Trennungsgeld / RBH / tägl. Fahrten bei Versetzung ohne Zusage der UKV

Begonnen von Joschi2354, 29.06.2026 17:56

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Joschi2354

Hier kommt eine Frage an die Profis :-)
Ich werde ab dem 01.07.2026 von einer Bundesbehörde zu einer anderen Dienststelle versetzt ( ohne vorherige Abordnung ). Die UKV wurde mit lt. Versetzungsverfügung nicht zugesagt. Zu Beginn werde ich auf einen DPäk DP gesetzt. Die neue Dst ist in einer anderen Gemeinde, jedoch liegt Sie im Einzugsgebiet (18 km entfernt). Ab dem 01.06.2020 gab es Änderungen bei der TGV. Ich bin der Meinung - aufgrund der nicht zugesagten UKV kann ich für einen bestimmten Zeitraum (bis zu einem Jahr) tägliche Fahrten, bzw. RBH erhaten - auch wenn meine Wohnung im Einzugsgebiet liegt. Dies sieht nämlich die gesetzliche Änderung ab dem 01.06.2020 vor.
Liege ich da richtig, wer kann mir helfen?

Mig82

Zitat von: Joschi2354 in 29.06.2026 17:56Hier kommt eine Frage an die Profis :-)
Ich werde ab dem 01.07.2026 von einer Bundesbehörde zu einer anderen Dienststelle versetzt ( ohne vorherige Abordnung ). Die UKV wurde mit lt. Versetzungsverfügung nicht zugesagt. Zu Beginn werde ich auf einen DPäk DP gesetzt. Die neue Dst ist in einer anderen Gemeinde, jedoch liegt Sie im Einzugsgebiet (18 km entfernt). Ab dem 01.06.2020 gab es Änderungen bei der TGV. Ich bin der Meinung - aufgrund der nicht zugesagten UKV kann ich für einen bestimmten Zeitraum (bis zu einem Jahr) tägliche Fahrten, bzw. RBH erhaten - auch wenn meine Wohnung im Einzugsgebiet liegt. Dies sieht nämlich die gesetzliche Änderung ab dem 01.06.2020 vor.
Liege ich da richtig, wer kann mir helfen?

Das Einzugsgebiet ist nur bei befristeten Maßnahmen, z.B Abordnung, nicht anzuwenden. Bei Versetzungen jedoch schon, siehe § 1 Abs. 3 TGV. Da die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, gibt es weder Umzugskostenvergütung noch Trennungsgeld.

Überflieger

Zitat von: Joschi2354 in 29.06.2026 17:56Hier kommt eine Frage an die Profis :-)
Ich werde ab dem 01.07.2026 von einer Bundesbehörde zu einer anderen Dienststelle versetzt ( ohne vorherige Abordnung ). Die UKV wurde mit lt. Versetzungsverfügung nicht zugesagt. Zu Beginn werde ich auf einen DPäk DP gesetzt. Die neue Dst ist in einer anderen Gemeinde, jedoch liegt Sie im Einzugsgebiet (18 km entfernt). Ab dem 01.06.2020 gab es Änderungen bei der TGV. Ich bin der Meinung - aufgrund der nicht zugesagten UKV kann ich für einen bestimmten Zeitraum (bis zu einem Jahr) tägliche Fahrten, bzw. RBH erhaten - auch wenn meine Wohnung im Einzugsgebiet liegt. Dies sieht nämlich die gesetzliche Änderung ab dem 01.06.2020 vor.
Liege ich da richtig, wer kann mir helfen?

Kein richtiger Profi, aber wenn dir die UKV nicht zugesagt wurde (denke mal wegen §3 (1) 1. c BUKG) frage ich mich, ob man dann nicht direkt in §1 (3) 1. TGV rausfliegt?

"bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, "

Oder fällt dein Dienstverhältniss unter einen der Punkt 6-9?

Mig82

Zitat von: Überflieger in 29.06.2026 20:42Kein richtiger Profi, aber wenn dir die UKV nicht zugesagt wurde (denke mal wegen §3 (1) 1. c BUKG) frage ich mich, ob man dann nicht direkt in §1 (3) 1. TGV rausfliegt?

"bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, "

Oder fällt dein Dienstverhältniss unter ieinen der Punkt 6-9?

In der Regel bekommt man Trennungsgeld, weil eben keine Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) erfolgt ist. Zum Beispiel bei Abordnungen bis 3 Monate unabhängig vom Familienstand.

Eine Versetzung ist eine Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV und damit schädlich für das Einzugsgebiet.

Ein Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 2 TGV mit unwiderruflichen Verzicht auf die UKV sollte ebenfalls nicht vorliegen. Aber durch das Einzugsgebiet ist nach keinem Kenntnisstand ein entsprechender Verzicht gar nicht mehr möglich.


Joschi2354

Würde ja bedeuten nicht, oder? Ich liebäugelte mit TG nach §6 / tägliche Fahrten für einen bestimmten Zeitraum.... gibt es nach weitere Meinungen ? Oder Kommentar?

Mig82

Zitat von: Joschi2354 in 29.06.2026 20:59Würde ja bedeuten nicht, oder? Ich liebäugelte mit TG nach §6 / tägliche Fahrten für einen bestimmten Zeitraum.... gibt es nach weitere Meinungen ? Oder Kommentar?

Tägliche Fahrten nach § 6 TGV sind auch bei unwiderruflichen Verzicht ausgeschlossen.
 Was steht denn in der Versetzung als Begründung für die Nichtzusage der UKV?

Überflieger

Zitat von: Mig82 in 29.06.2026 20:53Ein Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 2 TGV mit unwiderruflichen Verzicht auf die UKV sollte ebenfalls nicht vorliegen. Aber durch das Einzugsgebiet ist nach keinem Kenntnisstand ein entsprechender Verzicht gar nicht mehr möglich.


Vielleicht habe ich ein Brett vor dem Kopf, aber man fliegt doch Schon in § 1 (3) 1 TGV raus oder nicht?

Ich bin wider anderer Details der Meinung, dass du hier wahrscheinlich leer ausgehst. Ist es zur neuen Dst. denn deutlich weiter als bis zur alten? Sprich von 2km auf 18km in deinem Fall? Kleine Anekdote dazu, ich hab früher mal nichts bekommen, weil es bis zum Eingangstor 29,9 km waren, mein Dienstgebäude auf dem Gelände jedoch bei 30,7km gewesen wäre.

Muss aber auch zugeben, dass meine letzte Versetzung 2 Jahre her ist und es damals bei knapp 500km recht eindeutig war :)

Mig82

Zitat von: Überflieger in 29.06.2026 21:08Vielleicht habe ich ein Brett vor dem Kopf, aber man fliegt doch Schon in § 1 (3) 1 TGV raus oder nicht?

Korrekt, nichts anderes habe ich auch geschrieben  :)

Überflieger


Joschi2354

Es steht geschrieben: Aus Anlass der Personalmaßnahme wird die Zusage der UKV nicht erteilt, weil Ihre Wohnung weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder am neuen Dienstort liegt.

Kann man dann ja so oder so sehen...fg


Mig82

Zitat von: Joschi2354 in 30.06.2026 09:47Es steht geschrieben: Aus Anlass der Personalmaßnahme wird die Zusage der UKV nicht erteilt, weil Ihre Wohnung weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder am neuen Dienstort liegt.

Kann man dann ja so oder so sehen...fg

Und das ist sowohl der Ausschluss für die Zusage der UKV und das Trennungsgeld bei Versetzung.

Man kann immer einen Antrag stellen und bekommt die vorliegenden Fall einen Ablehnungsbescheid. So läuft es zumindest bei uns im Ressort, da es immer wieder Antragsteller gibt, die nach einer fachlichen Beratung immer noch Zweifel haben. Das ist vollkommen okay und wird bearbeitet.