehmen kann.

Nur zum Spaß: der Pfad AAA kommt auf 12363 in Jahr 3, genau wie AAB. ABA kommt dagegen auf 13710 in Jahr 3. Pfad BBB als vorläufiges Extrembeispiel hat in Jahr 3 schon 15203.

Noch witziger wird es, wenn man tagesweise Betrachtungen anstellt. Das Äquivalent einer Erhöhung zum 1.1. um 1 Prozent zum 31.12. ist ziemlich genau 365 Prozent.
Denn 1000 Euro pro Monat ergibt pro Tag etwa 32,88 Euro. Erhält man das 364 Tage lang hat man 11967 Euro bekommen (ist auch klar, bekommt man das noch einen Tag länger hat man die 12000 voll). Im Vergleich zu der Erhöhung zum 1.1 (12120) fehlen aber noch 152,88 Euro, also 120 mehr als normal. Die müssen also alle an diesem einen Tag nachgezahlt werden. Und das ist dann eine Steigerung von etwa 365 Prozent.

Dass dieser "Index" nicht viel absurdere Zahlen liefert liegt wie gesagt daran, dass die Stichprobe sehr einheitlich ist. Oftmals beläuft sich der Prozentbetrag an Erhöhungen zwischen 1 und 3 Prozent. Das reduziert die Fehler deutlich. Aber da es sich eben nicht um einen systematischen Fehler handelt, sondern um einen absolut unsystematischen ist die Methode einfach ungeeignet. Für alles. Es gibt schlicht und ergreifend nichts, was damit vegleichbar gemacht werden kann. Deshalb ist das auch nicht zu heilen mit Verweis auf mögliche Fehler anderer Methoden. Es ist offensichtlich, dass ein reiner Vergleich von Jahresbruttowerten mühsam ist, aber korrekte Ergebnisse erzielt. Niemand sollte Interesse daran haben, einen "Index" zu verwenden, der einen unsystematischen Fehler produziert, wenn der auch in vielen Fällen eher gering ist. Der "Index" ist letztlich nicht viel besser als wenn wir würfeln würden und nur Werte von 1-3 zulassen. Da der Autor ja aber schon veröffentlicht und dem Kind seinen Namen gegeben hat und da er in der Vergangenheit stets Wortreich und unverständlich seine Positionen selbst bei offensichtlicher Widerlegung verteidigt hat, wird er das auch hier wieder tun, hat es ja angabegemäß bereits auf 70 Seiten ausgeführt. Viel Spaß dabei, aber Blödsinn bleibt Blödsinn.

Edit: und selbst wenn die Würfelmethode einmal zufällig besser gelegen haben sollte als eine in sich stimmige, müsste man doch mit gesundem Menschenverstand davon ausgehen, dass der Erfolg nicht reproduzierbar ist. Und damit den Würfler in die Wüste schicken. Denn genau das ist das Problem: ein systematischer Fehler ist beherrschbar. Ein unsystematischer nicht. Der "Schwan-Index" produziert bei jedem Pfad einen ganz individuellen unvergleichlichen Fehler (was schon eine Art von Kunst ist), für jeden Bezug zur Realität aber nicht taugt. Gar nicht.

BVerfGBeliever

[@DeGr und phantomghost: Genau wie SonicBoom, clarion, Maximus, maxg, Bundesjogi und viele viele andere vor euch legt ihr präzise den Finger in die Wunde der Schwan-Methodik, aber das nur als kleine Nebenbemerkung.]

@Durgi, ich mag deine "Alltagssprache"!  :D  Inhaltlich hast du selbstverständlich zu 100% Recht, so dass im Prinzip alles gesagt ist. Da ich jedoch nicht sicher bin, ob Swen deinen Beitrag vollumfänglich und sinnerfassend (!) durchdrungen hat, hier noch eine kleine Anmerkung zu einem seiner "20 Punkte":


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:4413. In den Rn. 71 ff. hält die Kammer korrekt eine lineare Anhebung der Besoldung zwischen 2018 und 2021 zum jeweils genannten Datum fest. Die Anhebung ist also vom Land Berlin für die typisierte Besoldung der Besoldungsgruppe R 1  wie folgt als generelle Tatsache geregelt worden:

Zum Juni 2018 um 3,2 %
Zum April 2019 um 4,3 %
Zum Februar 2020 um 4,3 %
Zum Januar 2021 um 2,5 %

Legt man den Besoldungsindex mit dem Basisjahr 2017 im Rahmen einer Betrachtung fest, die fiktiv eine lineare Anhebung der Besoldung zum Januar des jeweiligen Jahres voraussetzt, dann liegt er für das Jahr 2021 bei 115,07 %.
Falsch. Denn du unterschlägst den Effekt der unterjährigen 2017er Erhöhung auf die Besoldung im Jahr 2018. Konkret: Wäre die R1-Besoldung zum 1.1.2018 um 3,2% angehoben worden, dann wäre sie im Jahr 2018 mit 76.416,48 € um 4,8335% höher gewesen als im Jahr 2017 (72.893,21 €). Entsprechend hätte der von dir unter Punkt 13 genannte fiktive Besoldungsindex (mit Basisjahr 2017 = 100 %) im Jahr 2021 bei 116,89 % gelegen. Insbesondere siehst du also auch, dass dieser fiktive Wert etwas höher ist als die tatsächliche reale Anhebung der R1-Besoldung von 72.893,21 € im Jahr 2017 auf 85.104,36 € im Jahr 2021, die dazu führte, dass der tatsächliche reale Besoldungsindex im Jahr 2021 den Wert 116,75 % hatte (mit Basisjahr 2017 = 100 %). Aus mir unerfindlichen Gründen scheint dir dieser Aspekt ja irgendwie besonders "am Herzen" zu liegen.


Fazit: Ich hoffe sehr, dass die entsprechende Klage noch nicht eingereicht wurde (insbesondere natürlich für den Kläger, aber auch für uns alle)..

NWB

Ich finde es großartig, dass dieser Diskussionsstrang extrahiert wurde.
Gleichzeitig finde ich es faszinierend, dass einerseits auf einer dermaßen hohen Ebene diskutiert wird, dass ich hier nicht mehr zu folgen vermag, dabei aber sprachlich regelmäßig unter der Gürtellinie und in meinen Augen respektlos verfahren wird.
Was für eine Diskrepanz.

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:09[@DeGr und phantomghost: Genau wie SonicBoom, clarion, Maximus, maxg, Bundesjogi und viele viele andere vor euch legt ihr präzise den Finger in die Wunde der Schwan-Methodik, aber das nur als kleine Nebenbemerkung.]

@Durgi, ich mag deine "Alltagssprache"!  :D  Inhaltlich hast du selbstverständlich zu 100% Recht, so dass im Prinzip alles gesagt ist. Da ich jedoch nicht sicher bin, ob Swen deinen Beitrag vollumfänglich und sinnerfassend (!) durchdrungen hat, hier noch eine kleine Anmerkung zu einem seiner "20 Punkte":

Falsch. Denn du unterschlägst den Effekt der unterjährigen 2017er Erhöhung auf die Besoldung im Jahr 2018. Konkret: Wäre die R1-Besoldung zum 1.1.2018 um 3,2% angehoben worden, dann wäre sie im Jahr 2018 mit 76.416,48 € um 4,8335% höher gewesen als im Jahr 2017 (72.893,21 €). Entsprechend hätte der von dir unter Punkt 13 genannte fiktive Besoldungsindex (mit Basisjahr 2017 = 100 %) im Jahr 2021 bei 116,89 % gelegen. Insbesondere siehst du also auch, dass dieser fiktive Wert etwas höher ist als die tatsächliche reale Anhebung der R1-Besoldung von 72.893,21 € im Jahr 2017 auf 85.104,36 € im Jahr 2021, die dazu führte, dass der tatsächliche reale Besoldungsindex im Jahr 2021 den Wert 116,75 % hatte (mit Basisjahr 2017 = 100 %). Aus mir unerfindlichen Gründen scheint dir dieser Aspekt ja irgendwie besonders "am Herzen" zu liegen.


Fazit: Ich hoffe sehr, dass die entsprechende Klage noch nicht eingereicht wurde (insbesondere natürlich für den Kläger, aber auch für uns alle)..

Ich bin weder ein Mensch der Mathematik noch der Formeln, deshalb bitte als lautes Nachdenken begreifen...

Wenn ich einen Index bilde und von einer Basis X ausgehe, einem Jahr, das durch eine bestimmte Erhöhung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Struktur aufweist, und diese fest fortschreibe dann lasse ich doch unter dem Gesichtspunkt der Jährlichkeit außer Betracht, dass zwischen den auf X folgenden Jahren, ggf. strukturelle Unterschiede, nämlich im Zeitpunkt der Erhöhung liegen.

Wenn ich dies nicht einbeziehe, würden doch "strukturelle Unterschiede", nämlich wann (!) im Jahr eine Erhöhung stattfindet, ausgeblendet bleiben. Ich halte dies nicht für unerheblich, weil Alimentation halt auch den Zweck der Deckung des gegenwärtigen Bedarfs erfüllen muss. Insoweit vergleicht man mit Besoldungsindex und Nominallohnindex sowieso Dinge, die in Teilen verschieden sind. Wenn auf Kante genäht ist, darf die Besoldung aus dem Zusammenspiel der Parameter nicht hinterherlaufen.

Kann man in der Kette der Indexentwicklung nicht die Struktur des Vorjahres im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erhöhung als sozusagen fortgeschriebene Ausgangsbasis berücksichtigen?



,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:09[@DeGr und phantomghost: Genau wie SonicBoom, clarion, Maximus, maxg, Bundesjogi und viele viele andere vor euch legt ihr präzise den Finger in die Wunde der Schwan-Methodik, aber das nur als kleine Nebenbemerkung.]

@Durgi, ich mag deine "Alltagssprache"!  :D  Inhaltlich hast du selbstverständlich zu 100% Recht, so dass im Prinzip alles gesagt ist. Da ich jedoch nicht sicher bin, ob Swen deinen Beitrag vollumfänglich und sinnerfassend (!) durchdrungen hat, hier noch eine kleine Anmerkung zu einem seiner "20 Punkte":

Falsch. Denn du unterschlägst den Effekt der unterjährigen 2017er Erhöhung auf die Besoldung im Jahr 2018. Konkret: Wäre die R1-Besoldung zum 1.1.2018 um 3,2% angehoben worden, dann wäre sie im Jahr 2018 mit 76.416,48 € um 4,8335% höher gewesen als im Jahr 2017 (72.893,21 €). Entsprechend hätte der von dir unter Punkt 13 genannte fiktive Besoldungsindex (mit Basisjahr 2017 = 100 %) im Jahr 2021 bei 116,89 % gelegen. Insbesondere siehst du also auch, dass dieser fiktive Wert etwas höher ist als die tatsächliche reale Anhebung der R1-Besoldung von 72.893,21 € im Jahr 2017 auf 85.104,36 € im Jahr 2021, die dazu führte, dass der tatsächliche reale Besoldungsindex im Jahr 2021 den Wert 116,75 % hatte (mit Basisjahr 2017 = 100 %). Aus mir unerfindlichen Gründen scheint dir dieser Aspekt ja irgendwie besonders "am Herzen" zu liegen.


Fazit: Ich hoffe sehr, dass die entsprechende Klage noch nicht eingereicht wurde (insbesondere natürlich für den Kläger, aber auch für uns alle)..

Das Bundesverfassungsgericht führt unter anderem aus:

"Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht." (BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31).

Die 26. Kammer betrachtet folgenden ersten Fall: Die Besoldung wird in 144 Monaten fiktiv 144 mal um einen bestimmten Euro-Betrag angehoben. Das Ergebnis ist eine in zwölf Jahren um 42,45 % angehobene Besoldung.

Die Kammer betrachtet folgenden zweiten Fall: Die Besoldung wird in 144 Monaten tatsächlich nur 79 mal um den hinsichtlich des ersten Falls jeweils kongruenten bestimmten Euro-Betrag angehoben; 65 Mal wird ein jeweils gewährter Betrag nicht angehoben. Eine Anhebung der Besoldung erfolgt in zwölf Jahren insgesamt nur in 54,9 % aller Monate. In 45,1 % aller Monate erfolgt keine Anhebung der Besoldung. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die in den zwölf Jahren jeweils im Besoldungsjahr zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung stehenden monetären Mittel um 42,97 % angehoben worden sind.

Nun musst du mathematisch zwei Tatsachen erklären:

1. dass im zweiten Fall die finanziellen Mittel, die zu dem Prozentwert von 42,97 % führen, zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich jeweils in jedem der zwölf Besoldungsjahre vollständig zur Verfügung standen,

2. dass die Methode keine Bemessung vollzieht, die eine Anhebung betrachtet, als sei sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt.

Das sind mathematische Probleme, die anhand der tatsächlichen Zahlen erklärt werden müssen. Denn der Senat verlangt in der aktuellen Entscheidung die hinreichende Beachtung, dass der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung sich darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Er schließt deshalb explizit Methoden als nicht hinreichend präzise aus, die unterjährige Besoldungsanpassungen behandeln, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79).

Wer die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als sachgerecht betrachtet, muss die genannten beiden Tatsachen erklären.

Wenn du das kannst, dann wäre ich dir verbunden, dass du das hier tust. Jeder andere, der das kann, darf sich ebenfalls darum gebeten sehen, die beiden Tatsachen hinreichend zu erklären.

Wer das nicht kann, darf das gerne ebenfalls äußern. Ich kann das nicht.

BVerfGBeliever

#173
Mir ist gerade aufgefallen, dass sich vorhin in meiner Darstellung ein kleiner Rundungsfehler eingeschlichen hatte (urlaubsbedingt hatte ich quasi auf einem Bierdeckel gerechnet), der jedoch absolut nichts an meiner Aussage ändert. Trotzdem zur Korrektur: Wären die Erhöhungen der Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 fiktiv immer zum 1. Januar erfolgt, dann hätte der Besoldungsindex folgende Werte angenommen (Punkt 13 bei Swen):
- 2017: 100,00 (72.893,21 €)
- 2018: 104,83 (76.416,48 €)
- 2019: 109,29 (79.663,68 €)
- 2020: 113,93 (83.050,56 €)
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

Der tatsächliche Besoldungsindex basierend auf den tatsächlichen Erhöhungen hatte hingegen folgende Werte (Punkt 15 bei Swen):
- 2017: 100,00 (72,893,21 €)
- 2018: 103,50 (75.440,83 €)
- 2019: 108,17 (78.851,88 €)
- 2020: 113,55 (82.768,32 €)
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

Insbesondere hätte mir natürlich sofort ins Auge springen müssen, dass die 2021er Werte identisch sein müssen, da es im Jahr 2021 keine unterjährige Erhöhung gab. Also, ein dickes Sorry für die kurzfristige Verwirrung!


Und nur noch kurz zur Interpretation (auch als Antwort auf Swens zwischenzeitlichen Beitrag): Die Werte zeigen eindrücklich, dass beispielsweise die tatsächliche Besoldung im Jahr 2018 um 975,65 € niedriger war, als wenn sie fiktiv bereits zum 1. Januar angehoben worden wäre. Diese Tatsache spiegelt sich exakt in den zugehörigen Indexwerten (103,50 vs. 104,83) wider.

SwenTanortsch

Ich schreibe mal wieder fett in den Beitrag hinein, um im Anschluss noch einmal zu wiederholen, was zu wiederholen ist. Zunächst einmal ist im nachfolgenden Zitat der Nachweis von dir erbracht, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Bemessung vornimmt, die am Ende im Jahr 2021 zum identischen Besoldungsindex von 116,75 % führt, also als wenn man die Bemessung so vornehmen würde, als wäre die Besoldungsanpassung im Betrachtungszeitraum zwischen 2018 und 2021 fiktiv linear zum Jahresbeginn vollzogen worden. Tatsächlich aber sind im zweiten Fall zwischen 2018 und 2020 erheblich niedrigere Anhebungen der Besoldung vollzogen worden, die du nachfolgend dokumentierst und die ich in deinem Beitrag fett hervorhebe. Denn im zweiten Fall stehen in den genannten drei Besoldungsjahren regelmäßig erheblich niedrigere Besoldungsniveaus tatsächlich zur Verfügung. Im zweiten Fall standen also die dort von mir fett hervorgehobenen Beträge nicht jeweils im Besoldungsjahr zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung. Dennoch betrachtet die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit beide Besoldungsindices am Ende identisch, nämlich als wäre gar keine tatsächliche Fortschreibung der Besoldung erfolgt, sondern eine fiktive.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:14Mir ist gerade aufgefallen, dass sich vorhin in meiner Darstellung ein kleiner Rundungsfehler eingeschlichen hatte (urlaubsbedingt hatte ich quasi auf einem Bierdeckel gerechnet), der jedoch absolut nichts an meiner Aussage ändert. Trotzdem zur Korrektur: Wären die Erhöhungen der Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 fiktiv immer zum 1. Januar erfolgt, dann hätte der Besoldungsindex folgende Werte angenommen (Punkt 13 bei Swen):
- 2017: 100,00 (72.893,21 €)
- 2018: 104,83 (76.416,48 €)
- 2019: 109,29 (79.663,68 €)
- 2020: 113,93 (83.050,56 €)
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

Der tatsächliche Besoldungsindex basierend auf den tatsächlichen Erhöhungen hatte hingegen folgende Werte (Punkt 15 bei Swen):
- 2017: 100,00 (72,893,21 €)
- 2018: 103,50 (75.440,83 €) - 975,65 €
- 2019: 108,17 (78.851,88 €) - 811,80 €
- 2020: 113,55 (82.768,32 €) - 282,24 €
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

Insbesondere hätte mir natürlich sofort ins Auge springen müssen, dass die 2021er Werte identisch sein müssen, da es im Jahr 2021 keine unterjährige Erhöhung gab. Also, ein dickes Sorry für die kurzfristige Verwirrung!


Und nur noch kurz zur Interpretation (auch als Antwort auf Swens zwischenzeitlichen Beitrag): Die Werte zeigen eindrücklich, dass beispielsweise die tatsächliche Besoldung im Jahr 2018 um 975,65 € niedriger war, als wenn sie fiktiv bereits zum 1. Januar angehoben worden wäre. Diese Tatsache spiegelt sich exakt in den zugehörigen Indexwerten (103,50 vs. 104,83) wider. Zwischen 2018 und 2020 ist im zweiten Fall eine signifikant niedrigere Erhöhung der Besoldung gewährt worden, ohne dass das die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Jahr 2021 zeigt.

Ich habe insbesondere fett hervorgehoben, dass Du ausführst, die "Antwort auf Swens zwischenzeitlichen Beitrag" zu geben: Wo genau ist die Antwort auf die beiden Tatsachen? Ich wäre dir verbunden, dass du die tatsächlichen Euro-Beträge und die jeweilige prozentuale Anhebung in einen konkreten Zusammenhang betrachtest, sodass erkennbar wird,

- dass im ersten von mir genannten genannten Fall fiktiv in 144 von 144 Monaten die Besoldung um einen bestimmten Euro-Betrag angehoben wird, was zu dem Ergebnis einer in zwölf Jahren um 42,45 % angehobene Besoldung führt

- und dass im zweiten von mir genannten genannten Fall die Besoldung in 144 Monaten tatsächlich nur 79 mal um den hinsichtlich des ersten Falls jeweils kongruent vorliegenden Euro-Betrag angehoben wird, während in den übrigen 65 Monaten keine entsprechende Anhebung erfolgt, sodass die in den zwölf Jahren jeweils im Besoldungsjahr zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung stehenden monetären Mittel um 42,97 % angehoben werden, die also vollständig ausgezahlt worden sind. Denn wären sie nicht vollständig ausgezahlt, hätten sie ja nicht jeweils im Besoldungsjahr zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung gestanden.

Wir können das mathematische Problem auch vereinfachen: Es ist mathematisch zu zeigen, dass

(1) eine 144 mal um bestimmte Euro-Beträge angehobene Besoldung in Summe der Euro-Beträge zu einer exakt gleichen oder unwesentlich geringeren Summe der Euro-Beträge angehobener Besoldung führt, als wenn die Besoldung nur 79 mal kongruent angehoben worden wäre.

Wenn wir die Summe des jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrags, der tatsächlich 79 mal im zweiten Fall gewährt worden ist, mit den Beträgen (x1, x2, x3 ... x79) als Summe a wiedergeben, während wir die Summe der jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge, die tatsächlich nur 65 mal fiktiv im ersten Fall mit den Beträgen (y1, y2, y3 ... y65) gewährt worden sind, als Summe b wiedergeben, musst du den Nachweis führen, dass

(a + b) = a

ist. Diesen Nachweis führst du aber bereits in deinem Beispiel nicht. Denn die von mir in deinem Beitrag fett hervorgehobenen Euro-(Fehl)Beträge für 2018 bis 2020 liegen als Folge der nur unterjährig gewährten Besoldungsanhebung zwangsläufig niedriger, als würde man die Besoldung als fiktiv zu Jahresbeginn angehoben bemessen. In Deinem Beispiel ist also zwangsläufig ebenfalls (a + b) nicht a.

Denn das ist mathematisch prinzipiell unmöglich, sofern die Summe a und die Summe b rationale Zahlen sind, was in unserem Fall zwangsläufig so ist.


(2) Darüber hinaus musst du dann noch den Nachweis führen, dass im zweiten Fall keine Bemessung vollzogen worden ist, die eine Anhebung betrachtet, als sei sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Allerdings zeigst du ja in deinem Beispiel für das Jahr 2021 genau das, nämlich dass hier eine Bemessung erfolgt, als sei die tatsächlich unterjährige gewährte Besoldungsanpassung zum Jahresbeginn erfolgt. Anders lässt sich der in beiden Fällen identische Besoldungsindex von 116,75 % nicht erklären. Entsprechend wird hier keine "Spitzausrechnung" vollzogen.

Du zeigst also in deinem Beispiel selbst, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die notwendige Bedingungen für eine sachgerechte "Spitzausrechnung" nicht erfüllen kann. Sie bemisst, nachdem sie die Jahresbeträge regelmäßig  korrekt wiedergibt, im Besoldungsindex der angehobenen Besoldung prinzipiell nicht, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Denn wenn in deinem Beispiel wie gezeigt im ersten Fall zwischen 2018 und 2020 tatsächlich eine erheblich größere Anhebung der Besoldung tatsächlich zur Verfügung gestanden hat als im zweiten, dann können beide Besoldungsindices im Rahmen einer "Spitzausrechnung" 2021 prinzipiell nicht identisch ausfallen. Denn wo wäre nun die "Spitzausrechnung"? Wo wären die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe der Fortschreibung der Besoldung?

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:55Nun musst du mathematisch zwei Tatsachen erklären:

1. dass im zweiten Fall die finanziellen Mittel, die zu dem Prozentwert von 42,97 % führen, zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich jeweils in jedem der zwölf Besoldungsjahre vollständig zur Verfügung standen,

2. dass die Methode keine Bemessung vollzieht, die eine Anhebung betrachtet, als sei sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt.
Weil du ja gerade nochmals nachgefragt hast:

1. Die Berliner R1-Besoldung lag im Jahr 2003 bei 59.524,23 € und im Jahr 2021 bei 85.104,36 €. Entsprechend standen einem R1-Richter im Jahr 2021 aus seiner Besoldung genau 42,97% mehr an finanziellen Mitteln zur Verfügung als 18 Jahre zuvor. Somit muss der zugehörige Besoldungsindex im Jahr 2021 zwingend den Wert 142,97 annehmen (mit dem Basisjahr 2003 = 100). Mich beschleicht die Vermutung, dass dir die Funktionsweise und resultierende Bedeutung eines Index und seiner Werte möglicherweise nicht ganz vertraut sein könnten.

2. Zur Erläuterung:
- 2019: Die korrekte Berücksichtigung der tatsächlichen Erhöhung zum 1. April führt zum tatsächlichen Indexwert von 108,17. Die sachwidrige fiktive Annahme, die Erhöhung sei bereits zum 1. Januar erfolgt, führt stattdessen zum fiktiven Indexwert von 109,29.
- 2021: Da die tatsächliche Erhöhung zum 1. Januar erfolgte, führen logischerweise sowohl die tatsächliche als auch die fiktive Betrachtung zum identischen Indexwert von 116,75.