Höhergruppierung E13/E14

Begonnen von asc58, 26.06.2026 11:05

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asc58

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung.

Aktuell bin ich in E13 Stufe 2 eingruppiert und würde ab November regulär in Stufe 3 aufsteigen.
Nun habe ich allerdings meine Approbation erhalten und würde deshalb bereits jetzt nach E14 Stufe 2 höhergruppiert werden. Soweit ich weiß, beginnt damit die Stufenlaufzeit in E14 erneut.

Dadurch würde ich durch die frühere Höhergruppierung zunächst sogar minimal weniger verdienen als in E13 Stufe 3. Wäre die Approbation dagegen erst im Dezember erfolgt (also nach dem Aufstieg in E13 Stufe 3), würde ich nach meinem Verständnis direkt nach E14 Stufe 3 höhergruppiert werden.

Hier nochmal zum Vergleich die Jahres Bruttobezüge der Stufen:
E13 Stufe 3:  74811.83 € im Jahr
E14 Stufe 2:  73957.05 € im Jahr
E14 Stufe 3:  79748.03 € im Jahr

Meine Frage ist daher: Gibt es irgendeine Möglichkeit, zunächst den regulären Stufenaufstieg in E13 Stufe 3 abzuwarten und erst anschließend die Höhergruppierung nach E14 vorzunehmen? Oder muss die Höhergruppierung erfolgen, sobald die Approbation vorliegt? Meine Tätigkeit rechtfertigt schon jetzt die E14.

Vielen Dank!

MoinMoin

Wenn du jetzt EG14 Tätigkeiten hast und aufgrund fehlender Voraussetzung in der Person (Approbation) eine EG niedriger eingruppiert bist, dann kann man da nichts machen, da da die Tarifautomatik greift.


Wenn man dir aber erst mit der Approbation höherwertige Tätigkeiten übertragen will, dann kann man das verschieben.

Petar T.

Sieht ganz nach Variante 1 aus.
Eingruppierung in EG 14 als Arzt mit entsprechender Tätigkeit. Vor der Approbation noch kein Arzt, also eine EG niedriger.

Bob Kelso

Zitat von: Petar T. in 26.06.2026 11:25Sieht ganz nach Variante 1 aus.
Eingruppierung in EG 14 als Arzt mit entsprechender Tätigkeit. Vor der Approbation noch kein Arzt, also eine EG niedriger.

Ich vermute, dass es sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit (E13) handelt, denn ohne Approbation kein Arzt. In sich ein Widerspruch!
Ich vermute, dass asc58 ihre Psychotherapeutische Ausbildung erfolgreich absolviert hat und nun die Approbation verliehen bekommen hat.
Eine Tarifverträge sehen dann ein Entgelt nach E14 vor!

Petar T.

Vor der Approbation ist man weder Arzt noch Psychotherapeut.
Der Widerspruch würde dann auch für deine Vermutung gelten.

Der Sachverhalt deutet darauf hin, dass die Tätigkeit unverändert bleibt und die Änderung nur darin besteht, dass die Voraussetzungen in der Person nun erfüllt werden.

Mond

#5
Ich würde jetzt auch auf eine Psychotherapeutin tippen, die bisher als Psychologin (Univ.-Diplom/M.Sc.) beschäftigt ist und ggfs. fallführende oder leitende Tätigkeiten einer Psychotherapeutin übernimmt, die bereits jetzt die E14 samt fehlender in der Person liegender Voraussetzungen rechtfertigen (—> Eingruppierung in E13). Formal ist das nicht sauber (es stimmt m.E., was geschrieben wurde auch hier gilt: keine Approbation, auch keine Tätigkeit), kommt aber in der Praxis massenhaft vor. Eventuell meint die TE mit ,,rechtfertigt schon jetzt die E14" auch nur, dass jetzt mit Erhalt der Approbation bereits in E14 höhergruppiert werden könnte statt im November (im Sinne der Tarifautomatik müsste dann aber jetzt auch direkt höhergruppiert werden), vielleicht kann sie das noch einmal erläutern!? Eine Konstellation hingegen, in der ein Arzt auf einer E14-Stelle ohne Approbation bereits in E13 eingruppiert ist und dann mit Erhalt der Approbation in E14 kommt, kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, da er grundsätzlich ärztlich ohne Approbation nicht tätig sein darf. Sofern eine Tätigkeit, die unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale fällt, vorliegt, kann der Abschluss im Medizinstudium zwar als abgeschlossene wiss. Hochschulbildung zählen, dann würde wiederum aber für die Höhergruppierung nach EG 14 die Approbation keine Rolle spielen, weil diese nur in besonderen Teilen der EGO relevant ist... Davon ab sind Ärzte in der Regel nach Approbation im klinischen Bereich so gut wie immer im TV-Äzte, nur z.B. im ÖGD gibt es ein paar Stellen im TVöD, dann aber immer ab EG14 und in aller Regel zwingend an die Approbation gebunden, soweit ich es kenne (Ausnahmen mag es immer geben)...

Sei es drum - zurück zur Frage: Dort, wo ich tätig bin, könnten wir in Absprache mit der Beschäftigten ein solches Dilemma mit einer Verzögerung der Übertragung der Tätigkeit lösen, bis der Stufenaufstieg erfolgt ist und es dann direkt von 13/3 in die 14/3 geht. Das geht hier ja nicht, da bereits E14-Tätigkeiten laut TE vorliegen und die Höhergruppierung mit dem Erlangen der persönlichen Voraussetzungen direkt eintritt. Also würde ich der Beschäftigten zum Nachteilsausgleich anbieten, zum 1.11. unter Anwendung von §17 Abs. 2 TVöD die Laufzeit der Stufe 2 entsprechend zu verkürzen, um dann direkt in 14/3 zu kommen.

Bob Kelso

Zitat von: Petar T. in 26.06.2026 12:01Vor der Approbation ist man weder Arzt noch Psychotherapeut.
Der Widerspruch würde dann auch für deine Vermutung gelten.

Der Sachverhalt deutet darauf hin, dass die Tätigkeit unverändert bleibt und die Änderung nur darin besteht, dass die Voraussetzungen in der Person nun erfüllt werden.

E13 Entgelt als Diplom / Master-Psycholog/in
E14 Entgelt mit Approbation dann PP oder KJP und höherwertigen Tätigkeiten !!

asc58

Danke für die ausführlichen Antworten.
Wie bereits richtig vermutet bin ich Psychologin und habe nun die Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin erlangt, sodass ich eigentlich automatisch in E14 gruppiert werden müsste, sobald ich diese einreiche. Bei mir lässt es sich nämlich nicht gut begründen, dass ich erst ab November entsprechende Tätigkeiten übernehmen werde, weil diese bereits in den letzten 3 Jahren übernommen habe.

Zum Nachteilsausgleich eine Stufenverkürzung entsprechend §17 Abs. 2 TVöD zu vereinbaren ist mir jetzt neu, gibt es da etwas zu beachten? Sonst muss ich mich da nochmal informieren und das ggf. ausprobieren.

MoinMoin

Zitat von: asc58 in 26.06.2026 16:30Danke für die ausführlichen Antworten.
Wie bereits richtig vermutet bin ich Psychologin und habe nun die Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin erlangt, sodass ich eigentlich automatisch in E14 gruppiert werden müsste, sobald ich diese einreiche. Bei mir lässt es sich nämlich nicht gut begründen, dass ich erst ab November entsprechende Tätigkeiten übernehmen werde, weil diese bereits in den letzten 3 Jahren übernommen habe.

Zum Nachteilsausgleich eine Stufenverkürzung entsprechend §17 Abs. 2 TVöD zu vereinbaren ist mir jetzt neu, gibt es da etwas zu beachten? Sonst muss ich mich da nochmal informieren und das ggf. ausprobieren.
Nein, das wäre nicht tarifkonform.
Für die Stufenverkürzung muss man erheblich überdurchschnittliche Leistung erbracht haben, die man natürlich nachweisen muss.
Klar wo kein kläger, da kein beklagter.

Fitch

Man kann mit dem AG darüber reden dass die Stufe bebehalten wird.

Das ist kein Muss aber zumindest bei uns, nicht ungewöhnlich.

Ansonsten doch versuchen erst nach dem Stufenaufstieg, deinen Zettel einzureichen.

cyrix42

Zitat von: Fitch in 26.06.2026 19:44Ansonsten doch versuchen erst nach dem Stufenaufstieg, deinen Zettel einzureichen.

Das ändert nichts, weil dann die Höhergruppierung rückwirkend zum Datum, ab dem die Voraussetzung in der Person erfüllt sind, zu erfolgen hat -- und (unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist) etwaige Falschzahlungen entsprechend verrechnet werden. Mal davon abgesehen, dass man ja auch eine Mitteilungspflicht hat, wenn sich bei einem maßgeblich etwas ändert.

Bob Kelso

Diese seit langem bekannte Problematik führt dazu, dass wir keinen Leitenden MA; in der Funktion als Fachaufsicht und Leitung über 11 Fachkräfte mit Approbation und immenser Verantwortung in E15 finden, da diese maximal mit St, 3 (6634 Euro) beginnen können; und die E14er bereits ab Stufe 4 ( 6594 Euro!) Entgelt erhalten.
Seit 3 Jahren wird diese Position nicht gefüllt. Die Fachaufsicht führt ein "Laie"!
Kurios ist, das wir drei MA in der Tätigkeit nach E13 St. 6 beschäftigen; mit einem  Entgelt von 7025 Euro!!

Vor knapp einem Jahr sollte eine Bewerberin St. 2 erhalten!!

MoinMoin

Also bei uns können alle die die Voraussetzung (förderliche Zeiten im ausreichende, Umfang) erfüllen auch in der Stufe 6 eingestellt werden. Klingt nach selbst gemachtes Leid.

Bob Kelso

Zitat von: MoinMoin in Heute um 18:02Also bei uns können alle die die Voraussetzung (förderliche Zeiten im ausreichende, Umfang) erfüllen auch in der Stufe 6 eingestellt werden. Klingt nach selbst gemachtes Leid.

Es kommt auf das Tarifwerk an und selbstverständlich könnte, wenn es denn einen Fachkräftemangel gäbe, mit Ermessensspielräumen dynamisch umgegangen werden. Bei einer anderen Berufsgruppe (EDV und Sicherheitsingenieur) bildet sich diese Dynamisierung ab!

MoinMoin

Zitat von: Bob Kelso in Heute um 19:01Es kommt auf das Tarifwerk an und selbstverständlich könnte, wenn es denn einen Fachkräftemangel gäbe, mit Ermessensspielräumen dynamisch umgegangen werden. Bei einer anderen Berufsgruppe (EDV und Sicherheitsingenieur) bildet sich diese Dynamisierung ab!
im öffentlichen Dienst sind mir aktuell nur Tarifwerke bekannt, die das so vorsehen, dass förderliche Zeiten anerkannt werden können und somit Mitarbeiter bis zur Stufe 6eingestellt werden können.
Wenn man dies nicht nutzt, ist es alleinig selbst gemachtes Leid.