Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

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Hans

Zitat von: Quasselstrippe in Gestern um 19:47im Entwurf des Gesetzes steht in der Begründung am Ende (im PDF auf Seite 48) zweimal, dass das Verfassungsgericht fordert, dass die Nettobesoldung über 80% des MÄE bei einer vierköpfigen Familie liegen muss. Man hat also verstanden, dass die Besoldung und nicht das Familieneinkommen vom Verfassungsgericht gemeint ist. Trotzdem rechnet man später mit einem Familieneinkommen inklusive MiniJob weiter bei den Darlegungen zum Erreichen der Mindestalimentation. Das widerspricht sich doch, oder habe ich etwas falsch verstanden?


Ja, darüber bin ich auch gestolpert.

In der Begründung wird mehrfach auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen. Dort wird ausgeführt, dass die Jahresnettobesoldung einer vierköpfigen Beamtenfamilie oberhalb der maßgeblichen Schwelle (hier: 80 % des Medianäquivalenzeinkommens bzw. der angesetzten Prekaritätsschwelle) liegen müsse.

Soweit nachvollziehbar.

Später wird die Berechnung aber offenbar nicht allein auf die Nettobesoldung gestützt. In der Tabelle zur Mindestalimentation wird zusätzlich ein ,,der Nettobesoldung zuzurechnendes Zweiteinkommen" bzw. ein Hinzuverdienst von 7.200 € jährlich berücksichtigt.

Genau hier verstehe ich die Argumentation nicht mehr:

Wenn das BVerfG verlangt, dass die Nettoalimentation des Beamten die maßgebliche Schwelle erreicht, warum wird dann zur Rechtfertigung ein zusätzliches Erwerbseinkommen des Ehepartners bzw. ein Hinzuverdienst eingerechnet?

Ohne diesen Hinzuverdienst würde die ausgewiesene Summe nach meiner Lesart deutlich unter der im Entwurf genannten Prekaritätsschwelle liegen.

Einerseits wird auf die Nettobesoldung als verfassungsrechtlichen Maßstab verwiesen, andererseits wird die Schwelle offenbar erst durch Einbeziehung eines zusätzlichen Familieneinkommens erreicht.

Tja, Schneewittchen hat recht, es hindert der Dienstherren vorerst nicht so zu agieren.





Schneewitchen

Zitat von: Hans in Heute um 07:46Ja, darüber bin ich auch gestolpert.

In der Begründung wird mehrfach auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen. Dort wird ausgeführt, dass die Jahresnettobesoldung einer vierköpfigen Beamtenfamilie oberhalb der maßgeblichen Schwelle (hier: 80 % des Medianäquivalenzeinkommens bzw. der angesetzten Prekaritätsschwelle) liegen müsse.

Soweit nachvollziehbar.

Später wird die Berechnung aber offenbar nicht allein auf die Nettobesoldung gestützt. In der Tabelle zur Mindestalimentation wird zusätzlich ein ,,der Nettobesoldung zuzurechnendes Zweiteinkommen" bzw. ein Hinzuverdienst von 7.200 € jährlich berücksichtigt.

Genau hier verstehe ich die Argumentation nicht mehr:

Wenn das BVerfG verlangt, dass die Nettoalimentation des Beamten die maßgebliche Schwelle erreicht, warum wird dann zur Rechtfertigung ein zusätzliches Erwerbseinkommen des Ehepartners bzw. ein Hinzuverdienst eingerechnet?

Ohne diesen Hinzuverdienst würde die ausgewiesene Summe nach meiner Lesart deutlich unter der im Entwurf genannten Prekaritätsschwelle liegen.

Einerseits wird auf die Nettobesoldung als verfassungsrechtlichen Maßstab verwiesen, andererseits wird die Schwelle offenbar erst durch Einbeziehung eines zusätzlichen Familieneinkommens erreicht.

Tja, Schneewittchen hat recht, es hindert der Dienstherren vorerst nicht so zu agieren.






Man braucht hier auch nicht darüber philosophieren, weshalb der Dh das so macht, obwohl es offensichtlich falsch ist.

Aus Sicht der DHn ist das fiktive Partnereinkommen derzeit das einzige pseudolegale Mittel, um unsere berechtigten Ansprüche nach unten zu rechnen.

Die DH müssen zu diesem Mittel greifen, weil es keine legalen Mittel gibt, die einen ähnlichen Effekt auf die Besoldung hätten.

Man muss sich das mal klar machen: Da werden wir über viele Jahre vorsätzlich deutlich zu niedrig besoldet. Dann kommt das BVerfG und beendet diese unwürdige Entwicklung in dem es die Spielregeln zu unseren Gunsten klarstellt.

In dieser Situation müsste man meinen, dass sich die Dhn jetzt besinnen und sich bemühen, den Mangel vollumfänglich zu beheben.

Weit gefehlt! Das fiktive Partnereinkommen wird jetzt herangezogen, um eine gerechte und vollständige Behebung des Mangels wieder einmal zu verhindern.

Zusammen mit teils vorwurfsvollen Kommentaren aus der Politik, die Forderungen der Beamten träfen gerade auf eine schwierige Haushaltssituation und in der Wirtschaft würde es gerade auch nicht gut laufen, wird versucht, uns den schwarzen Peter zu zu schieben.

Das fiktive Partnereinkommen ist mehr als nur eine Rechengröße zur Reduzierung unserer Ansprüche. Das fiktive Partnereinkommen ist Ausdruck einer besonderen Art von Wertschätzung, die die DHn uns gegenüber walten lassen.

Wer berechtigte Ansprüche als überzogen betrachtet, wer uns in den aktuellen Diskussionen vorwirft, uns fehle die hinreichende Sensibilität für die schwierige Lage des Landes, dem muss man unterstellen, dass er kein Interesse an der (Wieder)Herstellung einer angemessenen Besoldung hat und alle halbwegs akzeptablen Methoden anwendet, um die Kosten möglichst gering zu halten.

Ozymandias

Hinzuverdienst 1 600,00 + 7.200,00

Zitat1 In Anlehnung an die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV regelmäßig von der
Ehegattin oder dem Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder dem eingetragenen
Lebenspartner zu erwartender Beitrag zum Familieneinkommen

ZitatWegen näherer Einzelheiten zur Weiterentwicklung des Familienbildes der
Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Hinzuverdienstfamilie
wird auf die Ausführungen in der Landtagsdrucksache 17/7519 (Seiten 59 ff.)
verwiesen

Die Hinzuverdienstfamilie ist sehr sehr schwammig formuliert, wenn man es mal etwas kleinkariert betrachtet. Letztendlich kann man es auch so lesen, dass der Beamte selber den Hinzuverdienst erwirtschaften muss.

Altes 2024 Besoldungsgesetz, wo die Hinzuverdienstfamilie erfunden wurde:

ZitatFür die wenigen atypischen Beamtenfamilien mit Kindern, bei denen neben dem
Beamtengehalt kein solches zweites Einkommen vorhanden ist, soll mit diesem
Gesetz ein antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag eingeführt werden.
Dieser bedarfsbezogene Zuschlag soll bei im Einzelfall nachweislich vorliegen-
den Alleinverdienerfamilien oder Familien, bei denen kein ausreichendes zwei-
tes Einkommen vorhanden ist, die dadurch in unteren Besoldungsgruppen be-
stehenden Fehlbeträge gegenüber 115 Prozent des Grundsicherungsniveaus ei-
ner vergleichbaren Grundsicherungsfamilie ausgleichen. Im Hinblick auf die im
Allgemeinen Teil dargelegten statistischen Daten kann im Jahr 2024 von rund
100 potenziell betroffenen Familien ausgegangen werden.

Seite 61 https://www.landtag-bw.de/resource/blob/495136/4aba37847be651a7bc764c5438e8cb0e/17_7519_D.pdf

Man murkst einfach ein verfassungswidriges Gesetz nach dem anderen hin.

Hans

Also geht die Reise weiter - Gesetz wird verabschiedet, wir legen Widerspruch ein, wird abgelehnt, Klage wird erweitert. Irgendwie frustrierend.

Versuch

Kann mir jemand einen Anwalt empfehlen, der sich nicht neu in die Materie einarbeiten muss.
Raum Karlsruhe

Hans

Für den ersten Klageschritt brauchst du meines Erachtens keinen Anwalt. Mit den gängigen Vorlagen kannst du die Klage eröffnen. Da kommt kein großer Schriftverkehr und bisher hat das Land dann die Ruhestellung beantragt,

Versuch

Ich hätte gleichzeitig gerne einen.

Wir seht ihr eigentlich das aktuelle Urteil in HH in Bezug auf blBW:
Besoldung für geringere Besoldungsgruppen eindeutig nicht angemessen und trotzdem bekommen höhere Besoldungsgruppen nichts.