Höhe der persönlichen Zulage nach § 32 TV-L Führung auf Zeit

Begonnen von EnjoyTheSun, 16.06.2026 16:10

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EnjoyTheSun

Hallo in die Runde,

eine Frage an die Experten aus den Bezügestellen o. ä.

Ich habe über mehrere Jahre hinweg höherwertige Tätigkeiten (EG 13) wahrgenommen. Zunächst erhielt ich 1 Jahr und 3 Monate  lang eine Zulage über § 14 TV-L; dann war es für 1+2 Jahre Führung auf Zeit nach § 32 TV-L. Schon während der "ersten Phase" hatte ich in meiner grundständigen Eingruppierung (EG 11) die nächste Erfahrungsstufe erreicht. Da erklärte mir meine Bezügestelle, dass die nicht in der höherwertigen EG "mitgenommen" wird und es somit bei dem Sockelbetrag für die Zulage bliebe. Soweit so gut. Im Rahmen der Führung auf Zeit war es dann das gleiche, auch wenn es für interne Bedienstete ja noch diese 75 % -Regel zusätzlich gibt. Im letzten Jahr stellte ich fest, dass die Arbeitsplatzbeschreibung völlig veraltet und hanebüchen war und die daraus resultierende Bewertung ebenfalls erhebliche Fragen offen ließ. Aufmerksam darauf wurde ich ursprünglich dadurch, dass ein Kollege mit sehr sehr sehr ähnlichen Aufgaben eine A15 bekam. Ich stellte daraufhin einen Antrag auf Arbeitsplatzüberprüfung und machte eine Eingruppierung in die EG15, ersatzweise EG14, geltend. Eine echte Überprüfung der wahrgenommenen Aufgaben auf dem Arbeitsplatz hat nie stattgefunden. Stattdessen erhielt ich 13 (!) Monate nach meiner Antragstellung ein absolut haltloses Ablehnungsschreiben bar jeder Nachvollziehbarkeit. Das lasse ich zeitnah juristisch prüfen. Was sich mir aber noch nicht erschließt, ob eine Feststellung der EG15 auf eben diesem Arbeitsplatz, den ich wegen abgelaufener zeitlicher Befristung der Übertragung seit dem 01.01. diesen Jahres nicht mehr bekleide, sich überhaupt monetär auswirken würde oder es nicht ohnehin bei der Zahlung des Sockelbetrages geblieben wäre. Zusatzinfo: 1 Monat vor Eingang des Ablehnungsschreibens wurde ich auf eigenen Wunsch an eine andere Dienststelle versetzt und bekleide dort nun einen Arbeitsplatz, der nach EG15 bewertet ist.

E15TVL

Wie kommst du darauf, dass die Tätigkeiten der Wertigkeit der E 14 oder E 15 entsprechen?

Es gibt zwischen der Beamtenbesoldung (hier A 15) und der Eingruppierung von Tarifbeschäftigten keinen Zusammenhang. Gerade im ministeriellen Umfeld ist es doch Usus dass Tätigkeiten mit E 13 bewertet sind (wiss. Hochschulstudium), aber Beamten mit A 14/A 15 die Tätigkeiten erledigen.

EnjoyTheSun

Das ist mir bekannt, wenngleich auch nicht nachvollziehbar. Ich sagte auch lediglich, dass die Besoldung für mich den Gedanken angestoßen hatte, mich nach meiner Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung zu erkundigen. Als ich diese in den Händen hielt und die enormen Abweichungen in der Beschreibung feststellte, habe ich mich mit der Bewertung auseinander gesetzt.
Ich habe meine tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz mit den Tätigkeitsmerkmalen der EG15 in der Entgeltordnung verglichen und das auch mit erfahrenen Kolleg:innen gemeinsam diskutiert. Aber das war ja hier auch nicht Gegenstand der Frage, ob es eine EG15 ist oder nicht. Das lasse ich, wie in der Ausgangsfrage erwähnt, zeitnah juristisch prüfen.
Meine Frage war, wenn es so wäre, hätte es dann überhaupt Auswirkungen auf die Höhe der Zulagenzahlung gehabt, rückwirkend für 6 Monate gerechnet ab erstmaliger Antragstellung, oder wäre es unabhängig der Bewertung dennoch nur der Sockelbetrag i. H. v. 180 € geblieben.

Und in einem anderen Thread hier im Forum habe ich auch schon gelernt, nur weil etwas Usus ist, ist es noch lange nicht korrekt und rechtens. Aber wie gesagt, die Eingruppierung als solche war hier nicht Gegenstand der Frage.

E15TVL

Zitat von: EnjoyTheSun in 17.06.2026 14:00Meine Frage war, wenn es so wäre, hätte es dann überhaupt Auswirkungen auf die Höhe der Zulagenzahlung gehabt, rückwirkend für 6 Monate gerechnet ab erstmaliger Antragstellung, oder wäre es unabhängig der Bewertung dennoch nur der Sockelbetrag i. H. v. 180 € geblieben.
Wenn du in EG 11 eingruppiert warst, aber via. § 32 Abs. 3 Tätigkeiten der EG 15 auszuüben hattest, dann hätte dies natürlich Auswirkungen auf die Zulage gehabt. In der 2025er Tabelle und in Stufe 3 der EG 11 wären das 1282,94 EUR gewesen. Die 75 % Regel ("Attraktivitätsprämie") läuft allerdings bei EG 15er Tätigkeiten ins Leere, weil es oberhalb der EG 15 ("zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3") nichts mehr gibt. Wären es EG 14 Tätigkeiten gewesen, müsste man noch einmal nachrechnen. Was ich nicht genau sagen kann ist, wie es sich mit zwischenzeitlich erfolgten Stufenaufstiegen verhält. Wäre aber in deinem konkreten Fall (EG 11 Stufe 3 oder 4 und vermuteten EG 15 Tätigkeiten) egal.

Aber mach dir keine Hoffnungen. Du sprichst z. B. von "tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten". Auch diese sind unerheblich. Maßgeblich sind die Tätigkeiten, die du auszuüben gehabt hättest (nach Rechtsmeinung des AG wären das EG 13 Tätigkeiten gewesen). Und danach wurdest du bezahlt.

Zitat von: EnjoyTheSun in 17.06.2026 14:00Und in einem anderen Thread hier im Forum habe ich auch schon gelernt, nur weil etwas Usus ist, ist es noch lange nicht korrekt und rechtens.
Deine Sachverhaltsdarstellung lässt aber absolut 0 erkennen, warum die A 15 zu hoch bzw. die EG 13 zu tief gegriffen war.