Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

@GoodBye, richtig. Ich hatte ja geschrieben, dass man nach deiner etwaigen Ausnahme-Anpassung (z.B. im nächsten Jahr) die Fortschreibungsprüfung neu "starten" sollte, um ein verfassungskonformes Besoldungsniveau als Ausgangspunkt für die Bewertung der zukünftigen Entwicklung zu haben.


Ansonsten nochmals kurz zurück zum Verhältnis zwischen der Mindestbesoldung und den höheren Besoldungsgruppen: Das Hamburger Gericht hat ja wie berichtet festgestellt, dass die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) hätte höher liegen müssen als der tatsächliche Wert. Diesbezüglich kommt es wortwörtlich zu folgender Einschätzung:

"Der oben dargestellte Verstoß niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgebot [eigentlich Mindestbesoldungsgebot, Anm. von mir] hat im Rahmen der Gesamtabwägung erhebliches Gewicht. Denn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu dessen Behebung zu einer (auch) für die Besoldungsgruppe des Klägers positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss, ist (noch) hoch. Im Hinblick auf die gebotene Mindestbesoldung der Besoldungsgruppen bis A 10 gibt es hinreichende Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer erheblichen Neugestaltung der Besoldungsrechtslage, die wegen des Abstandsgebots jedenfalls noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in der Besoldungsgruppe R 1 zu einer höheren Besoldung führen wird. Deutlich wird dies zudem daran, dass der Fehlbetrag zwischen der Prekaritätsschwelle und der Nettobesoldung der im jeweiligen Besoldungsjahr niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich ist, so dass für die Behebung des Verstoßes auch erhebliche Auswirkungen auf die Besoldung bis jedenfalls einschließlich der Besoldungsgruppe R 1 zu erwarten sind."

Insbesondere die genannten "zu erwartenden erheblichen Auswirkungen" auf die R1-Besoldung erscheinen mir absolut folgerichtig und nachvollziehbar. Dennoch vollzieht das Gericht im Anschluss quasi eine 180-Grad-Wende, weil es sich (nach meinem Verständnis) durch die Randnummern 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses "gebunden" fühlt..

SwenTanortsch

Zitat von: Ryan in Heute um 10:57Wenn (!) eine Erhöhung der Grundgehälter von 25% notwendig wäre, dann wären die Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung, so wie sie jetzt festgelegt sind (und insbesondere das Niveau des Basisjahres), tatsächlich unbrauchbar.

Umgekehrt: die derzeitigen Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung lassen (jedenfalls für sich genommen) nicht darauf schließen, dass die Grundgehälter um 25% erhöht werden müssten.

Ich denke, auch diesbezüglich ist es sinnvoll, die Thematik zu konkretisieren, nämlich anhand des aktuellen Entwurfs.

Hier ein paar konkrete Daten aus dem aktuellen Entwurf zum BAlimentG, der die Besoldungs- und Tariflohndaten anhand einer Zwei-Punkte-Methode bemessen hat:


1. Das BAlimentG plant zum Mai 2026 den Grundgehaltssatz

a) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 2.846,21 € auf 3.107,26 € um 9,2 %
b) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 3.137,81 € auf 3.645,87 um 16,2 %

c) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 7.123,78 € auf 8.350,46 € um 17,2 %
d) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 8.978,48 € auf 9.797,90 € um 9,1 %

anzuheben.

2. Der Gesetzentwurf geht im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode von einer typisierten Anhebung der Besoldung

a) zwischen 1996 und 2025 von

aa) 183,71 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 172,14 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

und

b) zwischen 1996 und 2026 von

aa) 205,4 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 183,96 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

3. Darüber hinaus betrachtet der Gesetzentwurf den ersten Parameter - Vergleich der Tariflohn- und Besoldungsentwicklung - mit dem Basisjahr 2006 (erst seitdem ist der TVöD geregelt, vorheriger Gegenstand war BAT) und bemisst hier:

a) einen Besoldungsindex und Tariflohnindex für das Jahr 2025 von

aa) 169,02 % und 168,53 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 157,97 % und 154,63 % in der Besoldungsgruppe A 16 und Tariflohngruppe E 15Ü

b) und für das Jahr 2026

aa) 188,64 % und 173,76 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 168,81 % und 160,59 % in der Besoldungsgruppe A 16 und der Tariflohngruppe E 15Ü

4. Der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 1996 lag 2025 bei 181,60 % und 168,95 %.

5. Zugleich geht der Besoldungsgesetzgeber 2026 von einer Nettobesoldung (mit Betrachtung eines Partnereinkommens von brutto 22.648,- €) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 55.326,52 € aus, während die Prekaritätschwelle bei 54.727,64 € liegt.

Das sind zwar nun nur einige Daten, aber sie entstammen dem aktuellen Entwurf, sind also konkretisiert, was den Vorteil hat, dass ein Gegenstand gegeben ist, der nicht von uns konstruiert wurde.

Was schließt Du, was schließen anderen aus den Daten insbesondere hinsichtlich der geplanten Reparatur?

Darüber hinaus: Gibt es Wertungswidersprüche?

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:37Ich denke, auch diesbezüglich ist es sinnvoll, die Thematik zu konkretisieren, nämlich anhand des aktuellen Entwurfs.

Hier ein paar konkrete Daten aus dem aktuellen Entwurf zum BAlimentG, der die Besoldungs- und Tariflohndaten anhand einer Zwei-Punkte-Methode bemessen hat:


1. Das BAlimentG plant zum Mai 2026 den Grundgehaltssatz

a) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 2.846,21 € auf 3.107,26 € um 9,2 %
b) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 3.137,81 € auf 3.645,87 um 16,2 %

c) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 7.123,78 € auf 8.350,46 € um 17,2 %
d) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 8.978,48 € auf 9.797,90 € um 9,1 %

anzuheben.

2. Der Gesetzentwurf geht im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode von einer typisierten Anhebung der Besoldung

a) zwischen 1996 und 2025 von

aa) 183,71 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 172,14 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

und

b) zwischen 1996 und 2026 von

aa) 205,4 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 183,96 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

3. Darüber hinaus betrachtet der Gesetzentwurf den ersten Parameter - Vergleich der Tariflohn- und Besoldungsentwicklung - mit dem Basisjahr 2006 (erst seitdem ist der TVöD geregelt, vorheriger Gegenstand war BAT) und bemisst hier:

a) einen Besoldungsindex und Tariflohnindex für das Jahr 2025 von

aa) 169,02 % und 168,53 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 157,97 % und 154,63 % in der Besoldungsgruppe A 16 und Tariflohngruppe E 15Ü

b) und für das Jahr 2026

aa) 188,64 % und 173,76 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 168,81 % und 160,59 % in der Besoldungsgruppe A 16 und der Tariflohngruppe E 15Ü

4. Der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 1996 lag 2025 bei 181,60 % und 168,95 %.

5. Zugleich geht der Besoldungsgesetzgeber 2026 von einer Nettobesoldung (mit Betrachtung eines Partnereinkommens von brutto 22.648,- €) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 55.326,52 € aus, während die Prekaritätschwelle bei 54.727,64 € liegt.

Das sind zwar nun nur einige Daten, aber sie entstammen dem aktuellen Entwurf, sind also konkretisiert, was den Vorteil hat, dass ein Gegenstand gegeben ist, der nicht von uns konstruiert wurde.

Was schließt Du, was schließen anderen aus den Daten insbesondere hinsichtlich der geplanten Reparatur?

Darüber hinaus: Gibt es Wertungswidersprüche?

Die Reparatur scheitert nicht am Indextyp, sondern daran, dass sie das absolute Niveau unten mit Fiktion statt mit Besoldung herstellt.

Schwan Index ist und bleibt unbrauchbar

clarion

Hallo,

Die Argumente gegen den Entwurf des BAlimentG sind die Unterstellung eines fiktiven Partnereinkommens. Darüber hinaus wäre das Abstandsgebot der Ämter untereinander zu prüfen.

Die Parameter der Fortschreibungsprüfung sind jedenfalls erfüllt.

SonicBoom

Zitat von: clarion in Heute um 13:25Hallo,

Die Argumente gegen den Entwurf des BAlimentG sind die Unterstellung eines fiktiven Partnereinkommens. Darüber hinaus wäre das Abstandsgebot der Ämter untereinander zu prüfen.

Die Parameter der Fortschreibungsprüfung sind jedenfalls erfüllt.

Eben. Wieso sind manche vermeintlich intelligente hier nur gebildet? Man erkennt es auf den
Ersten Blick und da braucht es keinen Wortschwall der jeden sonstigen Aspekt beleuchtet sei er noch so irrelevant.

RandomValue

Zitat von: Ryan in Heute um 11:35Mit Blick auf den Verbraucherpreisindex gilt: Neues Jahr, neues Preisniveau. Die Inflation wäre entsprechend die Steigerung des Preisniveaus von Jahr zu Jahr. Deine Vermutung zur Relevanz der Unterjährigkeit der Besoldungserhöhung ist nicht ganz zutreffend.

Um das zu verdeutlichen habe ich in die Tabelle das Preisniveau beispielhaft eingefügt.


                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr  Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
---------------------------------------------------------------------------------
Gesamt                70.000            85.000            15.000
---------------------------------------------------------------------------------
Preisniveau            700              850              150 (Inflation = 21,43%)
(Warenkorb)

Der Beamte kauft mit seinem Jahresgehalt in Jahr 1 genau 100 Warenkörbe (Das wäre die "reale Besoldung"). Die Preise steigen. Um auch in Kalenderjahr 2 genau 100 Warenkörbe kaufen zu können, muss die Gesamtbesoldung ebenfalls um 21,43% steigen. Das heißt aber nicht, dass die Besoldungserhöhung zum zweiten Halbjahr 21,43% betragen muss.

Würde im Beispiel keine Erhöhung stattfinden (40.000 im 2. Halbjahr des 2. Kalenderjahres), wäre die Steigerung der Gesamtbesoldung 10.000 Euro bzw. 14,3%.

Danke Ryan, wie gesagt so eine Tabelle habe ich selbst auch angelegt und hier gezeigt.

Dir fehlt noch etwas: Warum im ersten Jahr überhaupt eine Steigerung stattfinden soll?

Wenn die Erhöhung der montlichen Bezüge in deinem Kalenderjahr 1 um 33% erfolgt, dann doch nur weil für das Kalenderjahr eine Inflation von 33% angenommen werden kann?

Dies ist für mich der Konnex der Politik (Erhöhung qua Gesetz) zu den allgemeinen Lebensumständen.

Ich erweitere dein Beispiel und sehe folgende Punkte:
  • Keine Motivation für die Erhöhung der Monatsbezüge (um 33%) im Kalenderjahr 1, wird damit eine Rückstand aufgeholt? Wird ein Rückstand verfestigt?
  • Im zweiten Jahr erfolgt eine Erhöhung des Preisniveaus um 21%
  • Die unterjährige Erhöhung der Besoldung um 13% ist nicht an eine politisch relevante ökonomische Größe gekoppelt, wäre es die Inflation müsste man statt 13% eine Erhöhung um 21% (gewerkschaftlich) anstreben. Wo ist der Rest geblieben?
  • auch in deinem Beispiel mit dem Preiniveau bleibt die Jahresbetrachtung der Besoldung hinter der Entwicklung der Inflation um 3% hinterher, erlaubt aber nicht schön.
  • zur Verdeutlichung meiner Ideen habe ich ein dritter Jahr hinzugefügt, in dem die Besoldungserhöhung zum 1.7. der Steigerung des Preisniveaus in diesem Jahr entspricht.
  • Bei der Betrachtung der Werte für das ganze Jahr und Vorjahr sind die Abstände schon höher und kratzen in diesem Beispiel an der 5% Marke.
  • Die Betrachtung Differenzen erschließt sich mir noch nicht

Noch mal zu Klarstellung: Als Beamter im höheren Dienst komme ich im Hamburger Urteil schlecht weg. Daher suche ich nach Argumenten, die jetzt noch nicht in den Urteilen vorkommen. Mir ist am Ende egal ob ein Index, eine politische oder sonst eine Argumentation letztendlich dafür sorgt, in den Reigen der Nachzahlungen aufgenommen zu werden.

 
|                                                                       | 1. Kalenderjahr | 2, Kalenderjahr | 3. Kalenderjahr | Differenzen   |  |  |  |  |  |
+-----------------------------------------------------------------------+-----------------+-----------------+-----------------+---------------+--+--+--+--+--+
| 1, Halbjahr                                                           |  30.000,00 €    |  40.000,00 €    |  45.000,00 €    |  10.000,00 €  |  |  |  |  |  |
| 2. Halbjahr                                                           |  40.000,00 €    |  45.000,00 €    |  53.000,00 €    |  5.000,00 €   |  |  |  |  |  |
| Monate 1-6                                                            |  5.000,00 €     |  6.666,67 €     |  7.500,00 €     |  1.666,67 €   |  |  |  |  |  |
| Monate 7-12                                                           |  6.666,67 €     |  7.500,00 €     |  8.833,33 €     |  833,33 €     |  |  |  |  |  |
| Erhöhung zum 1.7. relativ zu 1.6. [(B(1.7.)-B(1.6.))/B(1.6.)]         | 33%             | 13%             | 18%             |               |  |  |  |  |  |
| Jahresgesamt                                                          |  70.000,00 €    |  85.000,00 €    |  98.000,00 €    |               |  |  |  |  |  |
| Jahresgesamt Erhöhung zum Vorjahr [(B(N+1. KJ) - B(N. KJ))/B(N. KJ)]  | n/a             | 18%             | 13%             |               |  |  |  |  |  |
| Preisniveau                                                           | 700             | 850             | 1000            |               |  |  |  |  |  |
| Preisniveau Steigerung zum Vorjahr [(PN(N+1. KJ)-PN(N. KJ)/PN(N. KJ)] | n/a             | 21%             | 18%             |               |  |  |  |  |  |